Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 03.07.2008 – I ZR 204/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 3. Juli 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Musical Starlights

UrhG § 19 Abs. 2 Halbsatz 2

a) Eine bühnenmäßige Darstellung im Sinne des § 19 Abs. 2 Halbs. 2 UrhG liegt in allen Fällen vor, in denen ein gedanklicher Inhalt durch ein für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum dargebo- ten wird. Die Darbietung eines gedanklichen Inhalts setzt lediglich voraus, dass nicht nur der Eindruck von zusammenhanglos aneinandergereihten Handlungselementen entsteht, sondern ein sinnvoller Handlungsablauf er- kennbar wird.

b) Eine bühnenmäßige Aufführung des geschützten Werkes ist gegeben, wenn dem Publikum durch das bewegte Spiel der gedankliche Inhalt des aufge- führten Werkes vermittelt wird. Insoweit ist es nicht erforderlich, dass der Handlungsablauf des aufgeführten Werkes insgesamt oder zumindest groß- teils vermittelt wird; vielmehr reicht es aus, wenn der gedankliche Inhalt eines Bestandteils dieses Werkes erkennbar wird.

c) Eine bühnenmäßige Aufführung des geschützten Werkes setzt eine Darstel- lung der dem benutzten Werk oder seinen Bestandteilen eigentümlichen Be- gebenheiten voraus. Handelt es sich bei dem geschützten Werk um die ei- genschöpferische Bearbeitung eines gemeinfreien Stoffes, trägt der Auffüh- rende die Darlegungslast für seine Behauptung, bei der Aufführung lediglich nicht eigenschöpferisch bearbeitete und daher gemeinfreie Teile des Werkes übernommen zu haben.

BGH, Urt. v. 3. Juli 2008 - I ZR 204/05 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 3. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die

Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Frankfurt am Main vom 1. November 2005 wird auf Kosten

der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin, die Disney Enterprises Inc., ist Inhaberin der ausschließli-

chen Nutzungsrechte an den Musicals „Die Schöne und das Biest”, „Der Glöck-

ner von Notre Dame”, „Der König der Löwen” und „Aida”.

Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, veran-

staltet im Rahmen von Tourneen bundesweit Aufführungen unter dem Titel „The

Musical Starlights of Sir Andrew Lloyd Webber and The Disney Musical Produc-

tions”.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte zu 1 führe bei diesen Ver-

anstaltungen die genannten Musicals bühnenmäßig auf, ohne hierzu berechtigt

zu sein. Sie hat die Beklagten - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeu-

tung - daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie

Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung haben

die Beklagten beantragt, das Urteil des Landgerichts insoweit „aufzuheben“, als

sie zur (scil.: Unterlassung der) bühnenmäßigen Aufführung von Teilen der Mu-

sicals und zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt worden sind.

Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

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Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Be-

klagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, das

Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten seien der Klä-

gerin nach § 19 Abs. 2, § 97 Abs. 1 UrhG zur Unterlassung von Aufführungen

der hier in Rede stehenden Musicals sowie zur Auskunftserteilung und Rech-

nungslegung verpflichtet. Hierzu hat es ausgeführt:

Die Beklagten hätten das Aufführungsrecht der Klägerin verletzt, weil es

sich bei ihrer - auf einem zu den Akten gereichten Videomitschnitt festgehalte-

nen - Darbietung um eine unberechtigte bühnenmäßige Aufführung der urhe-

berrechtlich geschützten Musicals handele. Insoweit reiche es aus, dass die

szenische Darstellung den gedanklichen Inhalt der aufgeführten Bestandteile

der Musicals erkennbar mache und sich jeweils ein geschlossenes Bild des Ge-

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samtwerks oder eines abgrenzbaren Bestandteils des Gesamtwerks ergebe.

Die Beklagten könnten ein Recht zur bühnenmäßigen Aufführung nicht von der

GEMA ableiten, weil diese selbst keine Rechte zur bühnenmäßigen Aufführung

von den Berechtigten erwerbe. Die Beklagten seien der Klägerin daher nicht nur

zur Unterlassung, sondern auch zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung

verpflichtet. Soweit das Landgericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten

festgestellt habe, greife die Berufung dies mit ihrem Antrag nicht an.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

keinen Erfolg.

