BGH Beschluss vom 25.06.2008 – 2 StR 166/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 19. November 2007 wird mit der Maßgabe
verworfen, dass im Fall B 1 a der Urteilsgründe (= Fall 2 der An-
klage) die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener unerlaub-
ter Ausübung der Heilkunde entfällt.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Die Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel er-
sichtlichen Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen ist sie unbegründet im
Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener unerlaubter Ausübung
der Heilkunde nach § 5 HeilprG in Fall B 1 a der Urteilsgründe hatte zu entfal-
len, da insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Lauf der nach
§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB dreijährigen Verjährungsfrist begann spätestens mit
dem Abschluss der in diesem Fall vorgenommenen Behandlungen am 7. Sep-
tember 2001. Die erste Unterbrechungshandlung gegenüber dem Angeklagten,
die Bekanntgabe des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens, erfolgte
erst am 18. November 2004.
Der Senat schließt aus, dass bei Annahme einer Strafbarkeit nur wegen
unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-
heit mit unerlaubter Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren
Verbrauch an Minderjährige die Einzel- und die Gesamtstrafe milder ausgefal-
len wären.
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