BGH Urteil vom 03.07.2008 – I ZR 204/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
Verkündet am: 3. Juli 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Musical Starlights
UrhG § 19 Abs. 2 Halbsatz 2
a) Eine bühnenmäßige Darstellung im Sinne des § 19 Abs. 2 Halbs. 2 UrhG liegt in allen Fällen vor, in denen ein gedanklicher Inhalt durch ein für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum dargebo- ten wird. Die Darbietung eines gedanklichen Inhalts setzt lediglich voraus, dass nicht nur der Eindruck von zusammenhanglos aneinandergereihten Handlungselementen entsteht, sondern ein sinnvoller Handlungsablauf er- kennbar wird.
b) Eine bühnenmäßige Aufführung des geschützten Werkes ist gegeben, wenn dem Publikum durch das bewegte Spiel der gedankliche Inhalt des aufge- führten Werkes vermittelt wird. Insoweit ist es nicht erforderlich, dass der Handlungsablauf des aufgeführten Werkes insgesamt oder zumindest groß- teils vermittelt wird; vielmehr reicht es aus, wenn der gedankliche Inhalt eines Bestandteils dieses Werkes erkennbar wird.
c) Eine bühnenmäßige Aufführung des geschützten Werkes setzt eine Darstel- lung der dem benutzten Werk oder seinen Bestandteilen eigentümlichen Be- gebenheiten voraus. Handelt es sich bei dem geschützten Werk um die ei- genschöpferische Bearbeitung eines gemeinfreien Stoffes, trägt der Auffüh- rende die Darlegungslast für seine Behauptung, bei der Aufführung lediglich nicht eigenschöpferisch bearbeitete und daher gemeinfreie Teile des Werkes übernommen zu haben.
BGH, Urt. v. 3. Juli 2008 - I ZR 204/05 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die
Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Frankfurt am Main vom 1. November 2005 wird auf Kosten
der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, die Disney Enterprises Inc., ist Inhaberin der ausschließli-
chen Nutzungsrechte an den Musicals „Die Schöne und das Biest”, „Der Glöck-
ner von Notre Dame”, „Der König der Löwen” und „Aida”.
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, veran-
staltet im Rahmen von Tourneen bundesweit Aufführungen unter dem Titel „The
Musical Starlights of Sir Andrew Lloyd Webber and The Disney Musical Produc-
tions”.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte zu 1 führe bei diesen Ver-
anstaltungen die genannten Musicals bühnenmäßig auf, ohne hierzu berechtigt
zu sein. Sie hat die Beklagten - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeu-
tung - daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie
Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung haben
die Beklagten beantragt, das Urteil des Landgerichts insoweit „aufzuheben“, als
sie zur (scil.: Unterlassung der) bühnenmäßigen Aufführung von Teilen der Mu-
sicals und zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt worden sind.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Be-
klagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, das
Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten seien der Klä-
gerin nach § 19 Abs. 2, § 97 Abs. 1 UrhG zur Unterlassung von Aufführungen
der hier in Rede stehenden Musicals sowie zur Auskunftserteilung und Rech-
nungslegung verpflichtet. Hierzu hat es ausgeführt:
Die Beklagten hätten das Aufführungsrecht der Klägerin verletzt, weil es
sich bei ihrer - auf einem zu den Akten gereichten Videomitschnitt festgehalte-
nen - Darbietung um eine unberechtigte bühnenmäßige Aufführung der urhe-
berrechtlich geschützten Musicals handele. Insoweit reiche es aus, dass die
szenische Darstellung den gedanklichen Inhalt der aufgeführten Bestandteile
der Musicals erkennbar mache und sich jeweils ein geschlossenes Bild des Ge-
samtwerks oder eines abgrenzbaren Bestandteils des Gesamtwerks ergebe.
