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BGH Beschluss vom 25.06.2008 – 4 StR 104/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2008 gemäß
§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Paderborn vom 29. Oktober 2007 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte
wegen Unterlassens der Insolvenzanmeldung ver-
urteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die
Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-
gen des Angeklagten;
b)
das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der
Angeklagte wegen Betruges in 41 Fällen und we-
gen versuchten Betruges in acht Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt
wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterlassens der Insol-
venzanmeldung, Betruges in 41 Fällen und wegen versuchten Betruges in acht
Fällen zu einer "Freiheitsstrafe" von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision
rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
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Die Revision ist zulässig, weil sich der vom Angeklagten im Anschluss an
die Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht aus den in der Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen als unwirksam erweist.
Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen
auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit
der Angeklagte wegen Unterlassens der Insolvenzanmeldung (§ 401 Abs. 2
AktG) verurteilt worden ist, weil die Annahme des Landgerichts, die Aktienge-
sellschaft sei "spätestens seit Ende Januar 2005 zahlungsunfähig" gewesen,
nicht durch Tatsachen belegt ist (zu den an die Feststellung der Zahlungsunfä-
higkeit zu stellenden Anforderungen vgl. BGH NStZ 2003, 546).
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2. Im Übrigen ist der Schuldspruch durch die - wenn auch sehr knappen -
Feststellungen noch hinreichend belegt. Insbesondere lässt sich dem Gesamt-
zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass die jeweiligen Darlehens-
geber über die Zahlungswilligkeit und die künftige Zahlungsfähigkeit der Darle-
hensnehmerin getäuscht worden sind.
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3. Von der teilweisen Einstellung, die zum Wegfall der wegen Unterlas-
sens der Insolvenzanmeldung verhängten Einzelfreiheitsstrafe von acht Mona-
ten führt, bleibt der Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. In Anbetracht
der verbleibenden 49 Einzelfreiheitsstrafen schließt der Senat aus, dass sich
der Wegfall der wegen Unterlassens der Insolvenzanmeldung verhängten Ein-
zelstrafe auf den Ausspruch über die maßvolle Gesamtfreiheitsstrafe ausge-
wirkt hat.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Ernemann