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BGH Urteil vom 24.06.2008 – 5 StR 238/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Juni 2008 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Braunschweig vom 12. Februar 2008 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Zu der Beweisantragsrüge bemerkt der Senat:
Der Senat hat durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit der Be-
weisbehauptung, weil in dem Antrag trotz fortgeschrittener Beweisaufnahme
nichts zu Angaben bereits vernommener Zeugen zu der behaupteten, in ihrer
Anwesenheit geschehenen Situation bei Empfangnahme der SMS der Ne-
benklägerin mitgeteilt ist, insbesondere auch nicht zur bisherigen Aussage
des Zeugen Na. , dessen wiederholte Vernehmung gleichfalls
beantragt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2002 – 5 StR 566/01, inso-
weit in wistra 2002, 260 ff. nicht abgedruckt; Urteil vom 10. Juni 2008
– 5 StR 38/08, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Im Übrigen kann
der Senat trotz der im ablehnenden Beschluss unvollständig dargelegten
Bewertung der Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung hinsichtlich der
Glaubhaftigkeit der Nebenklägerin, die auch insoweit im Urteil nicht näher
behandelt wird, angesichts der besonders tragfähigen Beweisgrundlage zum
Kerngeschehen letztlich ausschließen, dass die Beweiswürdigung des Land-
gerichts durch eine regelgerechte Unterstellung der Beweisbehauptung im
Ergebnis beeinflusst worden wäre und dem Angeklagten durch die Behand-
lung des Antrags weitere Verteidigungsmöglichkeiten genommen worden
wären (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO Bedeutungslosigkeit 14;
BGHR StPO § 244 Abs. 3 Ablehnung 1).
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