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BGH Beschluss vom 08.07.2008 – 3 StR 165/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 165/08

BESCHLUSS

vom 8. Juli 2008 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Verden vom 10. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrügen sind sämtlich unzulässig erhoben (vgl. BGH, Be-

schl. vom 24. Juni 2008 - 3 StR 515/07); sie hätten aus den Gründen

der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch in der Sache kei-

nen Erfolg gehabt.

Becker Miebach Pfister

von Lienen Sost-Scheible