Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.07.2008 – VI ZR 4/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2008 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die

Richter Pauge und Zoll beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

13. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Unter den Umständen des Streitfalles sind die in der Nichtzulassungs-

beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nicht entscheidungs-

erheblich. Nach den Bekundungen der gerichtlichen Sachverständigen

ist völlig unwahrscheinlich, dass weitere Hilfemaßnahmen der

Beklagten den späteren Krankheitsverlauf des Verstorbenen günstig

beeinflusst hätten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 65.379,21 €

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll

Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 10.01.2007 - 2 O 201/05 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2007 - 8 U 27/07 -