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BGH Beschluss vom 02.07.2008 – 1 StR 174/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 174/08

BESCHLUSS

vom

2. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2008 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten I. wird das Urteil des

Landgerichts Tübingen vom 25. Oktober 2007, soweit es ihn

betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er im Fall B (Überfall

auf den Penny-Markt am 31. Januar 2007) der Verabredung

einer schweren räuberischen Erpressung schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Einzelstrafe zu Fall B sowie im Ge-

samtstrafenausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verwor-

fen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten I. wegen schweren Raubes (Fall

A) und Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung (Fall B) zur Gesamt-

freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die

Sachrüge gestützte Revision hat hinsichtlich Fall B im Umfang des Beschluss-

tenors Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils

keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.

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3

1. Folgendes ist - soweit im Rahmen der Revision von Bedeutung - zu

Fall B festgestellt:

Gegen Ende 2006 war Gesprächsthema zumindest zwischen dem Ange-

klagten I. sowie den Mitangeklagten K. . und Z. , Raubüberfälle in

A. zu begehen. Es entwickelte sich die Idee, den Marktleiter des dortigen

Penny-Markts zu überfallen, um die Einnahmen vorausgegangener Tage zu

entwenden. Die Tat sollte an einem der Warenanlieferungstage in den frühen

Morgenstunden vor Öffnung des Markts begangen werden, weil der Marktleiter

zu diesen Zeiten allein im Markt war, um einen Diebstahl der angelieferten Wa-

ren zu verhindern. Der Angeklagte I. sowie die Mitangeklagten K.

und Z. brachten in Erfahrung, dass die Tageseinnahmen nicht an jedem

Tag von einem Geldtransportunternehmen abgeholt wurden. Nachdem sie noch

den Mitangeklagten W. gewonnen und mit diesem zunächst einen Raub-

überfall auf einen Tankstellenbetreiber in A. (Fall A) begangen hatten,

kamen sie überein, dass der Überfall auf den Marktleiter am 29. Januar 2007

- unter Beteiligung und "Regie" des Angeklagten I. - stattfinden solle.

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Die vier Angeklagten trafen sich am 29. Januar 2007 zur Tatausführung,

verschätzten sich jedoch in der Zeit und fuhren unverrichteter Dinge wieder

nach Hause. Der Angeklagte I. war an den darauf folgenden Tagen verhindert,

weil er an seiner Arbeitsstelle Frühschicht hatte. Die Mitangeklagten beschlos-

sen, den Plan in Unkenntnis des Angeklagten I. zu nutzen und nur die Rollen

neu zu verteilen. Der Mitangeklagte K. übernahm dessen Tatbeitrag

(Steuerung des Fluchtfahrzeugs), und als vierten (Ersatz-)Mann gewannen sie

den Mitangeklagten H. . Zunächst war der Angeklagte I. "planender Kopf"

der Gruppe gewesen; auch diese Rolle wurde nunmehr vom Mitangeklagten

K. übernommen. Noch bestand zwischen den Mitangeklagten K. ,

Z. , W. und H. Einigkeit, dass der Angeklagte I. an der Tat-

beute beteiligt werden solle.

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Am frühen Morgen des 31. Januar 2007 besprachen die Mitangeklagten

im Fluchtfahrzeug, wie der Überfall konkret ablaufen solle. Anschließend führ-

ten sie die Tat aus, indem sie den Marktleiter im Marktinneren überwältigten

und mit einer ungeladenen Schreckschusspistole zur Öffnung des Tresors und

zur Übergabe des vorrätigen Wechselgeldes (insgesamt 1.529,50 €) zwangen.

Auf Betreiben des Mitangeklagten H. nahmen sie anschließend davon

Abstand, den Angeklagten I. an der Tatbeute zu beteiligen. Dieser erfuhr je-

doch aus der Zeitung von dem Überfall, stellte den Mitangeklagten Z. zur

Rede, verlangte seinen Beuteanteil und ohrfeigte ihn, woraufhin dieser dem

Angeklagten I. 300,- € übergab.

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2. Die Kammer hat die Beteiligung des Angeklagten I. als Anstiftung

zur - von den Mitangeklagten mittäterschaftlich begangenen - schweren räube-

rischen Erpressung gewertet. Insoweit ist im Urteil - lediglich - ausgeführt, der

Angeklagte I. habe "keine konkrete Tatherrschaft, aber ein eigenes Tatinte-

resse bei dem Überfall" gehabt.

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Die Revision macht geltend, dass eine Anstiftung ausscheide, weil die

Angeklagten den Tatentschluss gemeinsam gefasst hätten und nicht vom An-

geklagten I. hierzu bestimmt worden seien. Sie meint, bei ihm läge vielmehr

Beihilfe vor, und begehrt eine entsprechende Abänderung des Schuldspruchs.

