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BGH Beschluss vom 08.07.2008 – 3 StR 165/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. Juli 2008 in der Strafsache gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Verden vom 10. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrügen sind sämtlich unzulässig erhoben (vgl. BGH, Be-
schl. vom 24. Juni 2008 - 3 StR 515/07); sie hätten aus den Gründen
der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch in der Sache kei-
nen Erfolg gehabt.
Becker Miebach Pfister
von Lienen Sost-Scheible