Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 25.06.2008 – 2 StR 258/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführerin am 25. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2
und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Bad Kreuznach vom 13. Februar 2008, soweit es sie betrifft, im
Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben,
dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Ge-
samtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem
für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Ge-
richt vorbehalten.
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in fünf Fällen "unter
Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom
8. März 2006 (Az.: 1024 Js 1956/05.4 Ls) verhängten Strafen und Auflösung
der dort gebildeten Gesamtstrafe" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-
ren und sechs Monaten verurteilt.
2
Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit es
den Schuldspruch und die Einzelstrafen betrifft. Jedoch hält die Bildung der Ge-
samtfreiheitsstrafe revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand (§ 349 Abs. 4
StPO).
3
Das angefochtene Urteil verhält sich bezüglich der einbezogenen Strafen
widersprüchlich. Während nach dem Urteilstenor die Strafen aus dem Urteil des
Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 8. März 2006 einbezogen sind, belegen die
Urteilsgründe (vgl. UA S. 6/7, 20, 24 und insbesondere 26), dass das Landge-
richt die Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 26. März
2007 einbeziehen wollte, das über die Berufung gegen das Urteil des Amtsge-
richts Bad Kreuznach vom 8. März 2006 befunden hat. Nach den hierzu im an-
gefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen hat das Landgericht Bad Kreuz-
nach auf Grund einer umfassenden Tatsachenverhandlung die Einzelstrafen
(und die Gesamtfreiheitsstrafe) neu festgesetzt, so dass diese Einzelstrafen
(unter Auflösung der gebildeten Gesamtstrafe) einzubeziehen waren. Ein Fall,
dass das Landgericht die Berufung gemäß § 329 StPO verworfen hat oder Ein-
zelstrafen des Amtsgerichts ganz oder teilweise durch Rechtsmittelbeschrän-
kung rechtskräftig geworden waren, liegt ersichtlich nicht vor, so dass
- entgegen dem Urteilstenor - nur die durch das Landgericht verhängten Strafen
einzubeziehen waren.
4
Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass die Angeklagte durch die
fehlerhafte Einbeziehung der Strafen aus dem amtsrichterlichen Urteil be-
schwert ist. Möglicherweise sind die dort verhängten Einzelstrafen (vgl. auch
Sachakten Bd. I Bl. 284 einerseits bzw. Bl. 293 andererseits) höher als die
durch das Landgericht festgesetzten Einzelstrafen. Die Gesamtstrafe war daher
aufzuheben.
5
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b
Satz 1 StPO zu entscheiden. Die neue Gesamtstrafenbildung kann dem Be-
schlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO überlassen werden, in dem auch
über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden sein wird.
Fischer Rothfuß Roggenbuck
Appl Schmitt