Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.07.2008 – XI ZR 111/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Maihold und Dr. Matthias

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

12. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer

näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab-

gesehen. Die erst am 27. Juni 2008 eingereichte Beschwerdeerwiderung

war für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung; es bestand daher

kein Anlass, der Beklagten Gelegenheit zur Replik zu geben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der

Kosten der Streithelferin der Klägerin (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Die

Streithelferinnen der Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst

(§ 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

79.892.525,07 €.

Nobbe

Müller

Ellenberger

Maihold

Matthias

Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 06.10.2004 - 13 O 3429/97 - OLG München, Entscheidung vom 12.12.2006 - 5 U 5193/04 -