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BGH Beschluss vom 01.07.2008 – 4 StR 91/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. Juli 2008 in der Strafsache gegen
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2008 einstimmig beschlossen:
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Essen vom 12. November 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re- visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Der Antrag des Nebenklägers Hans-Erich G. , ihm für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin F. beizuordnen, ist gegenstandslos, weil das Landgericht dem Nebenkläger die Rechtsanwältin gem. §§ 395 Abs. 1 Nr. 2, 397 a Abs. 1 StPO als Beistand bestellt hat (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2003, 293; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 397 a Rdn. 17).
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Solin-Stojanović