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BGH Beschluss vom 25.06.2008 – 5 StR 217/08

5. Strafsenat

5 StR 217/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. Juni 2008 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2008

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 19. Oktober 2007 nach § 349

Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufge-

hoben, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung

verurteilt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperver-

letzung unter Einbeziehung rechtskräftiger Einzelfreiheitsstrafen aus einer

Vorentscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und wegen

Vergewaltigung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf

Monaten verurteilt. Die auf die Verurteilung wegen Vergewaltigung be-

schränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

2

1. Der Angeklagte hat sich zum Vorwurf der Vergewaltigung nicht ein-

gelassen. Die Geschädigte hat als Verlobte des Angeklagten von ihrem

Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO Gebrauch gemacht.

Die Strafkammer stützt ihre Feststellungen zum Tatgeschehen im Wesentli-

chen auf die Aussage der Schwester der Geschädigten, der gegenüber die

Geschädigte von dem Geschehen berichtet und auch der Angeklagte sich

spontan hierzu geäußert hatte.

3

2. Wie die Revision zu Recht geltend macht, ist nicht hinreichend be-

legt, dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr durch tatbestandsmäßi-

ges Verhalten im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB erzwungen hat. Die Feststel-

lungen ergeben nicht eindeutig, ob der Angeklagte den Geschlechtsverkehr

unter Einsatz von Nötigungsmitteln im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB durch-

geführt hat. Hierzu fehlt im Urteil jegliche Subsumtion. Dass der Angeklagte

den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Geschädigten vollzogen hat,

reicht für sich allein noch nicht aus. Auch lassen die bisher getroffenen Fest-

stellungen nicht erkennen, dass die Geschädigte sich objektiv in einer

schutzlosen Lage im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB befunden habe. Zu-

dem fehlen jegliche Darlegungen sowohl zu einem Vergewaltigungsvorsatz

des Angeklagten als auch zu einem Vorsatz des Angeklagten dahin, dass die

Geschädigte gerade im Hinblick auf ihre Schutzlosigkeit auf möglichen Wi-

derstand verzichtet hat (vgl. hierzu BGH bei Pfister NStZ-RR 2007, 363,

Nr. 16).

4

3. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls bei der Strafzumessung

die Vorschrift des § 177 Abs. 5 StGB zu prüfen haben, die bei der gegebe-

nen Konstellation nicht fern liegt.

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Schaal Schneider