1. Der Anspruch auf Unterlassung der bühnenmäßigen Aufführung der

Musicals „Die Schöne und das Biest”, „Der Glöckner von Notre Dame”, „Der

König der Löwen” und „Aida” ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ange-

nommen hat, gemäß § 19 Abs. 2, § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG begründet. Die Be-

klagten haben durch die Aufführung der „Musical Starlights“, so wie sie auf dem

zu den Akten gereichten Videomitschnitt festgehalten ist, das ausschließliche

Recht der Klägerin zur öffentlichen bühnenmäßigen Darstellung von Text und

Musik der genannten Musicals widerrechtlich verletzt und sind ihr daher zur Un-

terlassung weiterer derartiger Aufführungen verpflichtet.

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a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die

Klägerin zur Geltendmachung der Nutzungsrechte an der bühnenmäßigen Auf-

führung dieser Musicals berechtigt ist, da sie Inhaberin der ausschließlichen

Nutzungsrechte an diesen Werken ist. Die Musicals enthalten jeweils miteinan-

der verbundene (§ 9 UrhG), urheberrechtlich geschützte Sprachwerke (§ 2

Abs. 1 Nr. 1 UrhG) und Musikwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG). Zu den ausschließ-

lichen Nutzungsrechten zählt das ausschließliche Recht, das Werk öffentlich

bühnenmäßig darzustellen (§ 19 Abs. 2 UrhG).

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b) Die Beklagten haben, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ange-

nommen hat, das ausschließliche Recht der Klägerin zur öffentlichen bühnen-

mäßigen Darstellung dieser Werke verletzt. Ob ein Werk bühnenmäßig aufge-

führt worden ist, ist weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Das Re-

visionsgericht prüft nur, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts auf einem

rechtsfehlerfreien Verständnis des Begriffs der bühnenmäßigen Aufführung be-

ruht (BGHZ 142, 388, 399 - Musical-Gala). Dies ist hier der Fall.

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aa) Bei der beanstandeten Aufführung handelt es sich um eine bühnen-

mäßige Darstellung. Eine bühnenmäßige Darstellung im Sinne des § 19 Abs. 2

Halbs. 2 UrhG liegt jedenfalls in allen Fällen vor, in denen ein gedanklicher In-

halt durch ein für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel

im Raum dargeboten wird (vgl. BGHZ 142, 388, 397 - Musical-Gala; BGH, Urt.

v. 18.3.1960 - I ZR 121/58, GRUR 1960, 604, 605 - Eisrevue I; Urt. v. 18.3.1960

- I ZR 75/58, GRUR 1960, 606, 608 - Eisrevue II). Insoweit kommt es nicht dar-

auf an, ob und inwieweit der gedankliche Inhalt des benutzten Werkes in der

Aufführung erkennbar bleibt. Die Erkennbarkeit des benutzten Werkes ist keine

Voraussetzung der bühnenmäßigen Aufführung als solcher. Entscheidend ist

allein, dass überhaupt ein gedanklicher Inhalt vermittelt wird (vgl. v. Gamm,

UrhG, § 19 Rdn. 12; Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 3. Aufl., § 19

UrhG Rdn. 16). Ferner kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Aufführung

aus der Sicht des Publikums um die Aufführung eines Werkes in seiner Ge-

samtheit oder um die Aufführung von Bestandteilen eines Werkes handelt. Er-

forderlich ist lediglich, dass nicht nur der Eindruck von zusammenhanglos anei-

nandergereihten Handlungselementen und Musikstücken entsteht, sondern ein

sinnvoller Handlungsablauf erkennbar wird (vgl. BGH GRUR 1960, 604, 605

- Eisrevue I; OLG Braunschweig ZUM 1989, 134, 135; Möhring/Nicolini/

Kroitzsch, UrhG, 2. Aufl., § 19 Rdn. 16).

