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BGH Urteil vom 26.06.2008 – 3 StR 182/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 182/08

URTEIL

vom

26. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juni 2008,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Graf,

Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Osnabrück vom 2. November 2007 mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-

teil mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Bedrohung verurteilt worden

ist;

b) im Gesamtstrafenausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung und wegen vor-

sätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe

in Höhe von

70 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen

der Staatsanwaltschaft, die eine Verurteilung wegen schweren Raubes, und die

des Angeklagten, der mit der allgemeinen Sachrüge einen Freispruch anstrebt.

Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft

hat in vollem Umfang Erfolg, das des Angeklagten führt lediglich zur Aufhebung

der Verurteilung wegen Bedrohung.

I.

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1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:

Der Angeklagte hatte vor geraumer Zeit seinen Laptop zur Reparatur in

das Computerfachgeschäft des Geschädigten, des Zeugen M. , gebracht. Am

Tattag erschien er erneut in dem Ladenlokal. Zwischen dem Angeklagten und

dem Zeugen kam es alsbald zu einem Wortgefecht und der Aufforderung des

sehr impulsiven Angeklagten, ihm einen neuen Laptop zu geben, da - was nicht

zutraf - der Zeuge das Gerät des Angeklagten beschädigt habe. Daraufhin legte

der Zeuge M. den Laptop des Angeklagten auf den Verkaufstresen und for-

derte ihn auf, das Geschäft zu verlassen. Der Angeklagte nahm ein auf dem

Tresen liegendes kleines Messer an sich und hielt es dem Geschädigten kurz

an den Bauch. Nachdem der Angeklagte wieder vom Zeugen abgelassen hatte,

nahm er einen IBM-Laptop zum Verkaufspreis von 899 Euro aus einem Regal

und verließ damit das Ladenlokal. Der Zeuge M. folgte ihm sogleich nach und

ergriff, als er den Angeklagten auf dem Gehweg erreicht hatte, das Notebook,

um es dem Angeklagten wieder zu entwinden. Dieser versetzte dem Zeugen

nunmehr einen Stoß mit dem Kopf, wodurch dieser eine blutende Platzwunde

an der Oberlippe erlitt. Das Gezerre um das Notebook setzte sich fort, bis der

Angeklagte davon abließ, weil er sein Interesse daran verloren hatte und sich

entfernte.

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2. Das Landgericht hat die Handlungen des Angeklagten lediglich als

Bedrohung und als Körperverletzung gewertet. Wegen eines Wegnahmedelik-

tes hat es den Angeklagten nicht verurteilt, da ein solches nicht vollendet son-

dern nur versucht worden und der Angeklagte von einem Versuch strafbefrei-

end zurückgetreten sei.

II.

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Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils.

1. Das Landgericht hat seiner Prüfung, ob die Wegnahme des Laptops

vollendet war, als der Angeklagte von dem Gegenstand abließ, einen zu engen

Maßstab zugrunde gelegt. Die Annahme, die Wegnahmehandlung sei nicht

vollendet gewesen, hält deshalb rechtlicher Prüfung nicht stand.

Nach der Rechtsprechung ist die zur Vollendung des Diebstahls führen-

de Wegnahme dann vollzogen, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neu-

er Gewahrsam begründet ist. Für die Frage des Wechsels der tatsächlichen

Sachherrschaft ist entscheidend, dass der Täter die Herrschaft über die Sache

derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsin-

haber ausüben kann (BGHSt 16, 271, 273 ff.) und dieser über die Sache nicht

mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu bre-

chen (Fischer, StGB 55. Aufl. § 242 Rdn. 17 m. w. N.). Ob dies der Fall ist, rich-

tet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens (BGHSt 23, 254, 255).

Einen bereits gesicherten Gewahrsam setzt die Tatvollendung nicht voraus.

