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BGH Beschluss vom 24.06.2008 – 4 StR 204/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2008 gemäß
§§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäu-
mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das
Urteil des Landgerichts Essen vom 9. November 2007
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu
tragen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete
Urteil wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt
und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-
letzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
2
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; insbesondere ist
nicht zu beanstanden, dass das Gericht keine ausdrückliche Bestimmung über
die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel getroffen hat. Nach
§ 67 Abs. 1 StGB wird eine Maßregel nach § 63 StGB, wenn sie neben einer
Strafe in demselben Verfahren angeordnet wird, grundsätzlich vor der Strafe
vollzogen. Eine abweichende Bestimmung ist nur dann zu treffen, wenn der
Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird, dass die Strafe oder ein Teil
der Strafe vor der Maßregel vollzogen wird (§ 67 Abs. 2 Satz 1 StGB). Anhalts-
punkte dafür sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Entgegen der Ansicht des
Generalbundesanwalts findet die Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB hier
keine Anwendung, da sich diese nur auf Anordnungen der Unterbringung in ei-
ner Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) bezieht.
3
Der diesbezügliche Teilaufhebungsantrag des Generalbundesanwalts
steht einer Entscheidung des Senats im Beschlusswege nicht entgegen (vgl.
Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 349 Rdn. 22).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann