Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 25.06.2008 – IV ZR 313/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IV ZR 313/06

URTEIL

Verkündet am: 25. Juni 2008 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja

AVB Kfz-Haftpflichtversicherung, hier AKB § 11 Nr. 2

Der Versicherungsnehmer einer Kfz-Haftpflichtversicherung hat gegen den Versiche- rer keinen Anspruch auf Ersatz der an einem anderen, in seinem Eigentum stehen- den Fahrzeug entstandenen Schäden, wenn eine mitversicherte Person diese Schä- den durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges verursacht hat.

BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - IV ZR 313/06 - LG Stade AG Stade

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 25. Juni 2008

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des

Landgerichts Stade vom 5. Dezember 2006 wird auf

Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Halter zweier Kraftfahrzeuge, für die er als Versiche-

rungsnehmer Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge bei der Beklagten

hält. Eines der Fahrzeuge, ein VW Golf, steht im Eigentum seiner Ehe-

frau. Als Führerin ihres Fahrzeugs stieß diese auf der Hofeinfahrt des

ehelichen Anwesens gegen den anderen vom Kläger gehaltenen, in sei-

nem Eigentum stehenden Pkw Mini Cooper und verursachte daran einen

Schaden in Höhe von 1.442,23 €.

2

Der Kläger begehrt die Zahlung des genannten Betrages und

meint, die Beklagte müsse ihm diesen Schaden wie einem geschädigten

Dritten erstatten. Die Beklagte beruft sich auf den Haftungsausschluss

aus § 11 Nr. 2 ihrer den Versicherungsverträgen zugrunde liegenden All-

gemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Danach

sind Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Ei-

3

4

5

gentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermö-

gensschäden von der Versicherung ausgeschlossen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, mit der Revision

verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Kläger keinen Direkt-

anspruch gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer aus § 3 PflVG

a.F., weil im Deckungsverhältnis der Leistungsausschluss des § 11 Nr. 2

AKB greife. Diese Klausel sei die Konsequenz dessen, dass sich der

Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung auch auf mitver-

sicherte Personen erstrecke. Sie habe zur Folge, dass der Versiche-

rungsnehmer keinen Leistungsanspruch gegen den Versicherer erwerbe,

wenn eine mitversicherte Fahrerin ein anderes Kraftfahrzeug des Versi-

cherungsnehmers beschädige. Weil der Leistungsausschluss sich nicht

auf das versicherte Fahrzeug als Schadensobjekt beschränke, sondern

auf das gesamte Vermögen des Versicherungsnehmers erstrecke, kom-

me es nicht darauf an, dass für das beschädigte Fahrzeug ein anderwei-

tiger Versicherungsvertrag bestehe. Soweit die Risikoausschlussklausel

eine Lücke im Versicherungsschutz schaffe, hätte sich der Kläger durch

den Abschluss einer Kfz-Kaskoversicherung für das später geschädigte

Fahrzeug ausreichend schützen können.

6

7

8

9

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Der Kläger könnte nur dann einen Direktanspruch gegen seinen

Kfz-Haftpflichtversicherer aus dem Vertrag über das den Schaden verur-

sachende Fahrzeug (den VW Golf der Ehefrau) nach dem hier noch an-

wendbaren § 3 Nr. 1 PflVG (in der Fassung vom 5. April 1965 - BGBl. I

S. 213) haben (zur Fortgeltung früherer schuldrechtlicher Bestimmungen

für Schuldverhältnisse, die bereits unter ihrer Geltung entstanden sind,

vgl. BGHZ 44, 192 ff. und Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR

233/01 - VersR 2003, 635 unter III 1 m.w.N.), wenn er als "Dritter" im

Sinne der Vorschrift anzusehen wäre und sich die Schadensersatzleis-

tung darüber hinaus "im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers

aus dem Versicherungsverhältnis" bewegte.

Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

a) Zwar hat der Bundesgerichtshof für die Geltendmachung eines

Personenschadens durch den geschädigten Versicherungsnehmer ange-

nommen, auch dieser könne insoweit "Dritter" im Sinne von § 3 Nr. 1

PflVG a.F. sein (BGH, Urteil vom 10. Juni 1986 - VI ZR 113/85 - VersR

1986, 1010 unter II 2 a m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat dies aber auf

die Fälle beschränkt, in denen dem Versicherungsnehmer ein vom Versi-

cherungsvertrag gedeckter Schadensersatzanspruch gegen seinen Haft-

pflichtversicherer zusteht. Nur dort ist es geboten, den Versicherungs-

nehmer in den mit dem Direktanspruch gewährleisteten Schutz der Un-

fallgeschädigten einzubeziehen (BGH aaO). Das betrifft allein den Ersatz

von Personenschäden des Versicherungsnehmers, denn nur diese sind

seit einer zum 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Änderung des früheren

§ 11 Nr. 3 AKB vom Leistungsausschluss für durch mitversicherte Perso-

nen (§ 10 Abs. 2 AKB) verursachte Schäden des Versicherungsnehmers

nicht mehr erfasst (vgl. dazu Bauer in der Anm. zum vorgenannten Urteil

des BGH aaO S. 1011).