Die Beklagten könnten ein Recht zur bühnenmäßigen Aufführung nicht von der
GEMA ableiten, weil diese selbst keine Rechte zur bühnenmäßigen Aufführung
von den Berechtigten erwerbe. Die Beklagten seien der Klägerin daher nicht nur
zur Unterlassung, sondern auch zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung
verpflichtet. Soweit das Landgericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten
festgestellt habe, greife die Berufung dies mit ihrem Antrag nicht an.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg.
1. Der Anspruch auf Unterlassung der bühnenmäßigen Aufführung der
Musicals „Die Schöne und das Biest”, „Der Glöckner von Notre Dame”, „Der
König der Löwen” und „Aida” ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ange-
nommen hat, gemäß § 19 Abs. 2, § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG begründet. Die Be-
klagten haben durch die Aufführung der „Musical Starlights“, so wie sie auf dem
zu den Akten gereichten Videomitschnitt festgehalten ist, das ausschließliche
Recht der Klägerin zur öffentlichen bühnenmäßigen Darstellung von Text und
Musik der genannten Musicals widerrechtlich verletzt und sind ihr daher zur Un-
terlassung weiterer derartiger Aufführungen verpflichtet.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die
Klägerin zur Geltendmachung der Nutzungsrechte an der bühnenmäßigen Auf-
führung dieser Musicals berechtigt ist, da sie Inhaberin der ausschließlichen
Nutzungsrechte an diesen Werken ist. Die Musicals enthalten jeweils miteinan-
Abs. 1 Nr. 1 UrhG) und Musikwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG). Zu den ausschließ-
lichen Nutzungsrechten zählt das ausschließliche Recht, das Werk öffentlich
bühnenmäßig darzustellen (§ 19 Abs. 2 UrhG).
b) Die Beklagten haben, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange-
nommen hat, das ausschließliche Recht der Klägerin zur öffentlichen bühnen-
mäßigen Darstellung dieser Werke verletzt. Ob ein Werk bühnenmäßig aufge-
führt worden ist, ist weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Das Re-
visionsgericht prüft nur, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts auf einem
rechtsfehlerfreien Verständnis des Begriffs der bühnenmäßigen Aufführung be-
ruht (BGHZ 142, 388, 399 - Musical-Gala). Dies ist hier der Fall.
aa) Bei der beanstandeten Aufführung handelt es sich um eine bühnen-
mäßige Darstellung. Eine bühnenmäßige Darstellung im Sinne des § 19 Abs. 2
Halbs. 2 UrhG liegt jedenfalls in allen Fällen vor, in denen ein gedanklicher In-
halt durch ein für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel
im Raum dargeboten wird (vgl. BGHZ 142, 388, 397 - Musical-Gala; BGH, Urt.
v. 18.3.1960 - I ZR 121/58, GRUR 1960, 604, 605 - Eisrevue I; Urt. v. 18.3.1960
- I ZR 75/58, GRUR 1960, 606, 608 - Eisrevue II). Insoweit kommt es nicht dar-
auf an, ob und inwieweit der gedankliche Inhalt des benutzten Werkes in der
Aufführung erkennbar bleibt. Die Erkennbarkeit des benutzten Werkes ist keine
Voraussetzung der bühnenmäßigen Aufführung als solcher. Entscheidend ist
allein, dass überhaupt ein gedanklicher Inhalt vermittelt wird (vgl. v. Gamm,
UrhG, § 19 Rdn. 12; Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 3. Aufl., § 19
UrhG Rdn. 16). Ferner kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Aufführung
aus der Sicht des Publikums um die Aufführung eines Werkes in seiner Ge-
samtheit oder um die Aufführung von Bestandteilen eines Werkes handelt. Er-
forderlich ist lediglich, dass nicht nur der Eindruck von zusammenhanglos anei-
nandergereihten Handlungselementen und Musikstücken entsteht, sondern ein
sinnvoller Handlungsablauf erkennbar wird (vgl. BGH GRUR 1960, 604, 605
- Eisrevue I; OLG Braunschweig ZUM 1989, 134, 135; Möhring/Nicolini/
Kroitzsch, UrhG, 2. Aufl., § 19 Rdn. 16).
(1) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der Darbietung der Be-
klagten um eine bühnenmäßige Aufführung. Die auf dem zu den Gerichtsakten
gereichten Videomitschnitt festgehaltene Aufführung der „Musical Starlights“ ist
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - entgegen der Darstellung der
Beklagten - nicht lediglich eine beliebige Aneinanderreihung musikalischer
Highlights ohne Sinn und Zweck. Vielmehr besteht sie aus einer szenischen
Darstellung sinnvoller Handlungsabläufe. Diese vermitteln jeweils das ge-
schlossene Bild eines Gesamtwerkes oder eines abgrenzbaren Bestandteils
eines Gesamtwerkes. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Be-
rufungsgericht in der Kostümierung der Darsteller und der Ausstattung der Büh-
ne zusätzliche Indizien für eine bühnenmäßige Aufführung gesehen hat. Das
Berufungsgericht hat dabei nicht verkannt, dass Kostüme und Kulissen kein
Ersatz für die fehlende Darstellung von Begebenheiten sein könnten (vgl. BGH
GRUR 1960, 604, 605 - Eisrevue I) und für sich genommen für eine bühnen-
mäßige Aufführung weder erforderlich noch genügend sind.
(2) Auch die Musik ist bei der Darbietung der Beklagten, wie das Beru-
fungsgericht zutreffend angenommen hat, bühnenmäßig aufgeführt worden.
Musik, die ein bewegtes Spiel begleitet, wird bühnenmäßig aufgeführt, wenn sie
integrierender Bestandteil des Spielgeschehens ist und nicht nur der bloßen
Untermalung dient (vgl. BGH GRUR 1960, 604, 605 - Eisrevue I; Möhring/
Nicolini/Kroitzsch aaO). Dementsprechend sind einzelne Lieder jedenfalls dann
integrierende Bestandteile des Spielgeschehens, wenn sie aufgrund ihres Tex-
tes aus der jeweiligen Situation der Bühnenhandlung zu begreifen sind (vgl.
OLG Hamburg OLG-Rep 2004, 13, 14 f.). So verhält es sich hier. Die Songtexte
sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unmittelbar auf den Hand-
lungsablauf zugeschnitten und führen die gesprochenen Dialoge in gesungener
Form fort. Sie sind damit organischer Bestandteil des musikalisch-dramatischen
Geschehens.
bb) Bei den Darbietungen der Beklagten handelt es sich auch um eine
bühnenmäßige Aufführung gerade der geschützten Werke. Eine bühnenmäßige
Aufführung des geschützten Werkes liegt vor, wenn dem Publikum durch das
bewegte Spiel der gedankliche Inhalt des aufgeführten Werkes vermittelt wird
(vgl. BGHZ 142, 388, 397 - Musical-Gala; BGH GRUR 1960, 604, 605 - Eisre-
vue I; BGH GRUR 1960, 606, 608 - Eisrevue II).
(1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es
nicht darauf ankommt, ob die Aufführung einem Betrachter, der das aufgeführte
Werk noch nicht kennt, dessen Handlungsablauf insgesamt oder zumindest
großteils vermittelt, sondern dass es ausreicht, wenn der gedankliche Inhalt
eines Bestandteils dieses Werkes erkennbar wird.
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, nach der Rechtsprechung des
erkennenden Senats sei es erforderlich, dass der wesentliche Handlungsablauf
des geschützten Werkes für den unbefangenen Betrachter erkennbar sei. In der
von der Revision insoweit herangezogenen Entscheidung „Musical-Gala“
(BGHZ 142, 388) hat der Senat allerdings im Hinblick auf die Feststellungen der
Vorinstanzen, wonach die Aufführung zwar nur eine gekürzte Fassung des
Werkes wiedergab, aber deutlich dessen wesentlichen Handlungsablauf erken-
nen ließ, ausgeführt, hieraus ergebe sich ohne weiteres, dass das Werk büh-
nenmäßig aufgeführt worden sei. Dies besagt jedoch nicht, dass Aufführungen,
die nicht den wesentlichen Handlungsablauf des aufgeführten Werkes erkennen
lassen, keine bühnenmäßigen Aufführungen sind.
Auch kleinste Teile von Werken genießen Urheberrechtsschutz, wenn sie
für sich genommen den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügen,
also eine persönliche geistige Schöpfung darstellen; auf das quantitative oder
qualitative Verhältnis des entlehnten Teils zum gesamten Werk kommt es dabei
ebenso wenig an wie darauf, ob sich in diesem Teil die besondere Eigenart des
Werkes als Ganzes offenbart (BGHZ 9, 262, 267 f. - Lied der Wildbahn I; 28,
234, 237 - Verkehrskinderlied; BGH, Urt. v. 23.6.1961 - I ZR 105/59, GRUR
1961, 631, 633 - Fernsprechbuch; Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rdn. 2
m.w.N.). Der Senat hat daher in der Entscheidung „Musical-Gala“ (BGHZ 142,
388, 399 f.) - wie im übrigen auch schon in der Entscheidung „Eisrevue I“ (BGH
GRUR 1960, 604, 605) - ausgesprochen, dass es für eine bühnenmäßige Auf-
führung ausreicht, wenn dem Publikum der gedankliche Inhalt eines Bestand-
teils des aufgeführten Werkes vermittelt wird.
Nach den Feststellungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht
sich durch Bezugnahme zu eigen gemacht hat, entspricht die Darbietung der
Beklagten diesen Anforderungen. Das Landgericht hat aufgrund eines Ver-
gleichs der Drehbücher zu den Musicals „Die Schöne und das Biest”, „Der
Glöckner von Notre Dame”, „Der König der Löwen” und „Aida” mit der durch
den Videomitschnitt dokumentierten Aufführung der „Musical Starlights“ festge-
stellt, dass sich einem Betrachter der Aufführung der gedankliche Inhalt der
aufgeführten Werke erschließt und er jeweils ein geschlossenes Bild entweder
des Gesamtwerkes oder eines abgrenzbaren Bestandteils des Gesamtwerkes
gewinnt. Der Annahme einer bühnenmäßigen Aufführung der Musicals stünde,
wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, nicht entgegen,
wenn in der Aufführung der Beklagten im Vergleich zu den benutzten Musicals
Songs in andere Szenen eingefügt oder gelegentlich von anderen Figuren ge-
sungen worden sein sollten. Für die Frage der Erkennbarkeit des benutzten
Werkes kommt es nicht darauf an, ob die Aufführung von dem benutzten Werk
in Einzelheiten abweicht, sondern darauf, ob die Aufführung und das benutzte
Werk in ihrem geistig-ästhetischen Gesamteindruck übereinstimmen (vgl. v.
Gamm, UrhG, § 19 Rdn. 12).
(2) Die Revision rügt, die Instanzgerichte hätten keine Feststellungen da-
zu getroffen, worin die urheberrechtlich geschützte Besonderheit der Musicals
der Klägerin bestehe. Es könne daher nicht beurteilt werden, ob bei den Auffüh-
rungen der Beklagten Szenen und Figuren in der ihnen von der Klägerin gege-
benen charakteristischen Prägung übernommen worden seien. Dies sei des-
halb fraglich, weil es sich bei den Geschichten von „Die Schöne und das Biest“,
„Der Glöckner von Notre Dame“ und „Aida“ um gemeinfreie Geschichten hande-
le und auch die Grundzüge der Handlung von „Der König der Löwen“ große
Ähnlichkeiten zu gemeinfreien Geschichten aufweise. Allein die Übernahme
einzelner Gesangsstücke der Musicals erfülle für sich genommen nicht die Vor-
aussetzungen einer bühnenmäßigen Aufführung. Damit dringt die Revision
nicht durch.
Eine bühnenmäßige Aufführung des geschützten Werkes setzt allerdings
eine Darstellung der dem benutzten Werk oder seinen Bestandteilen eigentüm-
lichen Begebenheiten, die Übernahme von Szenen und Figuren in der ihnen
von den Autoren verliehenen Eigenart und Originalität voraus (vgl. BGH GRUR
1960, 604, 605 - Eisrevue I). Handelt es sich bei dem geschützten Werk - wie
hier - um die eigenschöpferische Bearbeitung eines gemeinfreien Stoffes, trägt
jedoch der Aufführende die Darlegungslast für seine Behauptung, bei der Auf-
führung lediglich nicht eigenschöpferisch bearbeitete und daher gemeinfreie
Teile des Werkes übernommen zu haben. Dieser Darlegungslast haben die Be-
klagten nicht genügt.
Die Revision stellt nicht in Abrede, dass die Musicals auch insoweit Ur-
heberrechtsschutz genießen, als sie auf gemeinfreien Geschichten beruhen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug
genommen hat, geht aus den vorgelegten Drehbüchern zweifelsfrei hervor,
dass es sich bei den Musicals jeweils um individuelle Bearbeitungen des her-
gebrachten Stoffs handelt, denen eine eigene schöpferische Leistung zugrunde
liegt. Die Drehbücher beschränken sich nicht darauf, die bekannten Stoffe ein-
fach nur wiederzugeben; vielmehr sind die Geschichten textlich und musikalisch
bearbeitet und für eine Bühnenaufführung umgesetzt. Die Beklagten haben
nicht aufgezeigt, bei welchen Teilen der Musicals es sich nicht um eine eigene
Bearbeitung, sondern um eine schlichte Übernahme gemeinfreier Geschichten
handelt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass jede einzelne
Szene der Musicals eine eigenschöpferische Bearbeitung des gemeinfreien
Stoffs ist und daher sämtliche von den Beklagten bühnenmäßig aufgeführten
Teile der Musicals eine ihnen eigene charakteristische Prägung aufweisen.
c) Die Beklagten haben das ausschließliche Recht der Klägerin zur büh-
nenmäßigen Aufführung der Musicals widerrechtlich verletzt.
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die
Klägerin der GEMA - oder einer entsprechenden ausländischen Verwertungs-
gesellschaft, der die GEMA durch einen Gegenseitigkeitsvertrag verbunden ist
(vgl. Schricker/Reinbothe aaO Vor §§ 1 ff. WahrnG Rdn. 15) - durch Abschluss
eines Berechtigungsvertrags Aufführungsrechte an diesen Werken eingeräumt
und ob gegebenenfalls die GEMA den Beklagten entsprechende Nutzungsrech-
te übertragen hat. Für die revisionsrechtliche Prüfung ist beides daher zuguns-
ten der Beklagten zu unterstellen. Die Beklagten könnten aber, wie das Beru-
fungsgericht zutreffend angenommen hat, aus einer mit der GEMA getroffenen
Vereinbarung kein Recht zu den von ihnen veranstalteten Aufführungen herlei-
ten. Die Rechte für derartige bühnenmäßige Aufführungen der Musicals wären
von einem zwischen der Klägerin und der GEMA geschlossenen Berechti-
gungsvertrag - oder einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Klägerin
und einer ausländischen Verwertungsgesellschaft - nicht umfasst gewesen und
hätten daher auch nicht von der GEMA auf die Beklagten weiterübertragen wer-
den können.
Der Berechtigte überträgt der GEMA gemäß § 1 lit. a Satz 1 des Berech-
tigungsvertrages (in der Fassung vom 26./27.6.2007, die insoweit mit früheren
Fassungen wortgleich ist, GEMA-Jahrbuch 2007/2008, S. 174) die Wahrneh-
mung der Aufführungsrechte an Werken der Tonkunst mit oder ohne Text, je-
doch unter Ausschluss der bühnenmäßigen Aufführung dramatisch-musikali-
scher Werke, sei es vollständig, als Querschnitt oder in größeren Teilen. Bei
den hier in Rede stehenden Darbietungen der Beklagten handelt es sich im
Sinne dieser Bestimmung, die der Senat auch als Revisionsgericht selbst aus-
legen kann (BGHZ 142, 388, 395 - Musical-Gala), um bühnenmäßige Auffüh-
rungen dramatisch-musikalischer Werke, die von der Übertragung der Auffüh-
rungsrechte an Werken der Tonkunst ausgeschlossen sind.
aa) Der Begriff der bühnenmäßigen Aufführung in § 1 lit. a Satz 1 des
Berechtigungsvertrages hat denselben Inhalt wie der Begriff der bühnenmäßi-
gen Darstellung in § 19 Abs. 2 UrhG (vgl. BGHZ 142, 388, 395 - Musical-Gala).
Wie bereits (unter II 1 b) dargelegt, haben die Beklagten die hier in Rede ste-
henden Musicals bühnenmäßig dargestellt bzw. aufgeführt. Bei den Musicals
handelt es sich auch um dramatisch-musikalische Werke. Darunter sind alle
Werke zu verstehen, die als dramatisch-musikalische Werke „in Szene“ gesetzt
werden können, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zweck geschaffen wor-
den sind (vgl. BGHZ 142, 388, 395 f. - Musical-Gala). Es steht außer Frage,
dass die Komponisten und Librettisten mit ihren Liedern und Texten die Ge-
schichten „Die Schöne und das Biest”, „Der Glöckner von Notre Dame”, „Der
König der Löwen” und „Aida” in einer für die Umsetzung auf der Bühne geeigne-
ten - und im Übrigen auch bestimmten - Art und Weise gestaltet haben.
bb) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Rechtseinräumung in
§ 1 lit. a des Berechtigungsvertrags nach deren Sinn und Zweck allerdings kein
Vorbehalt hinsichtlich der Einräumung von Rechten für Werknutzungen zu ent-
nehmen, bei denen Musikwerke, die nicht als dramatisch-musikalische Werke
angelegt sind (wie dies etwa bei einem Schlager der Fall sein kann), im Rah-
men einer Bühnenaufführung in einer Art und Weise wiedergegeben werden,
dass sie als deren integrierender Bestandteil erscheinen und daher auch selbst
als bühnenmäßig aufgeführt anzusehen sind. Denn in solchen Fällen ist den
Urheberberechtigten eine individuelle Rechtswahrnehmung kaum möglich und
eine kollektive Rechtswahrnehmung durch eine Verwertungsgesellschaft sinn-
voll (BGHZ 142, 388, 396 f. - Musical-Gala).
Ein solcher Fall, in dem die GEMA ausnahmsweise die Rechte an einem
bühnenmäßig aufgeführten Werk wahrnimmt, ist im Streitfall jedoch nicht gege-
ben, weil hier die den Musicals entnommenen Musikwerke als dramatisch-
musikalische Werke angelegt sind. Insoweit kommt es, wie das Berufungsge-
richt zutreffend angenommen hat, nicht darauf an, ob die einzelnen Titel von
vornherein als Bestandteil einer dramatisch-musikalischen Aufführung konzi-
piert waren. Entscheidend ist vielmehr, dass die Musikwerke keine isolierten
Einzelstücke geblieben, sondern integrierender Bestandteil eines für die drama-
tisch-musikalische Aufführung geeigneten Werkes geworden sind.
