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BGH Beschluss vom 24.06.2008 – 3 StR 515/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 515/07
BESCHLUSS
vom
24. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2008 einstim-
mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 22. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Sämtliche Verfahrensrügen sind bereits unzulässig erhoben, da
sie der Form des § 344 Abs. 2 StPO nicht genügen. Zwar wird in
der Revisionsbegründung vom 29. Januar 2008 die Zielrichtung
der Verfahrensrügen zu Beginn des umfangreichen Schriftsatzes
kurz dargestellt. Es folgen sodann jedoch 200 Seiten Ablichtungen
aus den Ermittlungsakten, aus der Sitzungsniederschrift und dem
Urteil, die den Rügen nicht im Einzelnen zugeordnet sind. Dies
genügt trotz der vom Beschwerdeführer angeführten "Mehrfachre-
levanz" einiger Verfahrenstatsachen für sämtliche Verfahrensrü-
gen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO. Es ist näm-
lich nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, eine umfangreiche Blatt-
sammlung daraufhin zu überprüfen, ob die zum Beleg der tatsäch-
lichen Grundlagen der Rügen erforderlichen Unterlagen in dem
ungeordneten Aktenkonvolut enthalten sind (vgl. BGHR StPO
§ 344 Abs. 2 Satz 2, Formerfordernis 1). Im Übrigen wären - wie
der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - die Rügen
aber auch unbegründet.
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Schäfer