BGH Beschluss vom 26.06.2008 – V ZR 155/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-
Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom
15. August 2007 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig
verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 €
nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Beschwer des Beklagten
durch das angefochtene Urteil ist nach dem Wert des Teilgrund-
stücks zu bemessen, hinsichtlich dessen sich der Beklagte eines
Ankaufsrechts berühmt (vgl. Senat, Beschlüsse v. 15. April 1999,
V ZR 391/98, ZfIR 1999, u. v. 7. Dezember 2000, V ZR 335/99,
ZfIR 2001, 161). Da die Parteien der Sache nach auch darum
streiten, ob die auf der Teilfläche des Grundstücks 1108/257 be-
findlichen Baulichkeiten wesentlicher Bestandteil dieses Grund-
stücks sind, sind diese bei der Bemessung des Beschwerdege-
genstandes zu berücksichtigen. Den Wert der Teilfläche hat das
Berufungsgericht nach Anhörung der Parteien mit 6.000 € bemes-
sen. Dieser Wert erhöht sich allenfalls um den Wert der Baulich-
keiten von 11.558,29 €. Soweit die Beschwerde nunmehr den
Wert der Teilfläche mit 7.610 € angibt, werden auch bei Berück-
sichtigung dieses Werts in der Summe 20.000 € nicht überschrit-
ten. Die von dem Beklagten behaupteten weiteren wirtschaftlichen
Nachteile (Wertminderung seines Gebäudes sowie des Grund-
stücks 1107/257, Kosten der Anmietung einer Garage und einer
Fläche zum Abstellen von Fahrzeugen etc.), die aus der Entschei-
dung über den Streitgegenstand (Frage des Bestehens eines An-
kaufsrechts hinsichtlich einer Teilfläche des Grundstücks
1108/257) resultieren, bleiben als lediglich mittelbare wirtschaftli-
che Folgen bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht (vgl.
Senatsbeschl. v. 7. Dezember 2000, aaO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
17.559,29 €.
Krüger Klein Schmidt-Räntsch
Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, Entscheidung vom 23.11.2006 - 10 C 918/05 -
LG Magdeburg, Entscheidung vom 15.08.2007 - 2 S 7/07 (005) -