II.

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9

Die Revision des Angeklagten I. hat teilweise Erfolg, weil er sich nicht

wegen Anstiftung zur, sondern wegen Verabredung einer schweren räuberi-

schen Erpressung nach § 253 Abs. 1, 2, §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b,

§ 30 Abs. 2 StGB strafbar gemacht hat.

Entgegen der Bewertung durch das Landgericht liegt Anstiftung schon

deswegen nicht vor, weil der Angeklagte I. die Mitangeklagten nicht zu der

schweren räuberischen Erpressung im Sinne von § 26 StGB "bestimmt" hat

(nachfolgend 1). Im Übrigen scheidet auch eine Beteiligung als Mittäter - eben-

so wie eine solche als Gehilfe - aus; denn nach der Vorstellung des Angeklag-

ten I. begingen die Mitangeklagten nicht die Tat gemäß dem gemeinsamen

Tatplan, sondern eine andere Tat (nachfolgend 2).

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1. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte I. nicht Anstifter.

Feststellungen, die die Annahme tragen, er habe den Tatentschluss bei den

Mitangeklagten erst hervorgerufen, sind nicht getroffen worden. Vielmehr entwi-

ckelten die Angeklagten die Idee eines Raubüberfalls auf den Marktleiter des

Penny-Markts gemeinsam. Die Informationen für den Tatplan stammten nicht

allein vom Angeklagten I. , sondern auch von Mitangeklagten, so etwa, was

das Wissen um das Abholen der Tageseinnahmen bei dem Supermarkt durch

ein Geldtransportunternehmen anbelangt. Den Entschluss zur Tatausführung

am 29. Januar 2007, die noch im Vorbereitungsstadium abgebrochen wurde,

fassten die Angeklagten ebenfalls gemeinsam.

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Der Angeklagte I. zeigte zwar im Vorbereitungsstadium die höchste

Planungskompetenz in der Tätergruppe und war dementsprechend "zunächst"

deren "planender Kopf" (UA S. 29). Aus den Urteilsgründen ergibt sich aller-

dings, dass die Planung einzelne Modalitäten der Verwirklichung eines dem

Grunde nach feststehenden Tatentschlusses betraf. Dem entspricht es, dass

die Mitangeklagten nach dem 29. Januar 2007 "beschlossen, I. s fortbeste-

henden und von diesem nicht zurückgenommenen Plan für den Überfall zu nut-

zen und nur die Rollen neu zu verteilen" (UA S. 18), wobei auch die Rolle des

"planenden Kopfes" vom Mitangeklagten K. übernommen wurde (UA

S. 29). Dementsprechend wurden im Fluchtfahrzeug in Abwesenheit des Ange-

klagten I. einzelne Modalitäten der Tatausführung weiter präzisiert, indem der

konkrete Ablauf des Überfalls besprochen wurde.

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2. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Ansatz zu-

treffend ausgeführt hat, wäre eine Tatbeteiligung des Angeklagten I. im

Grundsatz als Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB zu qualifizieren (nachfol-

gend a). Allerdings begingen die Mitangeklagten, indem sie sich einseitig von

dem gemeinschaftlich gefassten Tatentschluss lösten und den Marktleiter ohne

Wissen und Wollen des Angeklagten I. überfielen, nicht die mittäterschaftlich

geplante Tat, vielmehr eine andere Tat (nachfolgend b).

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a) Wäre die Tat gemäß dem gemeinsamen Tatplan ausgeführt worden,

wäre der Angeklagte I. daran als Mittäter beteiligt gewesen, selbst wenn von

Vornherein nicht geplant gewesen wäre, dass er im Ausführungsstadium mit-

wirken sollte. Insoweit gilt: Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Täter begeht, ist in

wertender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstel-

lung umfasst sind, zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können sein der

Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung,

die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durch-

führung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden

abhängen. Die Annahme von Mittäterschaft erfordert nicht zwingend auch eine

Mitwirkung am Kerngeschehen. Für eine Tatbeteiligung als Mittäter reicht ein

auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung för-

dernder Beitrag aus, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshand-

lung beschränken kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ 2003, 253, 254; NStZ-RR

2002, 74, 75 m.w.N.).