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Hiervon ausgehend lässt die Rechtsprechung bei handlichen und leicht

beweglichen Sachen regelmäßig schon ein Ergreifen und Festhalten bzw. das

offene Wegtragen des Gegenstands als Wegnahmehandlung genügen und

weist

in Fällen,

in denen der Täter einen

leicht zu

transportierenden

Gegenstand an sich gebracht hat, einer Person jedenfalls dann die ausschließ-

liche Sachherrschaft zu, wenn sie den umschlossenen Herrschaftsbereich des

Gewahrsamsinhabers verlassen hat (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1967, 896;

BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 1; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 140,

141; Ruß in LK 11. Aufl. § 242 Rdn. 42). Daran ändert auch grundsätzlich die

Beobachtung des auf frischer Tat betroffenen Täters nichts, da der Diebstahl

keine heimliche Tat ist. Die Entdeckung des Täters gibt vielmehr nur die Mög-

lichkeit, ihm die Sache wieder abzunehmen (vgl. BGHR StGB aaO).

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Diese Grundsätze zugrunde gelegt, war die Wegnahme des Laptops je-

denfalls spätestens vollendet, nachdem der Angeklagte mit ihm in der Hand das

Ladenlokal und damit den Herrschaftsbereich des Gewahrsamsinhabers ver-

lassen hatte. Dem steht - anders als dies das Landgericht meint (UA S. 19) -

nicht entgegen, dass der Angeklagte den Gegenstand offen wegtrug und nicht

am Körper oder in einer mitgeführten Tasche verborgen hatte. Dass der Ange-

klagte die alleinige tatsächliche Herrschaft über den Gegenstand hier bereits

durch das bloße körperliche Ergreifen und Fortschaffen des Gegenstands er-

langt hatte, ergibt sich schon daraus, dass der Ladeninhaber seine Verfü-

gungsgewalt nur noch gegen den Willen des Angeklagten und unter Anwen-

dung von körperlicher Gewalt wiederherstellen konnte (vgl. BGH MDR

aaO). Die Verteidigung seines Besitzes durch den bisherigen Gewahrsamsin-

haber erfuhr durch das Fortschaffen des Gegenstands aus seinem Herrschafts-

bereich eine zusätzliche Erschwernis. Dem Umstand, dass es dem Angeklagten

lediglich gelungen war, sich mit dem Laptop nur wenige Schritte von dem La-

denlokal zu entfernen, kommt deshalb in einem Fall wie dem vorliegenden kei-

ne entscheidende Bedeutung zu.

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2. Der Rechtsfehler führt auf die Revision der Staatsanwaltschaft zur

Aufhebung des Urteils insgesamt. Obwohl die Feststellungen eine vollendete

Wegnahme und damit einen vollendeten Diebstahl tragen, kann der Senat in

der Sache nicht selbst entscheiden, da auch eine Verurteilung des Angeklagten

wegen räuberischen Diebstahls nach §§ 252, 249 StGB in Betracht kommt. In-

soweit bedarf es jedenfalls zur subjektiven Tatseite weitere Feststellungen. Der

Aufhebung unterliegt wegen des nicht ausschließbaren sachlichen Zusammen-

hangs mit der Wegnahmehandlung auch die Verurteilung des Angeklagten we-

gen Bedrohung. Der neue Tatrichter wird deshalb Gelegenheit haben, den

Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt einer Raubtat nach §§ 249, 250

Abs. 2 Nr. 1 StGB zu prüfen.

III.

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Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung der Verurteilung

wegen Bedrohung.

Die getroffenen Feststellungen belegen weder das Vorliegen der objekti-

ven noch der subjektiven Voraussetzungen des § 241 Abs. 1 StGB. Entgegen

§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO geben die Urteilsgründe nicht die für erwiesen erach-

teten Tatsachen an, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden

werden; eine Subsumtion wird nicht vorgenommen.

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Das Urteil lässt weder erkennen, mit der Begehung welchen Verbre-

chens der Angeklagte den Zeugen M. bedroht hat, noch, aus welchen Um-

ständen sich das Landgericht eine Überzeugung von dem Vorsatz des Ange-

klagten bei dessen Messereinsatz gebildet hat. Das bloße Halten eines kleinen

Messers vor den Bauch des Geschädigten kann auch die Bedrohung nur mit

einem Vergehen, z. B. einer Körperverletzung sein (vgl. zur subjektiven Seite

BGHSt 17, 307 ff.; Träger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 241 Rdn. 14 m. w. N.).

Becker Miebach Sost-Scheible

RiBGH Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.

Graf Becker