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(1) Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der Darbietung der Be-

klagten um eine bühnenmäßige Aufführung. Die auf dem zu den Gerichtsakten

gereichten Videomitschnitt festgehaltene Aufführung der „Musical Starlights“ ist

nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - entgegen der Darstellung der

Beklagten - nicht lediglich eine beliebige Aneinanderreihung musikalischer

Highlights ohne Sinn und Zweck. Vielmehr besteht sie aus einer szenischen

Darstellung sinnvoller Handlungsabläufe. Diese vermitteln jeweils das ge-

schlossene Bild eines Gesamtwerkes oder eines abgrenzbaren Bestandteils

eines Gesamtwerkes. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Be-

rufungsgericht in der Kostümierung der Darsteller und der Ausstattung der Büh-

ne zusätzliche Indizien für eine bühnenmäßige Aufführung gesehen hat. Das

Berufungsgericht hat dabei nicht verkannt, dass Kostüme und Kulissen kein

Ersatz für die fehlende Darstellung von Begebenheiten sein könnten (vgl. BGH

GRUR 1960, 604, 605 - Eisrevue I) und für sich genommen für eine bühnen-

mäßige Aufführung weder erforderlich noch genügend sind.

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(2) Auch die Musik ist bei der Darbietung der Beklagten, wie das Beru-

fungsgericht zutreffend angenommen hat, bühnenmäßig aufgeführt worden.

Musik, die ein bewegtes Spiel begleitet, wird bühnenmäßig aufgeführt, wenn sie

integrierender Bestandteil des Spielgeschehens ist und nicht nur der bloßen

Untermalung dient (vgl. BGH GRUR 1960, 604, 605 - Eisrevue I; Möhring/

Nicolini/Kroitzsch aaO). Dementsprechend sind einzelne Lieder jedenfalls dann

integrierende Bestandteile des Spielgeschehens, wenn sie aufgrund ihres Tex-

tes aus der jeweiligen Situation der Bühnenhandlung zu begreifen sind (vgl.

OLG Hamburg OLG-Rep 2004, 13, 14 f.). So verhält es sich hier. Die Songtexte

sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unmittelbar auf den Hand-

lungsablauf zugeschnitten und führen die gesprochenen Dialoge in gesungener

Form fort. Sie sind damit organischer Bestandteil des musikalisch-dramatischen

Geschehens.

15

bb) Bei den Darbietungen der Beklagten handelt es sich auch um eine

bühnenmäßige Aufführung gerade der geschützten Werke. Eine bühnenmäßige

Aufführung des geschützten Werkes liegt vor, wenn dem Publikum durch das

bewegte Spiel der gedankliche Inhalt des aufgeführten Werkes vermittelt wird

(vgl. BGHZ 142, 388, 397 - Musical-Gala; BGH GRUR 1960, 604, 605 - Eisre-

vue I; BGH GRUR 1960, 606, 608 - Eisrevue II).

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(1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es

nicht darauf ankommt, ob die Aufführung einem Betrachter, der das aufgeführte

Werk noch nicht kennt, dessen Handlungsablauf insgesamt oder zumindest

großteils vermittelt, sondern dass es ausreicht, wenn der gedankliche Inhalt

eines Bestandteils dieses Werkes erkennbar wird.

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Die Revision macht ohne Erfolg geltend, nach der Rechtsprechung des

erkennenden Senats sei es erforderlich, dass der wesentliche Handlungsablauf

des geschützten Werkes für den unbefangenen Betrachter erkennbar sei. In der

von der Revision insoweit herangezogenen Entscheidung „Musical-Gala“

(BGHZ 142, 388) hat der Senat allerdings im Hinblick auf die Feststellungen der

Vorinstanzen, wonach die Aufführung zwar nur eine gekürzte Fassung des

Werkes wiedergab, aber deutlich dessen wesentlichen Handlungsablauf erken-

nen ließ, ausgeführt, hieraus ergebe sich ohne weiteres, dass das Werk büh-

nenmäßig aufgeführt worden sei. Dies besagt jedoch nicht, dass Aufführungen,

die nicht den wesentlichen Handlungsablauf des aufgeführten Werkes erkennen

lassen, keine bühnenmäßigen Aufführungen sind.

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Auch kleinste Teile von Werken genießen Urheberrechtsschutz, wenn sie

für sich genommen den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügen,

also eine persönliche geistige Schöpfung darstellen; auf das quantitative oder

qualitative Verhältnis des entlehnten Teils zum gesamten Werk kommt es dabei

ebenso wenig an wie darauf, ob sich in diesem Teil die besondere Eigenart des

Werkes als Ganzes offenbart (BGHZ 9, 262, 267 f. - Lied der Wildbahn I; 28,

234, 237 - Verkehrskinderlied; BGH, Urt. v. 23.6.1961 - I ZR 105/59, GRUR

1961, 631, 633 - Fernsprechbuch; Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rdn. 2

m.w.N.). Der Senat hat daher in der Entscheidung „Musical-Gala“ (BGHZ 142,

388, 399 f.) - wie im übrigen auch schon in der Entscheidung „Eisrevue I“ (BGH

GRUR 1960, 604, 605) - ausgesprochen, dass es für eine bühnenmäßige Auf-

führung ausreicht, wenn dem Publikum der gedankliche Inhalt eines Bestand-

teils des aufgeführten Werkes vermittelt wird.

