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BGH Beschluß vom 23.02.2005 – XII ZB 1/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Februar 2005

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ZPO §§ 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs., 620 c Satz 2

Gegen eine die Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ablehnende Ent-

scheidung in Verfahren, in denen die Entscheidung zur Hauptsache nicht an-

fechtbar ist (hier: einstweilige Anordnungen nach §§ 620, 620 b oder 644 ZPO),

findet die sofortige Beschwerde nicht statt.

BGH, Beschluß vom 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03 - OLG Bamberg AG Bamberg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Der Antragstellerin wird für das Verfahren der Rechtsbeschwerde

ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Prof.

Dr. Krämer beigeordnet.

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß

des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bam-

berg vom 27. November 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - wies den Antrag der Antragstellerin,

Trennungs- und Kindesunterhalt in Höhe von zusammen 1.296 € monatlich

durch einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO zu regeln, durch Beschluß vom

24. Juli 2002 als unzulässig zurück. Ihren Antrag, ihr hierfür Prozeßkostenhilfe

zu gewähren, wies es mit weiterem Beschluß vom 1. Oktober 2002 unter Hin-

weis auf den vorausgegangenen Beschluß zurück.

Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 38 veröf-

fentlicht ist, verwarf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den

Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß als unzulässig mit der Begründung,

die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung sei

nach §§ 644 Satz 2, 620 c Satz 2 ZPO unanfechtbar; deshalb sei in entspre-

chender Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO auch eine sofor-

tige Beschwerde gegen die mit mangelnder Erfolgsaussicht begründete Versa-

gung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der einstweiligen Anordnung

nicht statthaft.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, die das

Oberlandesgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage analoger An-

wendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO auf Prozeßkostenhilfeent-

scheidungen im Rahmen einstweiliger Anordnungen zugelassen hat.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, und auch

im übrigen zulässig.

Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden, § 574

Abs. 3 Satz 2 ZPO. Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen

eine die Prozeßkostenhilfe versagende Entscheidung unter dem Gesichtspunkt

der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder

der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Ver-

fahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer

Bewilligung geht (vgl. Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 -

FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB

40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier indessen der Fall, da es um die Frage

geht, ob der Beschwerdeweg im Prozeßkostenhilfeverfahren auch dann über

den Rechtsweg der Hauptsache hinausgehen kann, wenn Prozeßkostenhilfe

mangels Erfolgsaussicht versagt wurde.

2. Die Rechtsbeschwerde hat aber aus den Gründen des angefochtenen

Beschlusses keinen Erfolg.

Durch seine Verweisung auf den die einstweilige Anordnung ablehnen-

den Beschluß hat das Amtsgericht die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe (al-

lein) auf mangelnde Erfolgsaussicht gestützt.

Zu Recht hat das Oberlandesgericht eine sofortige Beschwerde hierge-

gen in entsprechender Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO

als nicht statthaft angesehen.

Nach dieser Vorschrift findet die sofortige Beschwerde gegen eine die

Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht verweigernde Entscheidung nicht

statt, wenn der Wert des Streitgegenstandes der Hauptsache die Wertgrenze

für die Zulässigkeit der Berufung (§ 511 ZPO) nicht übersteigt.

a) Hier liegt der Wert des Streitgegenstandes des Verfahrens der einst-

weiligen Anordnung zwar über dieser Wertgrenze. Auch sieht der Wortlaut des

§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO - abgesehen von dem ausdrücklich geregelten Fall

mangelnder Berufungsfähigkeit der Hauptsache wegen Nichterreichens der Be-

rufungssumme - keine weiteren Ausnahmen von der generellen Statthaftigkeit

der sofortigen Beschwerde gegen eine die Prozeßkostenhilfe ablehnende Ent-

scheidung vor, auch nicht für Verfahren, in denen der Rechtszug zum Be-

schwerde- oder Berufungsgericht von vornherein nicht eröffnet ist.

Um ein solches Verfahren handelt es sich hier. Denn einstweilige Unter-

haltsanordnungen (§§ 620 Nr. 4, 644 ZPO) unterliegen keinem Rechtsbehelf,

da eine sofortige Beschwerde nicht statthaft ist (§ 620 c Satz 2 ZPO), was ver-

fassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. BVerfG NJW 1980, 386 -Ls.-). Unan-

fechtbar ist auch die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung, und zwar auch

dann, wenn der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wurde (Zöller/Philippi,

aaO § 620 c Rdn. 3 m.w.N.).

b) Dies steht einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift aber nicht

entgegen, sondern läßt sie vielmehr geboten erscheinen.

Schon vor der ZPO-Reform folgte die weit überwiegende Rechtspre-

chung dem Grundsatz, daß der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren wie

dem der Prozeßkostenhilfe nicht über den Rechtsweg in der Hauptsache hi-

nausgehen kann, auch um zu vermeiden, daß Instanz- und Rechtsmittelgericht

im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren

zu einander widersprechenden Entscheidungen gelangen (vgl. BGHZ 53, 369,

372; BFH, Beschluß vom 11. Juni 1999 - VIII B 44/98 - BFH/NV 1999, 1501 f.

m.N.; OLG Köln FamRZ 2001, 1535; OLG Naumburg FamRZ 2001, 358; OLG

Frankfurt am Main FamRZ 1996, 746 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1325,

1326; OLG Koblenz FamRZ 1989, 200; a.A. LG Karlsruhe NJW 1978, 1168).

Bei der Vorbereitung der ZPO-Reform war diese ständige Rechtspre-

chung bekannt. Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber ihr durch die mit

Wirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Neufassung des § 127 Abs. 2

ZPO teilweise den Boden hätte entziehen wollen, nämlich für Verfahren, in de-

nen eine zweite Instanz von vornherein nicht eröffnet ist, sind nicht ersichtlich.

Vielmehr sollte diese Rechtsprechung durch die Neufassung der Vorschrift Ein-

gang in das Gesetz finden (vgl. Hannich/Meyer-Seitz/Schwartze ZPO-Reform

2002 § 567 Rdn. 40 und § 127 Rdn. 4 f.). So heißt es in der amtlichen Begrün-

dung zu § 127 ZPO (BT-Drucks. 14/4722 S. 75 f.) wörtlich:

„Damit wird erreicht, daß im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe nicht

ein weiter gehender Instanzenzug zur Verfügung steht als in der Haupt-

sache. Insbesondere wird der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen

begegnet, zu denen es käme, wenn das Beschwerdegericht die Er-

folgsaussicht abweichend von dem in der Hauptsache abschließend ent-

scheidenden Gericht des ersten Rechtszuges beurteilt.“

Nur die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Verfahren der

vorliegenden Art wird daher dem mit ihrer Neufassung verfolgten Zweck ge-

recht. Sie vermeidet zudem Verzögerungen, die sich durch das Hin- und Her-

senden der Akten zum und vom Beschwerdegericht vor allem im Hinblick dar-

auf ergeben könnten, daß einstweilige Anordnungen dieser Art von dem Ge-

richt, das sie erlassen hat, auf Antrag grundsätzlich jederzeit aufgehoben oder

abgeändert werden können, § 620 b ZPO (im Ergebnis ebenso: OLG Naum-

burg FamRZ 2004, 478; OLG Köln FamRZ 2004, 39, 40; Stein/Jonas/Bork ZPO

22. Aufl. § 127 Rdn. 17; Zöller/Philippi aaO § 127 Rdn. 47; Musielak/Fischer

ZPO 4. Aufl. § 127 Rdn. 19; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 26. Aufl. Rdn. 3;

Johannsen/ Henrich/Thalmann Eherecht 4. Aufl. § 127 ZPO Rdn. 27; Eschen-

bruch/Klinkhammer Der Unterhaltsprozeß Rdn. 5216; Kalthoener/Büttner/ Wro-

bel-Sachs Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl. Rdn. 869; Zimmer-

mann Prozeßkostenhilfe in Familiensachen 2. Aufl. Rdn. 738).

Soweit OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1398 in diesen Fällen die

Statthaftigkeit und Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde bejaht, sie aber für

(stets) unbegründet hält, weil die negative Beurteilung der Erfolgsaussicht durch

das Familiengericht auch für das Beschwerdegericht maßgeblich sei, ist dem

entgegenzuhalten, daß es sinnlos wäre, eine sofortige Beschwerde gegen die

Versagung der Prozeßkostenhilfe stattfinden zu lassen, die von vornherein nicht

zur Abänderung dieser Entscheidung führen kann; zumindest würde das

Rechtsschutzinteresse fehlen.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose