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BGH Beschluss vom 24.06.2008 – 3 StR 515/07

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 515/07

BESCHLUSS

vom

24. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2008 einstim-

mig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Wuppertal vom 22. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Sämtliche Verfahrensrügen sind bereits unzulässig erhoben, da

sie der Form des § 344 Abs. 2 StPO nicht genügen. Zwar wird in

der Revisionsbegründung vom 29. Januar 2008 die Zielrichtung

der Verfahrensrügen zu Beginn des umfangreichen Schriftsatzes

kurz dargestellt. Es folgen sodann jedoch 200 Seiten Ablichtungen

aus den Ermittlungsakten, aus der Sitzungsniederschrift und dem

Urteil, die den Rügen nicht im Einzelnen zugeordnet sind. Dies

genügt trotz der vom Beschwerdeführer angeführten "Mehrfachre-

levanz" einiger Verfahrenstatsachen für sämtliche Verfahrensrü-

gen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO. Es ist näm-

lich nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, eine umfangreiche Blatt-

sammlung daraufhin zu überprüfen, ob die zum Beleg der tatsäch-

lichen Grundlagen der Rügen erforderlichen Unterlagen in dem

ungeordneten Aktenkonvolut enthalten sind (vgl. BGHR StPO

§ 344 Abs. 2 Satz 2, Formerfordernis 1). Im Übrigen wären - wie

der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - die Rügen

aber auch unbegründet.

Becker Miebach Pfister

Sost-Scheible Schäfer