Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.06.2008 – IV ZA 20/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch

beschlossen:

Die Anträge der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine

hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, obwohl

zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 keine - wie vom

Berufungsgericht angenommen - Gemeinschaft gem. §§ 741 ff. BGB

besteht, sondern eine Erbengemeinschaft. Über § 2038 Abs. 2

Satz 1 BGB finden jedoch die für die Streitentscheidung hier

maßgeblichen §§ 743 und 745 BGB Anwendung.

Terno

Seiffert

Wendt

Dr. Kessal-Wulf

Felsch

Vorinstanzen: AG Bernau, Entscheidung vom 07.12.2006 - 11 C 139/06 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 15.11.2007 - 15 S 39/07 -