BGH Beschluss vom 01.07.2008 – XI ZR 271/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2008 durch den Vorsitzen-
den Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und
Dr. Matthias
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 13. April 2007 wird zurückgewiesen, weil die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung
des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die von der
Klägerin benannten Zeugen mussten nicht vernommen werden, weil die
Beklagte die Finanzierung nicht ohne triftigen Grund verweigert hat. Das
gilt auch dann, wenn sie für die Vermietung des Objekts und die Platzie-
rung der Fondsanteile zuständig gewesen sein sollte. Von einer näheren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
50.000 €.
Nobbe
Müller
Ellenberger
Maihold
Matthias
Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.10.2006 - 8 O 594/04 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 13.04.2007 - 24 U 242/06 -