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BGH Beschluss vom 25.06.2008 – 5 StR 273/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. Juni 2008 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen zu 1. schwerer räuberischer Erpressung u. a.

zu 2. gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2008

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Dresden vom 22. Februar 2008 werden nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des

Angeklagten P. mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO),

dass in die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von

zehn Monaten auch die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des

Amtsgerichts Meißen vom 3. September 2007 einbezogen ist

und dass er darüber hinaus zu einer Freiheitsstrafe von vier

Jahren und sechs Monaten verurteilt

ist; die weitere

Gesamtfreiheitsstrafe entfällt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

G r ü n d e

1

Allein die Gesamtstrafbildung gegen den Angeklagten P. weist ei-

nen Rechtsfehler auf, den der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst,

wie aus der Beschlussformel ersichtlich, korrigieren kann: Zutreffend hat das

Landgericht angenommen, dass der gegen diesen Angeklagten ergangene

Strafbefehl vom 17. Juli 2007 eine Zäsur begründet, so dass gemäß § 55

Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe mit den Strafen für die beiden ersten vor der

Zäsur begangenen Taten, nicht aber mit der Strafe für die danach begange-

ne dritte Tat zu bilden war. In jene Gesamtstrafe hätte aber auch die Strafe

aus dem erst nach der dritten Tat ergangenen weiteren Strafbefehl einbezo-

gen werden müssen, weil die damit geahndete Tat vor der Zäsur begangen

worden ist. Im Blick auf die bislang vorgenommene überaus enge Gesamt-

strafbildung auf der Basis einer Einsatzstrafe von neun Monaten Freiheits-

strafe schließt der Senat aus, dass das Landgericht auch bei der weiterge-

hend gebotenen Einbeziehung eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet

hätte; die zweite Gesamtfreiheitsstrafe (vier Jahre, sechs Monate und eine

Woche) entfällt. Bei Minderung des insgesamt gegen den Angeklagten P.

verhängten Freiheitsentzugs um nur eine Woche besteht für eine Korrek-

tur der letztlich fehlerfrei bemessenen Dauer des Teilvorwegvollzugs nach

§ 67 Abs. 2 StGB kein Anlass.

Basdorf Raum Schaal

Jäger Schneider