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BGH Beschluss vom 01.07.2008 – 4 StR 657/07

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 657/07

vom

1. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2008 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 25. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zur Rüge der Verletzung des § 257 StPO: Im Sitzungs- protokoll (S. 19) ist ausdrücklich vermerkt, dass § 257 StPO be- achtet wurde (s. auch RB RA Prof. Dr. M. S. 40).

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); er hat jedoch die dem Nebenkläger im Revisionsver- fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Solin-Stojanović