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BGH Beschluss vom 25.06.2008 – 2 StR 226/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 226/08

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juni 2008 gemäß § 206 a

Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Darmstadt vom 1. Februar 2008 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.

32. wegen Hehlerei verurteilt worden ist; insoweit trägt die

Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Ange-

klagten entstandenen notwendigen Auslagen,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte des Diebstahls in 31 Fällen und des

räuberischen Diebstahls schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 31 Fällen,

wegen Hehlerei und wegen räuberischen Diebstahls unter Einbeziehung der

Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Seligenstadt vom 19. September

2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-

teilt und einen sichergestellten Hammer eingezogen. Die auf die Sachrüge ge-

stützte Revision hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.

Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Die Verurteilung im Fall II. 32. der Urteilsgründe hat keinen Bestand,

weil es für diese Tat an einer Anklage fehlt. Angesichts der unterschiedlichen

Tathandlungen und des zwischen ihnen liegenden zeitlichen Abstands von etwa

einer Woche vermag der Senat in diesem konkreten Einzelfall ein einheitliches

historisches Geschehen nicht zu bejahen (vgl. BGHSt 35, 60 und 80; BGH

BGHR § 264 Abs. 1 Tatidentität 9; BGH NStZ 1999, 363).

3

Angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren für den räuberischen Dieb-

stahl sowie der verbleibenden Strafen für die Diebstähle von dreißig Mal einem

Jahr und einmal sechs Monaten kann der Senat ausschließen, dass der Tat-

richter ohne die jetzt wegfallende Einzelstrafe von sechs Monaten für die Hehle-

rei eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

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2. Durch die Verneinung einer erheblich verminderten Steuerungsfähig-

keit in den Fällen 26 und 28 (und 33), in denen der Angeklagte die Taten am

selben Tag wie im Fall 27 begangen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert. Es

kann dahinstehen, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten am 23. Juli

2007 überhaupt erheblich vermindert war, was nach dem Gesamtzusammen-

hang der Urteilsgründe nicht nahe liegt. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er

jeweils vor den einzelnen Taten Heroin konsumiert hat, um seine Angst zu ver-

lieren. Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit zur Tatzeit wäre jedenfalls

nach den Grundsätzen der actio libera in causa (vgl. dazu Fischer StGB 55.

Aufl. § 20 Rdn. 49 ff.) ohne Bedeutung (vgl. BGH NStZ 1999, 448; 2000, 584;

2002, 31; 2003, 535).

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3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht

unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines

Rechtsmittels zu belasten.

Fischer Rothfuß Roggenbuck

Appl Schmitt