Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.07.2008 – XI ZR 271/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2008 durch den Vorsitzen-

den Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und

Dr. Matthias

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 13. April 2007 wird zurückgewiesen, weil die

Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung

des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die von der

Klägerin benannten Zeugen mussten nicht vernommen werden, weil die

Beklagte die Finanzierung nicht ohne triftigen Grund verweigert hat. Das

gilt auch dann, wenn sie für die Vermietung des Objekts und die Platzie-

rung der Fondsanteile zuständig gewesen sein sollte. Von einer näheren

Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

50.000 €.

Nobbe

Müller

Ellenberger

Maihold

Matthias

Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.10.2006 - 8 O 594/04 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 13.04.2007 - 24 U 242/06 -