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BGH Beschluss vom 02.07.2008 – 2 ARs 217/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 217/08 2 AR 138/08

BESCHLUSS

vom

2. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubtem gewerbsmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Az.: StVK K 110/08 Landgericht Essen - Strafvollstreckungskammer - Az.: 24 Ls 60 Js 4096/04 (179/04) Amtsgericht Ratingen Az.: 63 AR 3/08 Amtsgericht Essen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 2. Juli 2008 beschlossen:

Für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist

der Jugendrichter des Amtsgerichts Ratingen zuständig.

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Gründe:

Der Verurteilte verbüßt Jugendstrafe aus einer Verurteilung durch das

Amtsgericht Ratingen vom 16. März 2005; er hat Aussetzung der Reststrafe zur

Bewährung beantragt.

Die Jugendstrafe wurde im Erwachsenenvollzug in der Justizvollzugsan-

stalt Düsseldorf vollstreckt. Mit Beschluss vom 12. November 2007 hat der Ju-

gendrichter des Amtsgerichts Ratingen den Verurteilten in den Normalvollzug

für Erwachsene überführt. Mit Verfügung vom 10. April 2008 hat er angekün-

digt, er beabsichtige, die Vollstreckungsleitung an die Staatsanwaltschaft Düs-

seldorf abzugeben. Dies ist bislang nicht geschehen. Die Amtsgerichte Essen

und Ratingen sowie die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Essen

haben jeweils ihre Zuständigkeit verneint. Der Jugendrichter des Amtsgerichts

Essen hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt, der gemäß § 14 StPO

für die Gerichtsstandsbestimmung zuständig ist.

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Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-

führt:

"Von der nach § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG eröffneten Möglichkeit, die weite-

re Vollstreckung der derzeit vollzogenen Jugendstrafe an die nach den

allgemeinen Vorschriften zuständige Strafvollstreckungsbehörde ab-

zugeben, hat der Jugendrichter des Amtsgerichts Ratingen bisher keinen

Gebrauch gemacht. Bei einer Abgabe wären die Vorschriften der Straf-

prozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Straf-

vollstreckung anzuwenden (§ 85 Abs. 6 Satz 2 JGG). Der Jugendrichter

des Amtsgerichts Ratingen hat bisher nur seine Absicht bekundet, die

Vollstreckungsleitung an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf abgeben zu

wollen (SA Bl. 133). In den Vollstreckungsblättern (SA Bl. 107, 140) ist

immer noch das Amtsgericht Ratingen als Einweisungsbehörde genannt.

Damit ist der örtlich zuständige Jugendrichter des Amtsgerichts Ratingen

als Vollstreckungsleiter bezeichnet. Eine Abgabe an die nach allgemei-

nen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde ist somit nicht er-

folgt.

Mit der Aufnahme des Verurteilten in die für Erwachsene zuständige Jus-

tizvollzugsanstalt Düsseldorf am 19. August 2007 hat sich an der Zu-

ständigkeit des Jugendrichters des Amtsgerichts Ratingen nichts geän-

dert. Damit wurde ein Übergang der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 2

JGG nicht bewirkt (vgl. Senat in BGHR JGG § 85 Abs. 2 Übergang 1). Es

bleibt bei der ursprünglichen Zuständigkeit. Auch durch die Aufnahme

des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Essen ist keine Änderung der

ursprünglichen Zuständigkeit eingetreten.

Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung obliegt somit

dem Jugendrichter des Amtsgerichts Ratingen."

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Dem tritt der Senat bei.

Fischer Rothfuß Ernemann

Appl Schmitt