14

b) Mittäterschaft scheidet hier freilich aus, da die ausgeführte Tat we-

sentlich ebenso von der Vorstellung des Angeklagten I. wie vom gemeinsa-

men Tatplan abweicht: Die Tat wurde absprachewidrig zu einem anderen Zeit-

punkt in anderer Besetzung mit anderer Rollenverteilung der Ausführenden be-

gangen. Darüber hinaus hatte der Angeklagte I. weder Kenntnis von der Tat-

begehung noch rechnete er auch nur damit; er ging vielmehr davon aus, dass

sein Tatbeitrag noch nicht ausreiche und der Tatplan nicht ohne weitere Mitwir-

kungshandlungen seinerseits verwirklicht werde

(vgl. auch Eser

in

Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 24 Rdn. 82; Vogler in LK 11. Aufl. § 24

Rdn. 164). Er hatte die Tatausführung noch nicht aus den Händen gegeben.

Die konkrete Tat entsprach auch nicht dem Willen des Angeklagten I. . Viel-

mehr wollte er auch im Ausführungsstadium mitwirken. Dementsprechend stell-

te er, als "er aus der Zeitung erfahren hatte, dass 'sein' Überfall ohne seine Be-

teiligung ausgeführt worden war, Z. zur Rede … und verlangte seinen Beu-

teanteil" (UA S. 20).

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In dem in diesem Sinne definierten fehlenden Wissen und Wollen unter-

scheiden sich Fälle der vorliegenden Art von verwandten Fallkonstellationen,

die der Bundesgerichtshof bereits entschieden und dabei Mittäterschaft - zu-

mindest im Grundsatz - bejaht hat. Das gilt vor allem für Fälle, in denen ein

"Hintermann" die Planung einer Tat (mit-)beherrscht, diese aber anschließend

aus den Händen gibt und dabei das genaue Vorgehen bei der Tatausführung

und den hierfür geeigneten Zeitpunkt dem Ermessen seines Mittäters überlässt

(vgl. BGH NStZ 2003, 253, 254; NStZ-RR 2004, 40, 41; ferner Fischer, StGB

55. Aufl. § 25 Rdn. 12a). In derartigen Fällen umfasst der gemeinschaftlich ge-

fasste Tatentschluss das Vorgehen insoweit nur im Allgemeinen und räumt ein-

zelnen Mittätern in der Art der Ausführung Freiheiten ein (vgl. Joecks in

MünchKomm-StGB § 25 Rdn. 205 m.w.N.). In der völligen Unkenntnis des An-

geklagten I. von der Tatbegehung unterscheidet sich der hiesige Fall aber

auch von Fällen, in denen ein Mittäter im Vorbereitungsstadium von der Tataus-

führung Abstand nimmt, er allerdings - etwa wegen fehlgeschlagener Umstim-

mungsversuche - weiß oder zumindest damit rechnet, dass andere Mittäter

(gegebenenfalls) seinen Tatbeitrag ersetzen und die Tat gleichwohl ohne ihn

ausführen (vgl. BGHSt 28, 346; BGH NStZ 1994, 29; 1999, 449).

Aus den genannten Gründen kann der Angeklagte I. ebenso wenig als

Gehilfe nach § 27 StGB belangt werden.

3. Da der Angeklagte I. also weder Täter noch Teilnehmer der ausge-

führten - wesentlich anderen - Tat ist, hat er sich hinsichtlich der ursprünglich

geplanten Tat wegen Verbrechensverabredung nach § 30 Abs. 2 StGB strafbar

gemacht.

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III.

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Der Senat ändert den Schuldspruch im Fall B analog § 354 Abs. 1 StPO

dahin, dass der Angeklagte I. der Verabredung einer schweren räuberischen

Erpressung schuldig ist. Dass sich dieser bei einem Hinweis auf die Verände-

rung des rechtlichen Gesichtspunktes wirksamer als geschehen hätte verteidi-

gen können, schließt der Senat aus. Das gilt umso mehr, als die Revision bean-

tragt hat, "den Schuldspruch auf Beihilfe um(zu)stellen", was zu einem identi-

schen Strafrahmen geführt hätte. Des Weiteren schließt der Senat aus, dass

die Bemessung der Einzelstrafe für die Tat im Fall A, welche die gesetzliche

Mindeststrafe nicht erheblich übersteigt, von dem Wertungsfehler beeinflusst

ist. Soweit das Urteil im Strafausspruch aufgehoben wird, können die zugehöri-

gen Feststellungen gleichwohl bestehen bleiben.

19

Da sich das Verfahren nunmehr allein gegen einen Erwachsenen richtet,

verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer. Diese wird bei

der Strafzumessung strafschärfend auch die - wenngleich nicht von der Vorstel-

lung des Angeklagten I. umfassten, so doch - vorwerfbaren Folgen der

Verbrechensverabredung zu berücksichtigen haben (vgl. auch BGH NStZ-RR

2006, 372 m.w.N.), nämlich die Tatbegehung durch die vier Mitangeklagten.

VRiBGH Nack ist urlaubsabwesend und daher an der Unterschrift ge- hindert

Wahl Wahl Kolz

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