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BGH Beschluss vom 26.06.2008 – V ZR 155/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-

Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom

15. August 2007 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig

verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 €

nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die Beschwer des Beklagten

durch das angefochtene Urteil ist nach dem Wert des Teilgrund-

stücks zu bemessen, hinsichtlich dessen sich der Beklagte eines

Ankaufsrechts berühmt (vgl. Senat, Beschlüsse v. 15. April 1999,

V ZR 391/98, ZfIR 1999, u. v. 7. Dezember 2000, V ZR 335/99,

ZfIR 2001, 161). Da die Parteien der Sache nach auch darum

streiten, ob die auf der Teilfläche des Grundstücks 1108/257 be-

findlichen Baulichkeiten wesentlicher Bestandteil dieses Grund-

stücks sind, sind diese bei der Bemessung des Beschwerdege-

genstandes zu berücksichtigen. Den Wert der Teilfläche hat das

Berufungsgericht nach Anhörung der Parteien mit 6.000 € bemes-

sen. Dieser Wert erhöht sich allenfalls um den Wert der Baulich-

keiten von 11.558,29 €. Soweit die Beschwerde nunmehr den

Wert der Teilfläche mit 7.610 € angibt, werden auch bei Berück-

sichtigung dieses Werts in der Summe 20.000 € nicht überschrit-

ten. Die von dem Beklagten behaupteten weiteren wirtschaftlichen

Nachteile (Wertminderung seines Gebäudes sowie des Grund-

stücks 1107/257, Kosten der Anmietung einer Garage und einer

Fläche zum Abstellen von Fahrzeugen etc.), die aus der Entschei-

dung über den Streitgegenstand (Frage des Bestehens eines An-

kaufsrechts hinsichtlich einer Teilfläche des Grundstücks

1108/257) resultieren, bleiben als lediglich mittelbare wirtschaftli-

che Folgen bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht (vgl.

Senatsbeschl. v. 7. Dezember 2000, aaO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

17.559,29 €.

Krüger Klein Schmidt-Räntsch

Czub Roth

Vorinstanzen:

AG Wernigerode, Entscheidung vom 23.11.2006 - 10 C 918/05 -

LG Magdeburg, Entscheidung vom 15.08.2007 - 2 S 7/07 (005) -