BGH Beschluss vom 01.07.2008 – VI ZR 4/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die
Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
13. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Unter den Umständen des Streitfalles sind die in der Nichtzulassungs-
beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nicht entscheidungs-
erheblich. Nach den Bekundungen der gerichtlichen Sachverständigen
ist völlig unwahrscheinlich, dass weitere Hilfemaßnahmen der
Beklagten den späteren Krankheitsverlauf des Verstorbenen günstig
beeinflusst hätten.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 65.379,21 €
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll
Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 10.01.2007 - 2 O 201/05 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2007 - 8 U 27/07 -