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Nach den Feststellungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht

sich durch Bezugnahme zu eigen gemacht hat, entspricht die Darbietung der

Beklagten diesen Anforderungen. Das Landgericht hat aufgrund eines Ver-

gleichs der Drehbücher zu den Musicals „Die Schöne und das Biest”, „Der

Glöckner von Notre Dame”, „Der König der Löwen” und „Aida” mit der durch

den Videomitschnitt dokumentierten Aufführung der „Musical Starlights“ festge-

stellt, dass sich einem Betrachter der Aufführung der gedankliche Inhalt der

aufgeführten Werke erschließt und er jeweils ein geschlossenes Bild entweder

des Gesamtwerkes oder eines abgrenzbaren Bestandteils des Gesamtwerkes

gewinnt. Der Annahme einer bühnenmäßigen Aufführung der Musicals stünde,

wie das Berufungsgericht weiter zutreffend angenommen hat, nicht entgegen,

wenn in der Aufführung der Beklagten im Vergleich zu den benutzten Musicals

Songs in andere Szenen eingefügt oder gelegentlich von anderen Figuren ge-

sungen worden sein sollten. Für die Frage der Erkennbarkeit des benutzten

Werkes kommt es nicht darauf an, ob die Aufführung von dem benutzten Werk

in Einzelheiten abweicht, sondern darauf, ob die Aufführung und das benutzte

Werk in ihrem geistig-ästhetischen Gesamteindruck übereinstimmen (vgl. v.

Gamm, UrhG, § 19 Rdn. 12).

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(2) Die Revision rügt, die Instanzgerichte hätten keine Feststellungen da-

zu getroffen, worin die urheberrechtlich geschützte Besonderheit der Musicals

der Klägerin bestehe. Es könne daher nicht beurteilt werden, ob bei den Auffüh-

rungen der Beklagten Szenen und Figuren in der ihnen von der Klägerin gege-

benen charakteristischen Prägung übernommen worden seien. Dies sei des-

halb fraglich, weil es sich bei den Geschichten von „Die Schöne und das Biest“,

„Der Glöckner von Notre Dame“ und „Aida“ um gemeinfreie Geschichten hande-

le und auch die Grundzüge der Handlung von „Der König der Löwen“ große

Ähnlichkeiten zu gemeinfreien Geschichten aufweise. Allein die Übernahme

einzelner Gesangsstücke der Musicals erfülle für sich genommen nicht die Vor-

aussetzungen einer bühnenmäßigen Aufführung. Damit dringt die Revision

nicht durch.

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Eine bühnenmäßige Aufführung des geschützten Werkes setzt allerdings

eine Darstellung der dem benutzten Werk oder seinen Bestandteilen eigentüm-

lichen Begebenheiten, die Übernahme von Szenen und Figuren in der ihnen

von den Autoren verliehenen Eigenart und Originalität voraus (vgl. BGH GRUR

1960, 604, 605 - Eisrevue I). Handelt es sich bei dem geschützten Werk - wie

hier - um die eigenschöpferische Bearbeitung eines gemeinfreien Stoffes, trägt

jedoch der Aufführende die Darlegungslast für seine Behauptung, bei der Auf-

führung lediglich nicht eigenschöpferisch bearbeitete und daher gemeinfreie

Teile des Werkes übernommen zu haben. Dieser Darlegungslast haben die Be-

klagten nicht genügt.

