Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.07.2008 – IX ZB 19/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 19/08

BESCHLUSS

vom

2. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Pape

am 2. Juli 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Landshut vom 14. Dezember 2007 wird auf Kos-

ten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers, ihn von der Anwalts-

pflicht zu befreien, wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers, ihm einen Notanwalt

zu bestellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1

Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu ver-

werfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bun-

desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH, Beschl.

v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).

2

Eine Befreiung von der Anwaltspflicht sieht das Gesetz nicht vor. Ein

Notanwalt war dem Beschwerdeführer nicht zu bestellen, weil seine Rechtsbe-

schwerde aussichtslos ist (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat

die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer war im

Berufungsrechtszug entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht anwaltlich vertre-

ten.

Ganter

Raebel

Vill

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

AG Freising, Entscheidung vom 07.08.2007 - 22 C 381/07 -

LG Landshut, Entscheidung vom 14.12.2007 - 13 S 2570/07 -