10

b) Hinsichtlich der ihm selbst entstandenen Sach- oder Vermö-

gensschäden ist der Versicherungsnehmer als Partei des Versicherungs-

vertrages nicht zugleich "Dritter" im Sinne von § 3 Nr. 1 PflVG a.F. Denn

insoweit greift der Leistungsausschluss des § 11 Nr. 2 AKB, weshalb

dem Versicherungsnehmer keine Rechte aus dem Versicherungsvertrag

zustehen, die es erforderten, ihm auch den erweiterten Schutz eines Di-

rektanspruchs zu gewähren. Zugleich verhindert der Leistungsaus-

schluss, dass sich die vom Kläger erhobene Schadensersatzforderung

noch im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versi-

cherungsverhältnis hält.

11

2. Das ergibt die Auslegung der Klausel aus der maßgeblichen

Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versiche-

rungsnehmers (vgl. BGHZ 123, 83, 85).

12

a) Gerade der Wortlaut des § 11 Nr. 2 AKB verdeutlicht dem Versi-

cherungsnehmer, dass jegliche ihm von (nach § 10 Abs. 2 AKB) mitver-

sicherten Personen zugefügten Sach- oder Vermögensschäden von dem

Leistungsausschluss erfasst werden. Damit ist der Klausel eine Be-

schränkung auf Schäden am versicherten Fahrzeug nicht zu entnehmen.

In diesem Verständnis wird der Versicherungsnehmer weiter dadurch be-

stärkt, dass die sich unmittelbar anschließende Bestimmung des § 11

Nr. 3 AKB Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung des Fahrzeugs, auf

welches sich die Versicherung bezieht, vom Versicherungsschutz aus-

nimmt. Das verdeutlicht, dass der Regelungsgehalt der Nummern 2

und 3 des § 11 AKB unterschiedliche Schädigungsobjekte erfasst, denn

die Regelung in Nr. 3 wäre überflüssig, wenn sich bereits der vorange-

hende Leistungsausschluss in Nr. 2 auf Schäden am versicherten Fahr-

zeug beschränkte.

13

b) Dieser Auslegung des § 11 Nr. 2 AKB wird in Rechtsprechung

und Schrifttum nahezu einhellig zugestimmt (OLG Saarbrücken MDR

2007, 1130; OLG Jena VersR 2004, 1168; OLG Hamm VersR 1989,

1081; 1981, 825 - zu § 11 Nr. 3 AKB a.F. ; OLG Celle ZfS 1988, 50; OLG

Stuttgart NJW-RR 1986, 904; KG VersR 1963, 525 - zu § 11 Nr. 3 AKB

a.F.; Schütz VersR 1968, 29, 30; Knappmann in Prölss/Martin, VVG

27. Aufl. § 11 AKB Rdn. 4; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversiche-

rung 2. Aufl. § 11 AKB Rdn. 7 ff.). Danach erstreckt sich der Haftungs-

ausschluss auf das gesamte Vermögen des Versicherungsnehmers, oh-

ne dass es dabei von Belang ist, ob einzelne geschädigte Gegenstände

- hier der Pkw Mini Cooper des Klägers - ihrerseits Objekt einer ander-

weitigen Haftpflichtversicherung sind. Ebenso wenig ist es von Bedeu-

tung, ob die geschädigte Sache ein Fahrzeug oder irgendein anderer

Gegenstand ist (vgl. dazu auch OLG Hamm VersR 1989, 1081, 1082).

14

c) Allerdings meint die Revision angelehnt an die von Stie-

fel/Hofmann (AKB 17. Aufl. § 11 AKB Rdn. 12) und möglicherweise auch

Lemcke (r+s 1997, 59, 60) vertretene Auffassung, der durchschnittliche

Versicherungsnehmer verstehe die von § 11 Nr. 2 AKB aufgestellte Vor-

aussetzung, dass der vom Deckungsschutz ausgeschlossene Schaden

von einer mitversicherten Person herbeigeführt sein müsse, dahin, dass

sich der Ausschluss nur auf Schäden an Fahrzeugen beschränke, hin-

sichtlich derer der Schädiger mitversicherte Person sei. Denn die Frage,

ob ein anderer mitversichert sei, könne sich immer nur im Rahmen eines

Haftpflichtversicherungsvertrages stellen und bleibe auch in seinen

Rechtsfolgen auf dieses Versicherungsverhältnis beschränkt.

15

d) Ein solches Verständnis der Klausel liegt indes fern. Der durch-

schnittliche Versicherungsnehmer weiß, dass der Zweck einer Haft-

pflichtversicherung im Kern darin besteht, ihn selbst vor Schadenser-

satzansprüchen Dritter zu schützen. Der Versicherungsnehmer erkennt

deshalb auch, dass der Haftpflichtversicherer im Grundsatz nur dann ein-

treten muss, wenn der Versicherungsnehmer anderen Personen Schä-

den zufügt, und die Haftpflichtversicherung grundsätzlich nicht eintritt,

wenn er sich selbst schädigt. Diese Kenntnis ist vor allem im Bereich der

Kraftfahrtversicherung weit verbreitet, weil gerade darin ein wesentlicher

Unterschied zur (zusätzliche Prämienzahlungen erfordernden) Kfz-Kas-

koversicherung besteht, die über den Haftpflichtschutz hinaus auch Ei-

genschäden des Versicherungsnehmers abdeckt.

16

Dass der Versicherungsnehmer selbst Geschädigter sein und sich

dennoch die Frage der Eintrittspflicht seines Kfz-Haftpflichtversicherers

stellen kann, folgt allein daraus, dass § 10 Abs. 2 AKB den Haftpflicht-

versicherungsschutz auf Schädigungshandlungen der dort genannten

mitversicherten Personen erweitert. Der durchschnittliche Versiche-

rungsnehmer ist in der Lage zu erkennen, dass damit zunächst offen und

klärungsbedürftig ist, ob eine ihn selbst treffende Schädigungshandlung

einer mitversicherten Person nach dem Leistungsversprechen des Haft-

pflichtversicherers als eine vom Versicherungsschutz ausgenommene

(erweiterte) Eigenschädigung oder eine Quasi-Fremdschädigung ver-

standen werden soll, bei der der Versicherungsnehmer einem geschädig-

ten Dritten gleichgestellt wäre. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich

von Bedeutung, ob ein Schaden von einer mitversicherten Person verur-

sacht wird. Soweit deshalb die Klausel des § 11 Nr. 2 AKB eine solche

Schadensverursachung durch eine mitversicherte Person voraussetzt,

geht es erkennbar nicht darum, den Leistungsausschluss auf den Ge-

genstand des Haftpflichtversicherungsvertrages zu begrenzen. Vielmehr

soll gerade die oben aufgezeigte Frage angesprochen werden, ob der

Versicherungsnehmer selbst Versicherungsschutz genießt, wenn er

durch das Verhalten einer mitversicherten Person Sach- oder Vermö-

gensschäden erleidet. Die Klausel des § 11 Nr. 2 AKB führt dem Versi-

cherungsnehmer diese Problematik vor Augen und macht ihm zugleich

deutlich, dass insoweit jeglicher Sach- oder Vermögensschaden vom

Versicherungsschutz ausgenommen bleiben soll.

17

3. Der vorstehenden Auslegung steht auch nicht entgegen, dass

Versicherungsbedingungen nach Möglichkeit so auszulegen sind, dass

keine dem Versicherungsnehmer nicht erkennbaren Lücken im Versiche-

rungsschutz entstehen. Das ist hier, wie dargelegt, nicht der Fall. Zum

anderen wären Lücken im Versicherungsschutz jedenfalls nicht in unzu-

mutbarem Umfang zu erwarten (vgl. dazu auch OLG Hamm aaO). Der

Versicherungsnehmer selbst ist, soweit es um eigene Personenschäden

geht, ohnehin geschützt, weil der Leistungsausschluss diese nicht er-

fasst. Soweit es um das Risiko eigener Sach- und Vermögensschäden

geht, kann dieses jedenfalls für andere Fahrzeuge des Versicherungs-

nehmers durch eine Vollkaskoversicherung abgedeckt werden. Der Ver-

sicherungsschutz wird durch die Ausschlussklausel deshalb auch nicht

unzumutbar ausgehöhlt (im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

18

4. Anders als die Revisionsbegründung hält der Senat die Klausel

auch nicht für überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. Als Aus-

schlussklausel ist sie durch die Überschrift des § 11 AKB ("Ausschlüs-

se") deutlich gekennzeichnet. Sie ist - wie die oben unter II 2 d angestell-

ten Erwägungen zeigen - auch nicht so ungewöhnlich, daß ein Versiche-

rungsnehmer keinesfalls mit ihr zu rechnen brauchte. Vielmehr betrifft

die Klausel eine nach Einbeziehung mitversicherter Personen in den

Haftpflichtversicherungsschutz klärungsbedürftige Frage des Leistungs-

umfangs (vgl. dazu auch OLG Hamm aaO). Deshalb kann ein Versiche-

rungsnehmer auch nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass die Schä-

digung eigener Sachen oder Vermögenswerte durch einen Mitversicher-

ten als erstattungsfähiger Fremdschaden behandelt wird, er kann und

muss vielmehr auch damit rechnen, dass ein solcher Schaden vom Ver-

sicherungsschutz ebenso ausgenommen wird, wie ein von ihm selbst

verursachter.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen: AG Stade, Entscheidung vom 27.07.2006 - 66 C 425/06 - LG Stade, Entscheidung vom 05.12.2006 - 3 S 58/06 -