BGH Beschluss vom 25.06.2008 – IV ZR 7/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 25. Juni 2008
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bun- desgerichtshofs erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 243/92 - VersR 1994, 83 unter 3 a m.w.N., zuletzt Urteil vom 13. Dezember 2006 - IV ZR 120/05 - VersR 2007, 388 Tz. 9-12) zutreffend angenommen, dass der Risikoausschluss nicht eingreift, weil sich nicht das typische Kfz-Gebrauchsrisiko verwirklicht hat.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah- rens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin des Klägers. Die Streithelferin der Beklag- ten trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Streitwert: 600.000 €
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 21.04.2006 - 8 O 32/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.12.2006 - 12 U 133/06 -