Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.06.2008 – IX ZR 146/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 26. Juni 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

17. Juli 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

22.323,04 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

zuzulassen. Das rechtliche Gehör des Beklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde

nicht verletzt. Der Vortrag zur vermeintlichen Vertragsaufhebung vor der Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens war so unbestimmt, dass er weder einer rechtli-

chen Überprüfung zugänglich war noch der Prozessgegnerin eine qualifizierte

Stellungnahme ermöglichte.

3

Der Fall wirft auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung

auf. Welche Anforderungen an eine „Inanspruchnahme“ der Gegenleistung ge-

mäß § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO zu stellen sind, ist durch die bisherige Senats-

rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BGHZ 154, 358, 364 ff; BGH, Urt. v.

29. April 2004 - IX ZR 141/03, ZInsO 2004, 674, 675). Wenn der Beklagte ver-

meiden wollte, dass die Mietforderungen der Klägerin für die Zeit nach der An-

zeige der Masseunzulänglichkeit zu Neumasseforderungen wurden, hätte er die

Klägerin von der Masseunzulänglichkeit unterrichten und zugleich klarstellen

müssen, dass die Masse keinen Anspruch auf die Mietsache mehr erheben

werde. Die noch von der Schuldnerin veranlasste Räumung der Mietsache

schuf diese Klarheit nicht.

4

Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz

2 ZPO abgesehen.

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

LG Leipzig, Entscheidung vom 16.02.2007 - 5 O 19/06 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 17.07.2007 - 5 U 464/07 -