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BGH Beschluss vom 24.06.2008 – 4 StR 204/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 204/08

BESCHLUSS

vom

24. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2008 gemäß

§§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäu-

mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das

Urteil des Landgerichts Essen vom 9. November 2007

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu

tragen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete

Urteil wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von

Kindern in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt

und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-

letzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; insbesondere ist

nicht zu beanstanden, dass das Gericht keine ausdrückliche Bestimmung über

die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel getroffen hat. Nach

§ 67 Abs. 1 StGB wird eine Maßregel nach § 63 StGB, wenn sie neben einer

Strafe in demselben Verfahren angeordnet wird, grundsätzlich vor der Strafe

vollzogen. Eine abweichende Bestimmung ist nur dann zu treffen, wenn der

Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird, dass die Strafe oder ein Teil

der Strafe vor der Maßregel vollzogen wird (§ 67 Abs. 2 Satz 1 StGB). Anhalts-

punkte dafür sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Entgegen der Ansicht des

Generalbundesanwalts findet die Regelung des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB hier

keine Anwendung, da sich diese nur auf Anordnungen der Unterbringung in ei-

ner Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) bezieht.

3

Der diesbezügliche Teilaufhebungsantrag des Generalbundesanwalts

steht einer Entscheidung des Senats im Beschlusswege nicht entgegen (vgl.

Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 349 Rdn. 22).

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann