Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.07.2008 – 1 StR 300/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 2. Juli 2008 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2008 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bay- reuth vom 18. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Seine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen; die Kostenentschei- dung des angefochtenen Urteils entspricht dem Gesetz.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Nack Wahl Kolz

Graf Sander