BGH Beschluss vom 24.06.2008 – X ZR 3/08
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 3/08
BESCHLUSS
vom
24. Juni 2008
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklag-
ten werden der Klägerin und ihrer Streithelferin auferlegt, die ihre
eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen haben.
Der Streitwert wird auf 150.000,-- € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, richtet sich die
Kostenfolge nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Kosten dem Beklag-
ten aufzuerlegen, liegt nicht vor. Insbesondere genügt hierfür nicht die - im Üb-
rigen im Widerspruch zum Kostenantrag des Beklagten stehende - Mutmaßung
der Streithelferin der Klägerin, diese sei vom Beklagten unter Versprechen der
Kostenübernahme zur Klagerücknahme veranlasst worden.
Da die Streithelferin als Streitgenossin der Klägerin gilt (vgl. Sen.Urt. v.
16.10.2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 Tz. 44 - Sammelhefter II), haben
die Klägerin und ihre Streithelferin die Gerichtskosten und die außergerichtli-
chen Kosten des Beklagten nach § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, §§ 101 Abs. 2, 100
Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen zu tragen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.6.2007 - II ZB
23/06, MDR 2007, 1102).
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 17.07.2007 - 3 Ni 19/05 (EU) -