Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 03.07.2008 – 1 StR 290/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Traunstein vom 11. März 2008 wird als unzulässig verworfen
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsver-
kündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der geständige Angeklagte
und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und die - im Sinne
von BGHSt 50, 40 qualifizierte - Rechtsmittelbelehrung erklärt haben, dass sie
auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten (SA II 413). Diese Erklärung wurde
gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an
der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht
ist danach wirksam zustande gekommen; er kann als Prozesshandlung grund-
sätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenom-
men werden. Allein die nicht näher ausgeführte Behauptung des Angeklagten,
er sei "in diesem Moment … in einem Schock" gewesen, begründet keinen
Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts, zumal der Angeklagte vor dessen
Erklärung mit seinem Verteidiger ein Gespräch hierüber geführt hat und die
verhängte Strafe der zuvor seitens der Kammer für den Fall eines Geständnis-
ses als Strafobergrenze bezeichneten entsprach.
Nack Wahl Kolz
Graf Sander