cc) Es kann schließlich dahinstehen, ob der Urheberberechtigte der
GEMA nach § 1 lit. a Satz 1 des Berechtigungsvertrags das Recht zur bühnen-
mäßigen Aufführung dramatisch-musikalischer Werke in kleineren Teilen über-
trägt (so Staats, Aufführungsrecht und kollektive Wahrnehmung bei Werken der
Musik, 2004, S. 114 ff.; ders., ZUM 2005, 789, 791; a.A. Staudt in Kreile/
Becker/Riesenhuber, Recht und Praxis der GEMA, Kap. 10 Rdn. 61; Russ,
ZUM 1995, 32, 33; vgl. auch Gernot Schulze, ZUM 1993, 255, 259). Die Ant-
wort auf diese Frage hängt davon ab, ob der letzte Halbsatz dieser Bestimmung
- „sei es vollständig, als Querschnitt oder in größeren Teilen“ - als abschließen-
de oder als beispielhafte Aufzählung zu verstehen ist und ob der Ausschluss
der Rechtsübertragung daher lediglich die dort genannten oder - wie das Beru-
fungsgericht angenommen hat - sämtliche bühnenmäßigen Aufführungen dra-
matisch-musikalischer Werke umfasst.
Im Streitfall kommt es darauf nicht an, weil die Musicals „Die Schöne und
das Biest”, „Der Glöckner von Notre Dame”, „Der König der Löwen” und „Aida”
in den Vorstellungen der Beklagten nicht nur „in kleineren Teilen” aufgeführt
worden sind. Das Berufungsgericht hat insoweit festgestellt, die Beklagten hät-
ten in ihrer Show eine Vielzahl von sich ergänzenden Handlungsabschnitten der
Originalwerke aneinandergefügt. Es hat ausgeführt, die Darbietung sei deshalb
in ihrer Gesamtheit zu würdigen; danach könne von der Aufführung nur eines
kleinen Teils der Originalwerke keine Rede sein, zumal die Beklagten entspre-
chend der Ankündigung in ihrem Programmheft die „Highlights” der Musicals,
also einige der wichtigsten Schlüsselszenen und die bekanntesten Songs, auf-
geführt hätten. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und
lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Da die Beklagten das Recht der Klägerin zur bühnenmäßigen Auffüh-
rungen verletzt haben, sind auch die von der Klägerin geltend gemachten An-
sprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung als Hilfsansprüche zur
Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs gemäß § 242 BGB, § 97 Abs. 1
Satz 2 UrhG begründet.
3. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe rechtsfeh-
lerhaft angenommen, die Beklagten hätten das erstinstanzliche Urteil insoweit
nicht mit der Berufung angegriffen, als das Landgericht ihre Schadensersatz-
pflicht festgestellt habe. Die Beklagten haben mit der Berufung beantragt, das
Urteil des Landgerichts insoweit „aufzuheben“, als sie zur bühnenmäßigen Auf-
führung von Teilen der Musicals und zur Auskunftserteilung und Rechnungsle-
gung verurteilt worden sind.
Der offensichtlich unvollständige erste Teil dieses Antrags ist dahin aus-
legungsfähig, dass die Beklagten sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung
der bühnenmäßigen Aufführung der Musicals wenden wollen. Im Übrigen sind
die Berufungsanträge der Beklagten entgegen der Ansicht der Revision nicht
missverständlich formuliert, sondern eindeutig nur gegen die Verurteilung zur
Unterlassung sowie zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung gerichtet.
Insoweit sind sie einer Auslegung daher nicht zugänglich.
Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht hätte die Beklagten
nach § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, dass sie die Feststellung ihrer
Schadensersatzpflicht nicht mit der Berufung angegriffen haben. Die Revision
hat nicht dargelegt, dass der Rechtsstreit im Ergebnis anders entschieden wor-
den wäre, wenn ein solcher Hinweis erteilt und ein entsprechender Antrag ge-
stellt worden wäre. Sie hat nicht aufgezeigt, weshalb die Beklagten - die das
Aufführungsrecht der Klägerin verletzt haben - der Klägerin nicht zum Scha-
densersatz verpflichtet sind.
III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Koch
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.02.2005 - 2/6 O 27/04 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.11.2005 - 11 U 7/05 -