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BGH Beschluss vom 01.07.2008 – VI ZR 287/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

AMG § 84, ZPO § 286 A, ZPO § 402

Zur Darlegungslast des Patienten, der einen pharmazeutischen Unternehmer

gemäß § 84 AMG unter dem Gesichtspunkt der Arzneimittelhaftung auf Scha-

densersatz in Anspruch nimmt.

BGH, Beschluss vom 1. Juli 2008 - VI ZR 287/07 - KG Berlin

LG Berlin

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2008 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil

des 10. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 5. November

2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 86.000 €

Gründe

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1. Die Klägerin nimmt die Beklagte, die in Deutschland das Schmerzmit-

tel "VIOXX" vertrieb, das sie im Jahr 2004 nach dem Bekanntwerden möglicher

erheblicher Gesundheitsrisiken freiwillig vom Markt nahm, unter dem Gesichts-

punkt der Arzneimittelhaftung auf Ersatz materiellen und immateriellen Scha-

dens, hilfsweise auf Auskunft über bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen und

Wechselwirkungen in Anspruch. Das Landgericht, dessen Urteil in NJW 2007,

3582 veröffentlicht ist, hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin

hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie

möchte ihr Begehren mit der Revision in vollem Umfang weiterverfolgen.

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2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544

Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung

des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung

verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1

GG. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, das Berufungs-

gericht habe verfahrensfehlerhaft angenommen, dass die Klägerin ihrer Darle-

gungslast zu den Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten nach § 84

AMG nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei.

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a) Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AMG besteht die Vermutung, dass der Scha-

den durch das Arzneimittel verursacht worden ist, wenn das angewendete Arz-

neimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu

verursachen. Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2

AMG nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arz-

neimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung,

nach dem zeitlichen Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Ge-

schädigten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten,

die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. Die Klä-

gerin hat dazu vorgetragen, im Rahmen der Behandlung der rheumatischen

Erkrankung, die sich zunehmend verschlechtert habe, sei ihr das Arzneimittel

"VIOXX" 25 mg in Tablettenform verschrieben worden, und zwar durchgehend

vom 17. Februar 2000 bis September 2004. Die Dosierung sei in einem Umfang

von 25 mg pro Tag erfolgt, wobei im Mai 2000 und September 2003 die Dosie-

rung kurzfristig auf 2 x 25 mg pro Tag erhöht worden sei. Diesen Vortrag hat sie

unter Beweis gestellt durch das Zeugnis der Fachärztin für Innere Medizin und

Rheumatologie K.-S.. Weiter hat sie vorgetragen, dass sich am 16. August

2004 bei ihr akute Anzeichen einer Tachyarhythmia absoluta mit den Zeichen

einer kardialen Dekompensation eingestellt hätten. Sie sei von ihrer Hausärztin

umgehend in das H. Klinikum überwiesen worden, wo sie noch am selben Tag

stationär aufgenommen worden und bis zum 25. September 2004 verblieben

sei. Diesen Vortrag hat sie unter Beweis gestellt durch die beantragte Beizie-

hung der Behandlungsunterlagen von Frau Dr. K.-S.. Dieser Vortrag war entge-

gen der Auffassung des Berufungsgerichts ausreichend, denn an die Darle-

gungslast des Patienten dürfen, um ein weitgehendes Leerlaufen der Vorschrif-

ten über die Haftung für Arzneimittelschäden zu vermeiden, keine überhöhten

Anforderungen gestellt werden (Senatsurteil vom 19. März 1991 - VI ZR

248/90 - VersR 1991, 780 zu § 84 AMG a.F.; vgl. auch Deutsch, NJW 2007,

3586 f. sowie Spickhoff, NJW 2008, 1636, 1639). Zumindest hätte das Beru-

fungsgericht, was die Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls rügt, dem Antrag

auf Beiziehung der Krankenunterlagen stattgeben müssen. Ein solcher Antrag

stellt grundsätzlich keinen unzulässigen Beweisermittlungsantrag dar (vgl. Se-

natsurteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 65/88 - juris, Rn. 14, insoweit in BGHZ

106, 391 und VersR 1989, 514 nicht abgedruckt).

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b) Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich auch mit Erfolg dage-

gen, dass das Berufungsgericht gemeint hat, ein Schmerzensgeldanspruch

scheitere auch an vermeintlich unzureichenden Darlegungen der Klägerin zur

Frage der Vertretbarkeit (§ 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG) der durch die Einnah-

me von "VIOXX" ausgelösten schädlichen (Neben-)Wirkungen. Das Berufungs-

gericht hat nicht berücksichtigt, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Okto-

ber 2006 unter Vorlage eines Ausschnitts einer im Deutschen Ärzteblatt vom

13. September 2006 erschienenen Veröffentlichung ("Neue kardiovaskuläre

Bedenken bei konventionellen NSIAD - durch "VIOXX" auch Nierenschäden

und Arrythmie - Wie sicher ist Arcoxia?") vorgetragen und durch Sachverständi-

gengutachten unter Beweis gestellt hat, dass nach einer weiteren Meta-Analyse

das Risiko, einen Herzanfall oder Schlaganfall zu erleiden, bereits im ersten

Monat der Einnahme von "VIOXX" steige. In dem Artikel heißt es u.a.: "Ein wei-

teres potenzielles Risiko von COX-2-Inhibitoren sind Herzrhythmusstörungen.

Sie traten unter Rofecoxib fast dreimal häufiger auf (RR 2,90)." Damit hat die

Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch auf Herzrhyth-

musstörungen, die bei ihr konkret eingetreten sind, als mögliche Nebenwirkun-

gen von "VIOXX" hingewiesen. Die Beurteilung, ob die Einnahme des Medika-

ments gleichwohl vertretbar war oder nicht, hätte das Berufungsgericht, wie die

Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht geltend macht, nicht ohne sachverstän-

dige Beratung vornehmen dürfen, zumal die Klägerin dazu ausdrücklich die

Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hatte. Eigene Sach-

kunde hat das Berufungsgericht nicht dargelegt. Auch dieser Verfahrensfehler

verletzt die Klägerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör.

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3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei

der gebotenen Klärung zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wä-

re, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-

zuverweisen.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 18.10.2006 - 22 O 102/06 -

KG Berlin, Entscheidung vom 05.11.2007 - 10 U 262/06 -