BGH Beschluss vom 02.07.2008 – IX ZB 194/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 194/07
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2008
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Pape
am 2. Juli 2008
beschlossen:
Der Antrag gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Schles-
wig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
in Schleswig
vom
3. September 2007 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird auf
Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des 11. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 3. September 2007 und vom 8. Oktober 2007 werden auf
Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-
schwerde und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 €
festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Bundes-
gerichtshof ist unstatthaft, weil ihn die Zivilprozessordnung nicht kennt. Über-
dies käme gegen eine die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung eine
Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nur in Be-
tracht, wenn sich Zulassungsgründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO aus Fragen er-
geben, die das Verfahren der Prozesskostenhilfe oder die persönlichen Voraus-
setzungen ihrer Bewilligung betreffen (BGH, Beschl. v. 4. August 2004 - XII ZA
6/04, FamRZ 2004, 1633, 1634; v. 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03, NJW 2005,
1659). Solche hat der Antragsteller nicht dargetan.
2. Die Rechtsbeschwerden sind unstatthaft, weil sie weder von Gesetzes
wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen
worden sind (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Pape
Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 13.08.2007 - 12 O 433/06 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.09.2007 - 11 W 44/07 -