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BGH Beschluss vom 03.07.2008 – 1 StR 290/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 290/08

BESCHLUSS

vom

3. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2008 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Traunstein vom 11. März 2008 wird als unzulässig verworfen

(§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteilsver-

kündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der geständige Angeklagte

und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverkündung und die - im Sinne

von BGHSt 50, 40 qualifizierte - Rechtsmittelbelehrung erklärt haben, dass sie

auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten (SA II 413). Diese Erklärung wurde

gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an

der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht

ist danach wirksam zustande gekommen; er kann als Prozesshandlung grund-

sätzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenom-

men werden. Allein die nicht näher ausgeführte Behauptung des Angeklagten,

er sei "in diesem Moment … in einem Schock" gewesen, begründet keinen

Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts, zumal der Angeklagte vor dessen

Erklärung mit seinem Verteidiger ein Gespräch hierüber geführt hat und die

verhängte Strafe der zuvor seitens der Kammer für den Fall eines Geständnis-

ses als Strafobergrenze bezeichneten entsprach.

Nack Wahl Kolz

Graf Sander