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BGH Beschluss vom 24.06.2008 – 4 StR 612/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 612/07

vom

24. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2008 einstim- mig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge I 1 (Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens) wäre auch bei Berücksichtigung des Vorbringens in der Revisionsbegründung vom 18./19. September 2007 unbe- gründet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Solin-Stojanović