BGH Beschluss vom 03.07.2008 – 4 StR 244/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Frankenthal vom 22. Februar 2008 mit den
Feststellungen aufgehoben, soweit
a)
folgende Gegenstände eingezogen worden sind:
- 24 Packungen Viagra, 4 Blister Viagra, - 16 Packungen Cialis, - 1 defekter Revolver PTB mit Munition, - 1 Bajonett mit Scheide, - 1 Tüte mit Munition (Knall und Gas) und Munitionsteilen, - 1 Multipics (Türöffnergerät), - 1 Hartschalenkoffer,
b)
ein Geldbetrag in Höhe von 2.880 Euro für verfallen
erklärt worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in
zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, we-
gen Geldfälschung und wegen unerlaubten Besitzes einer Vorderschaftrepe-
tierflinte, bei der der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt ist, in Tatein-
heit mit unerlaubtem Besitz zweier halbautomatischer Kurzwaffen, unerlaubtem
Besitz von Munition und mit unerlaubtem Besitz eines Schlagrings zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat
es in der ausweislich der Sitzungsniederschrift verkündeten Urteilsformel, die
insoweit in die Urteilsurkunde nicht übernommen worden ist, eine umfangreiche
Einziehungsanordnung getroffen und einen Geldbetrag in Höhe von 2.880 Euro
für verfallen erklärt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen
Rechts. Sein Rechtsmittel hat zu den Anordnungen über die Einziehung und
den Verfall in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im
Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Hinsichtlich der in der Beschlussformel genannten Gegenstände kann
die im Übrigen rechtsfehlerfrei auf § 33 Abs. 2 BtMG, § 54 Abs. 1 WaffG, § 150
Abs. 2 StGB bzw. auf § 74 Abs. 1 StGB gestützte Einziehungsanordnung aus
folgenden Gründen nicht bestehen bleiben:
Hinsichtlich der in der Urteilsformel aufgeführten Arzneimittel (24 Pa-
ckungen Viagra, 4 Blister Viagra und 16 Packungen Cialis) lassen die Urteils-
gründe eine revisionsrechtliche Überprüfung der Einziehungsanordnung nicht
zu, weil zu den Arzneimitteln keine Feststellungen getroffen worden sind. Glei-
ches gilt für die Einziehung des Türöffnergerätes "Multipics" und eines Hart-
schalenkoffers.
Soweit ein defekter Revolver PTB mit Munition, ein Bajonett mit Scheide
sowie eine Tüte mit Munition (Knall und Gas) und Munitionsteilen eingezogen
worden sind, lässt sich den bisherigen Feststellungen weder entnehmen, dass
einer der vorgenannten Gegenstände sich auf einen der abgeurteilten tatein-
heitlichen Verstöße gegen das Waffengesetz, wie für die Einziehung gemäß
§ 54 Abs. 1 WaffG erforderlich, bezieht oder durch einen dieser Verstöße her-
vorgebracht oder zur Begehung oder Vorbereitung der Straftat gebraucht wor-
den oder bestimmt gewesen ist. Bei dem defekten Revolver PTB dürfte es sich
um eine Schreckschuss- bzw. Reizstoffwaffe handeln. Deren Erwerb und Besitz
ist aber ebenso wie der Erwerb und Besitz von Munition für eine solche Waffe
erlaubnisfrei (vgl. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG Abschnitt 2 Unterabschnitt
2 Nr. 1. 3 und 1. 4). Ein Bajonett ist zwar ein tragbarer Gegenstand im Sinne
des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG und damit eine Waffe im Sinne dieses
Gesetzes, nicht aber eine verbotene Waffe im Sinne des § 2 Abs. 3 WaffG i. V.
m. Anlage 2 Abschnitt 1.
2. Die Verfallsanordnung kann ebenfalls nicht bestehen bleiben. Das
Landgericht hat zur Begründung der auf §§ 73, 73 a StGB gestützten Anord-
nung lediglich ausgeführt, angesichts der finanziellen Verhältnisse sei davon
auszugehen, dass es sich bei dem bei dem Angeklagten sichergestellten Bar-
geldbetrag in Höhe von 2.800 Euro um durch Betäubungsmittelgeschäfte er-
langtes "Dealgeld" gehandelt habe, das auch für weitere Geschäfte habe einge-
setzt werden sollen. Damit sind weder die Voraussetzungen des Verfalls gemäß
§ 73 Abs. 1 StGB noch die des Verfalls des Wertersatzes gemäß § 73 a StGB
belegt. Die Anordnung des Verfalls gemäß § 73 Abs. 1 StGB käme nur dann in
Betracht, wenn es sich bei dem beim Angeklagten sichergestellten Bargeld um
solches handelt, das aus einem der abgeurteilten Betäubungsmittelgeschäfte
stammt. Dafür lässt sich den bisherigen Feststellungen nichts entnehmen. E-
benso wenig lässt sich den Feststellungen entnehmen, dass der Angeklagte
überhaupt Erlöse in dieser Höhe aus den abgeurteilten Betäubungsmittelge-
schäften erzielt hat, der Verfall des aus den Geschäften erlangten Geldes je-
doch nicht möglich ist, weil dieses Geld nicht mehr vorhanden ist, so dass die
Anordnung des Verfalls des Wertersatzes gemäß § 73 a StGB angeordnet wer-
den kann. Soweit das Landgericht davon ausgeht, dass es sich bei dem sicher-
gestellten Bargeldbetrag um sogenanntes Kaufgeld handelte, das "auch für wei-
tere Geschäfte eingesetzt werden sollte", käme zwar eine Einziehung nach § 74
StGB in Betracht, jedoch nur dann, wenn der sichergestellte Geldbetrag zur
Durchführung weiterer Betäubungsmittelgeschäfte "bestimmt" war und diese
Geschäfte wiederum Gegenstand der Anklage sind (vgl. BGHR StGB § 74
Abs. 1, Tatmittel 1 und 2). Die Sache bedarf daher auch insoweit neuer Ver-
handlung und Entscheidung.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin,
dass vorrangig zu klären ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die
Voraussetzungen für die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Werter-
satz gegeben sind, weil dann für die Anordnung eines erweiterten Verfalls nach
§ 73 d StGB kein Raum ist (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 75; StraFo 2004, 283).
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann