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BGH Beschluss vom 25.06.2008 – 5 StR 280/08

5. Strafsenat

5 StR 280/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. Juni 2008 in der Strafsache gegen

wegen schweren räuberischen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2008

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 2. Januar 2008 gemäß § 349 Abs. 4

StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

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G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen

Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten

erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Das Rechtsmittel

ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Strafzumessung des Landgerichts hält auch eingedenk des einge-

schränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGHSt 3, 179; 24,

268) der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand.

Das Landgericht hat allein unter Verbrauch des vertypten Milderungs-

grundes des § 21 StGB (§ 50 StGB) seiner Straffindung § 250 Abs. 3 StGB

zugrunde gelegt und auf Einzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren er-

kannt. Die diese Strafen begründenden Strafzumessungserwägungen stehen

indes in einem unauflösbaren Spannungsverhältnis zu der vom Landgericht

vorgenommenen Charakterisierung der Taten des Angeklagten bei der Prü-

fung der Frage, ob eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-

hungsanstalt gemäß § 64 StGB in Betracht kommt. In diesem Zusammen-

hang hat das Landgericht ausgeführt: „Zweifel hat die Kammer hingegen be-

reits bei dem Merkmal der Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten.

Zwar ist eine gewisse Steigerung der kriminellen Intensität und des damit

verbundenen Deliktstypus festzustellen. Die Erheblichkeit lässt sich jedoch

angesichts der spontanen und einfach gelagerten Tatausführungen nicht al-

lein an der grundsätzlichen Strafandrohung von drei Jahren Mindeststrafe

festmachen“ (UA S. 19). Daraus folgt eine angesichts des konkret eingesetz-

ten qualifizierten Drohmittels (Spritze ohne Kanüle) und des geringen, zudem

nicht realisierten Beutewerts zutreffende Bewertung der Taten des Angeklag-

ten als weniger erheblich, was indes bei der Strafrahmenwahl und bei den

festgesetzten Strafen von jeweils drei Jahren Freiheitsstrafe nicht zum Aus-

druck kommt.

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Die Strafen müssen demnach neu bemessen werden. Der Aufhebung

von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler

nicht.

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