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BGH Beschluss vom 25.06.2008 – 4 StR 104/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 104/08

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2008 gemäß

§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Paderborn vom 29. Oktober 2007 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte

wegen Unterlassens der Insolvenzanmeldung ver-

urteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die

Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-

gen des Angeklagten;

b)

das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der

Angeklagte wegen Betruges in 41 Fällen und we-

gen versuchten Betruges in acht Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt

wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterlassens der Insol-

venzanmeldung, Betruges in 41 Fällen und wegen versuchten Betruges in acht

Fällen zu einer "Freiheitsstrafe" von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision

rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

2

Die Revision ist zulässig, weil sich der vom Angeklagten im Anschluss an

die Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht aus den in der Antrags-

schrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen als unwirksam erweist.

Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im

Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen

auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit

der Angeklagte wegen Unterlassens der Insolvenzanmeldung (§ 401 Abs. 2

AktG) verurteilt worden ist, weil die Annahme des Landgerichts, die Aktienge-

sellschaft sei "spätestens seit Ende Januar 2005 zahlungsunfähig" gewesen,

nicht durch Tatsachen belegt ist (zu den an die Feststellung der Zahlungsunfä-

higkeit zu stellenden Anforderungen vgl. BGH NStZ 2003, 546).

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2. Im Übrigen ist der Schuldspruch durch die - wenn auch sehr knappen -

Feststellungen noch hinreichend belegt. Insbesondere lässt sich dem Gesamt-

zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass die jeweiligen Darlehens-

geber über die Zahlungswilligkeit und die künftige Zahlungsfähigkeit der Darle-

hensnehmerin getäuscht worden sind.

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3. Von der teilweisen Einstellung, die zum Wegfall der wegen Unterlas-

sens der Insolvenzanmeldung verhängten Einzelfreiheitsstrafe von acht Mona-

ten führt, bleibt der Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. In Anbetracht

der verbleibenden 49 Einzelfreiheitsstrafen schließt der Senat aus, dass sich

der Wegfall der wegen Unterlassens der Insolvenzanmeldung verhängten Ein-

zelstrafe auf den Ausspruch über die maßvolle Gesamtfreiheitsstrafe ausge-

wirkt hat.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanović Ernemann