BGH Beschluss vom 02.07.2008 – IX ZB 19/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 19/08
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
Dr. Pape
am 2. Juli 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Landshut vom 14. Dezember 2007 wird auf Kos-
ten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers, ihn von der Anwalts-
pflicht zu befreien, wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers, ihm einen Notanwalt
zu bestellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1
Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu ver-
werfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bun-
desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (BGH, Beschl.
v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181).
Eine Befreiung von der Anwaltspflicht sieht das Gesetz nicht vor. Ein
Notanwalt war dem Beschwerdeführer nicht zu bestellen, weil seine Rechtsbe-
schwerde aussichtslos ist (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat
die Berufung mit Recht als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer war im
Berufungsrechtszug entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht anwaltlich vertre-
ten.
Ganter
Raebel
Vill
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Freising, Entscheidung vom 07.08.2007 - 22 C 381/07 -
LG Landshut, Entscheidung vom 14.12.2007 - 13 S 2570/07 -