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BGH Beschluss vom 25.06.2008 – II ZR 96/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juni 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2007

aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an

den 5. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Der Streitwert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

1.870.494,91 € festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter

Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an ei-

nen anderen Senat des Berufungsgerichts.

I. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches

Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

1. Das Berufungsgericht hat einen schlüssigen Vortrag der Klägerin zu

der von ihr geltend gemachten Wertminderung des Grundstücks infolge der

langfristigen Vermietung an den Beklagten zu 1 vermisst. Dazu hat es das von

der Klägerin vorgelegte Schreiben der A. vom

26. April 2004 als nicht ausreichend angesehen, weil darin zwar gesagt werde,

der mögliche Kaufpreis für die Immobilie betrage 4,6 Mio. € - statt der tatsäch-

lich nur erzielten 3,1 Mio. € -, dabei aber unklar sei, ob bei dieser Kaufpreis-

schätzung von dem Grundstück in unvermietetem Zustand ausgegangen oder

der 30-jährige Mietvertrag berücksichtigt worden sei.

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Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass die Klägerin jedenfalls in

der Berufungsbegründungsschrift unmissverständlich als ihre Behauptung klar-

gestellt hat, dass der "eigentliche" Marktwert 4,6 Mio. € betragen und der lang-

fristige Mietvertrag einen Preisabschlag von 1,5 Mio. € erzwungen habe

(GA 751). Dazu hat sie zudem Beweis durch Sachverständigengutachten und

Zeugen angeboten. Diesem Vortrag hätte das Berufungsgericht nachgehen

müssen. Dabei hätte es auch bedenken müssen, dass ein Objekt, das eine ge-

mischte Büro- und Wohnnutzung ermöglicht, schon nach der allgemeinen Le-

benserfahrung weniger wert ist, wenn die Wohn(eigen)nutzung des Erwerbers

aufgrund des streitigen Mietvertrages auf restliche 25 Jahre ausgeschlossen

sein kann, zumal wenn die vereinbarte Wertsicherungsklausel keinen vollstän-

digen Inflationsausgleich erlaubt.

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2. Dieser Gehörsverstoß ist auch entscheidungserheblich. Es ist nicht

auszuschließen, dass das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der Be-

klagten aus §§ 93, 116 AktG angenommen hätte, wenn es festgestellt hätte,

dass die Immobilie durch den Abschluss des 30-jährigen, hinsichtlich seiner

Wirksamkeit streitigen Mietvertrages im Wert gemindert war. Die beiden von

dem Berufungsgericht für den Ausschluss eines solchen Schadensersatzan-

spruchs gegebenen Hilfsbegründungen tragen dieses Ergebnis nicht.

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a) So hat das Berufungsgericht angenommen, die Klägerin hätte die

Wohnung im Juni 2000 auch auf eine Dauer von sechs Jahren vermieten kön-

nen, so dass die Immobilie im April 2004 ebenfalls nicht mietfrei hätte veräußert

werden können. Dabei ist schon unklar, wieso das Berufungsgericht - ohne

sachverständige Beratung - offenbar unterstellt, dass eine Vermietung nicht

auch für eine feste Dauer von drei oder vier Jahren möglich gewesen wäre.

Wenn das Kündigungsrecht für nur drei oder vier Jahre ausgeschlossen worden

wäre, hätte der Mietvertrag zum Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs jedenfalls

wegen Eigenbedarfs gekündigt werden können. Im Übrigen hätte eine kürzere

Mietbindung nach der Lebenserfahrung auch zu einem geringeren Preisab-

schlag geführt.

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b) Auch die weitere Hilfsbegründung, die Klägerin trage widersprüchlich

vor, weil sie einerseits sage, sie habe das Grundstück wegen drohender Zah-

lungsunfähigkeit verkaufen müssen, und andererseits den Mindererlös allein auf

die langfristige Vermietung zurückführe, trägt das Ergebnis nicht. Auch wenn

nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass bei einem Notverkauf

eines Grundstücks im Regelfall nicht der Marktpreis erzielt werden kann, liegt

es nahe, dass eine langfristige Vermietung des Objekts jedenfalls noch zusätz-

lich den Preis gemindert hat. Das Berufungsgericht wird daher zu entscheiden

haben, ob sich der Beklagte zu 1 auf die nur von der Klägerin geltend gemachte

Unwirksamkeit des Mietvertrages überhaupt berufen kann. Verneint es diese

Frage, wird es - ggf. sachverständig beraten - den Preisabschlag, der auch bei

einem Verkauf ohne Zeitdruck wegen der langfristigen Vermietung angefallen

wäre, nach § 287 ZPO zu schätzen haben.

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II. Die neu eröffnete mündliche Verhandlung gibt dem Berufungsgericht

Gelegenheit, die auf Zahlung der Mietdifferenz - errechnet aus der gezahlten

Miete und der nach der richtigen qm-Zahl und dem ortsüblichen qm-Satz zu

erzielenden Miete - und der Nebenkosten gerichteten Klagepositionen erneut zu

prüfen. Bei seiner bisherigen Prüfung hat es nämlich verfahrensfehlerhaft § 287

ZPO nicht angewandt.

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Zwar ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass ein

Schadensersatzanspruch aus §§ 93, 116 AktG nur dann bestehen kann, wenn

der Klägerin durch die Vermietung an den Beklagten zu 1 - wegen der angeb-

lich zu niedrigen Miete - ein Schaden entstanden ist, wenn sie also die Möglich-

keit gehabt hätte, die Wohnung zu einer höheren Miete zu vermieten. Ebenso

zutreffend ist die Annahme, die Darlegungs- und Beweislast für den Schaden

trage die Klägerin. Das Berufungsgericht hat aber nicht beachtet, dass nach der

Rechtsprechung des Senats in diesem Rahmen § 287 ZPO anwendbar ist

(BGHZ 152, 280, 287). Das Berufungsgericht wird also - ggf. sachverständig

beraten - zu prüfen haben, ob ausreichende Tatsachen vorgetragen sind, die

eine Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO zulassen. Dabei wird es be-

denken müssen, dass die ortsübliche Miete für das Mietobjekt in § 27 Abs. 2

des Mietvertrages von den Vertragspartnern einvernehmlich auf 30,00 DM/qm

beziffert worden ist und die qm-Zahl der Wohnung sich im Zweifel aus den von

der Klägerin mit der Berufungsbegründung vorgelegten Plänen des Hauses er-

gibt (GA 784).

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Ob der Mietvertrag vom 2. Juni 2000 wirksam war, kann dabei offen blei-

ben. Denn jedenfalls ist der Klägerin durch die Überlassung der Wohnung an

den Beklagten zu 1 die nach § 287 ZPO zu beurteilende Möglichkeit entgangen,

die Wohnung zu einem angemessenen Mietzins zu vermieten. Im Übrigen hat

der Beklagte zu 1 analog § 988 BGB bei einer Unwirksamkeit des Mietvertrages

eine Nutzungsentschädigung - im Zweifel in Höhe der ortsüblichen Miete - zu

zahlen (vgl. BGHZ 10, 350, 357; Erman/Ebbing, BGB 12. Aufl. Vor §§ 987-993

Rdn. 84 ff.).

Goette Kurzwelly Strohn

Reichart Drescher

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.06.2005 - 2/14 O 4/05 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.04.2007 - 3 U 187/05 -