Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.06.2008 – II ZR 179/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juni 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Hamm vom 14. Juni 2007 wird auf seine Kosten als unzulässig

verworfen.

Streitwert: 16.531,58 €

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu

machenden Beschwer beträgt 16.531,58 € und übersteigt nicht den nach § 26

Nr. 8 EGZPO maßgeblichen Wert von 20.000,00 €.

1. Bei wiederkehrenden Leistungen, zu denen der geltend gemachte An-

spruch auf ein Ruhegeld aufgrund eines Pensionsvertrages gehört, ist die Be-

schwer nach § 9 ZPO zu bestimmen, also auf den 3,5-fachen Wert des einjäh-

rigen Bezuges festzusetzen. Bei Klageeinreichung bereits fällige Beträge, die

mit der Klage beziffert geltend gemacht werden, sind hinzuzurechnen. Hinge-

gen findet eine Erhöhung um die im Lauf des Rechtsstreits rückständig wer-

denden Beträge nicht statt, selbst wenn sie während des Rechtsstreits in einem

bezifferten Antrag geltend gemacht werden (BGH, Beschl. v. 6. Mai 1960

- V ZR 148/59, NJW 1960, 1459; Beschl. v. 25. November 1998 - IV ZR 199/98,

NVersZ 1999, 239; Beschl. v. 2. Oktober 1996 - IV ZR 53/96, BGHR ZPO § 9

- Rentenrückstand 1).

3

Der Wert der mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten

Beschwer beträgt danach 16.531,58 €. Das Dreieinhalbfache des geltend ge-

machten Jahresbetrags sind 14.198,94 €, denen 2.332,64 € für Rückstände

hinzuzurechnen sind. Der maßgebliche Jahresbetrag

ist 4.056,84 €

(12 x 338,07 €). Bei den wiederkehrenden Leistungen ist das 3,5 fache des

höchsten Jahresbetrages innerhalb des in § 9 ZPO genannten Zeitraums anzu-

setzen (Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 9 Rdn. 10). Die höchste Differenz

zwischen den mit der Nichtzulassungsbeschwerde noch verlangten und den

zuerkannten Ansprüchen sind 338,07 €/Monat. Von den Rückständen bis zur

Klageeinreichung im Februar 2003 macht der Kläger über die zuerkannten Be-

träge hinaus noch 2.332,64 € geltend (6 x 282,22 € und 2 x 319,66 €). Er hat

mit der Klage zunächst nur Rückstände verlangt und erstmals mit der Klageer-

weiterung vom 10. Februar 2003 neben den bis dahin angefallenen Rückstän-

den die zukünftig wiederkehrenden Leistungen ab 1. März 2003 eingeklagt.

4

2. Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch zurückzuwei-

sen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor-

liegt, nach denen der Senat die Revision zulassen dürfte. Der Rechtsstreit der

Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert er eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-

ner einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr versucht der Kläger revisionsrecht-

lich unzulässig, seine Auslegung der getroffenen Abreden an die Stelle der

rechtlich einwandfreien Auslegung des Tatrichters zu setzen. Dieser hat insbe-

sondere festgestellt, dass hinsichtlich der Dynamisierung vor Erreichen der Al-

tersgrenze eine für den Kläger gegenüber dem Gesetz günstigere Vereinbarung

nicht getroffen worden ist.

5

Der Senat hat auch die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei-

fend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Goette Kurzwelly Strohn

Reichart Drescher

Vorinstanzen:

LG Siegen, Entscheidung vom 15.08.2006 - 6 O 5/03 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 14.06.2007 - 27 U 178/06 -