Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.07.2008 – IX ZB 194/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 194/07

BESCHLUSS

vom

2. Juli 2008

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Dr. Pape

am 2. Juli 2008

beschlossen:

Der Antrag gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Schles-

wig-Holsteinischen Oberlandesgerichts

in Schleswig

vom

3. September 2007 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird auf

Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des 11. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig

vom 3. September 2007 und vom 8. Oktober 2007 werden auf

Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-

schwerde und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 €

festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Bundes-

gerichtshof ist unstatthaft, weil ihn die Zivilprozessordnung nicht kennt. Über-

dies käme gegen eine die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung eine

Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nur in Be-

tracht, wenn sich Zulassungsgründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO aus Fragen er-

geben, die das Verfahren der Prozesskostenhilfe oder die persönlichen Voraus-

setzungen ihrer Bewilligung betreffen (BGH, Beschl. v. 4. August 2004 - XII ZA

6/04, FamRZ 2004, 1633, 1634; v. 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03, NJW 2005,

1659). Solche hat der Antragsteller nicht dargetan.

2

2. Die Rechtsbeschwerden sind unstatthaft, weil sie weder von Gesetzes

wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen

worden sind (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Pape

Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 13.08.2007 - 12 O 433/06 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.09.2007 - 11 W 44/07 -