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BGH Beschluss vom 25.06.2008 – 2 StR 226/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juni 2008 gemäß § 206 a
Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Darmstadt vom 1. Februar 2008 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.
32. wegen Hehlerei verurteilt worden ist; insoweit trägt die
Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Ange-
klagten entstandenen notwendigen Auslagen,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte des Diebstahls in 31 Fällen und des
räuberischen Diebstahls schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 31 Fällen,
wegen Hehlerei und wegen räuberischen Diebstahls unter Einbeziehung der
Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Seligenstadt vom 19. September
2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-
teilt und einen sichergestellten Hammer eingezogen. Die auf die Sachrüge ge-
stützte Revision hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.
Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Verurteilung im Fall II. 32. der Urteilsgründe hat keinen Bestand,
weil es für diese Tat an einer Anklage fehlt. Angesichts der unterschiedlichen
Tathandlungen und des zwischen ihnen liegenden zeitlichen Abstands von etwa
einer Woche vermag der Senat in diesem konkreten Einzelfall ein einheitliches
historisches Geschehen nicht zu bejahen (vgl. BGHSt 35, 60 und 80; BGH
BGHR § 264 Abs. 1 Tatidentität 9; BGH NStZ 1999, 363).
3
Angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren für den räuberischen Dieb-
stahl sowie der verbleibenden Strafen für die Diebstähle von dreißig Mal einem
Jahr und einmal sechs Monaten kann der Senat ausschließen, dass der Tat-
richter ohne die jetzt wegfallende Einzelstrafe von sechs Monaten für die Hehle-
rei eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
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2. Durch die Verneinung einer erheblich verminderten Steuerungsfähig-
keit in den Fällen 26 und 28 (und 33), in denen der Angeklagte die Taten am
selben Tag wie im Fall 27 begangen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert. Es
kann dahinstehen, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten am 23. Juli
2007 überhaupt erheblich vermindert war, was nach dem Gesamtzusammen-
hang der Urteilsgründe nicht nahe liegt. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er
jeweils vor den einzelnen Taten Heroin konsumiert hat, um seine Angst zu ver-
lieren. Eine Einschränkung der Verantwortlichkeit zur Tatzeit wäre jedenfalls
nach den Grundsätzen der actio libera in causa (vgl. dazu Fischer StGB 55.
Aufl. § 20 Rdn. 49 ff.) ohne Bedeutung (vgl. BGH NStZ 1999, 448; 2000, 584;
2002, 31; 2003, 535).
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3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht
unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines
Rechtsmittels zu belasten.
Fischer Rothfuß Roggenbuck
Appl Schmitt