Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.06.2008 – 2 StR 166/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2008 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 19. November 2007 wird mit der Maßgabe

verworfen, dass im Fall B 1 a der Urteilsgründe (= Fall 2 der An-

klage) die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener unerlaub-

ter Ausübung der Heilkunde entfällt.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

2

Die Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel er-

sichtlichen Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen ist sie unbegründet im

Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener unerlaubter Ausübung

der Heilkunde nach § 5 HeilprG in Fall B 1 a der Urteilsgründe hatte zu entfal-

len, da insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Lauf der nach

§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB dreijährigen Verjährungsfrist begann spätestens mit

dem Abschluss der in diesem Fall vorgenommenen Behandlungen am 7. Sep-

tember 2001. Die erste Unterbrechungshandlung gegenüber dem Angeklagten,

die Bekanntgabe des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens, erfolgte

erst am 18. November 2004.

3

Der Senat schließt aus, dass bei Annahme einer Strafbarkeit nur wegen

unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-

heit mit unerlaubter Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren

Verbrauch an Minderjährige die Einzel- und die Gesamtstrafe milder ausgefal-

len wären.

Fischer Rothfuß Roggenbuck

Appl Schmitt