Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.06.2008 – X ZR 3/08

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZR 3/08

BESCHLUSS

vom

24. Juni 2008

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin

Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklag-

ten werden der Klägerin und ihrer Streithelferin auferlegt, die ihre

eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen haben.

Der Streitwert wird auf 150.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, richtet sich die

Kostenfolge nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Kosten dem Beklag-

ten aufzuerlegen, liegt nicht vor. Insbesondere genügt hierfür nicht die - im Üb-

rigen im Widerspruch zum Kostenantrag des Beklagten stehende - Mutmaßung

der Streithelferin der Klägerin, diese sei vom Beklagten unter Versprechen der

Kostenübernahme zur Klagerücknahme veranlasst worden.

2

Da die Streithelferin als Streitgenossin der Klägerin gilt (vgl. Sen.Urt. v.

16.10.2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 Tz. 44 - Sammelhefter II), haben

die Klägerin und ihre Streithelferin die Gerichtskosten und die außergerichtli-

chen Kosten des Beklagten nach § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, §§ 101 Abs. 2, 100

Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen zu tragen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.6.2007 - II ZB

23/06, MDR 2007, 1102).

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 17.07.2007 - 3 Ni 19/05 (EU) -