Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.07.2008 – VI ZR 25/08

VI. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2008 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

27. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Ebenso wie in dem Senatsurteil BGHZ 168, 103, 111 f. hat sich der

Aufklärungsmangel vorliegend nicht ausgewirkt, weil sich beim Kläger

ein Risiko verwirklicht hat, über das er aufgeklärt worden ist.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 33.837,02 €

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr

Vorinstanzen: LG Görlitz, Entscheidung vom 28.07.2006 - 4 O 376/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 27.12.2007 - 4 U 1703/06 -