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Die Revision stellt nicht in Abrede, dass die Musicals auch insoweit Ur-

heberrechtsschutz genießen, als sie auf gemeinfreien Geschichten beruhen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug

genommen hat, geht aus den vorgelegten Drehbüchern zweifelsfrei hervor,

dass es sich bei den Musicals jeweils um individuelle Bearbeitungen des her-

gebrachten Stoffs handelt, denen eine eigene schöpferische Leistung zugrunde

liegt. Die Drehbücher beschränken sich nicht darauf, die bekannten Stoffe ein-

fach nur wiederzugeben; vielmehr sind die Geschichten textlich und musikalisch

bearbeitet und für eine Bühnenaufführung umgesetzt. Die Beklagten haben

nicht aufgezeigt, bei welchen Teilen der Musicals es sich nicht um eine eigene

Bearbeitung, sondern um eine schlichte Übernahme gemeinfreier Geschichten

handelt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass jede einzelne

Szene der Musicals eine eigenschöpferische Bearbeitung des gemeinfreien

Stoffs ist und daher sämtliche von den Beklagten bühnenmäßig aufgeführten

Teile der Musicals eine ihnen eigene charakteristische Prägung aufweisen.

c) Die Beklagten haben das ausschließliche Recht der Klägerin zur büh-

nenmäßigen Aufführung der Musicals widerrechtlich verletzt.

Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die

Klägerin der GEMA - oder einer entsprechenden ausländischen Verwertungs-

gesellschaft, der die GEMA durch einen Gegenseitigkeitsvertrag verbunden ist

(vgl. Schricker/Reinbothe aaO Vor §§ 1 ff. WahrnG Rdn. 15) - durch Abschluss

eines Berechtigungsvertrags Aufführungsrechte an diesen Werken eingeräumt

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und ob gegebenenfalls die GEMA den Beklagten entsprechende Nutzungsrech-

te übertragen hat. Für die revisionsrechtliche Prüfung ist beides daher zuguns-

ten der Beklagten zu unterstellen. Die Beklagten könnten aber, wie das Beru-

fungsgericht zutreffend angenommen hat, aus einer mit der GEMA getroffenen

Vereinbarung kein Recht zu den von ihnen veranstalteten Aufführungen herlei-

ten. Die Rechte für derartige bühnenmäßige Aufführungen der Musicals wären

von einem zwischen der Klägerin und der GEMA geschlossenen Berechti-

gungsvertrag - oder einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Klägerin

und einer ausländischen Verwertungsgesellschaft - nicht umfasst gewesen und

hätten daher auch nicht von der GEMA auf die Beklagten weiterübertragen wer-

den können.

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Der Berechtigte überträgt der GEMA gemäß § 1 lit. a Satz 1 des Berech-

tigungsvertrages (in der Fassung vom 26./27.6.2007, die insoweit mit früheren

Fassungen wortgleich ist, GEMA-Jahrbuch 2007/2008, S. 174) die Wahrneh-

mung der Aufführungsrechte an Werken der Tonkunst mit oder ohne Text, je-

doch unter Ausschluss der bühnenmäßigen Aufführung dramatisch-musikali-

scher Werke, sei es vollständig, als Querschnitt oder in größeren Teilen. Bei

den hier in Rede stehenden Darbietungen der Beklagten handelt es sich im

Sinne dieser Bestimmung, die der Senat auch als Revisionsgericht selbst aus-

legen kann (BGHZ 142, 388, 395 - Musical-Gala), um bühnenmäßige Auffüh-

rungen dramatisch-musikalischer Werke, die von der Übertragung der Auffüh-

rungsrechte an Werken der Tonkunst ausgeschlossen sind.

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aa) Der Begriff der bühnenmäßigen Aufführung in § 1 lit. a Satz 1 des

Berechtigungsvertrages hat denselben Inhalt wie der Begriff der bühnenmäßi-

gen Darstellung in § 19 Abs. 2 UrhG (vgl. BGHZ 142, 388, 395 - Musical-Gala).

Wie bereits (unter II 1 b) dargelegt, haben die Beklagten die hier in Rede ste-

henden Musicals bühnenmäßig dargestellt bzw. aufgeführt. Bei den Musicals

handelt es sich auch um dramatisch-musikalische Werke. Darunter sind alle

Werke zu verstehen, die als dramatisch-musikalische Werke „in Szene“ gesetzt

werden können, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zweck geschaffen wor-

den sind (vgl. BGHZ 142, 388, 395 f. - Musical-Gala). Es steht außer Frage,

dass die Komponisten und Librettisten mit ihren Liedern und Texten die Ge-

schichten „Die Schöne und das Biest”, „Der Glöckner von Notre Dame”, „Der

König der Löwen” und „Aida” in einer für die Umsetzung auf der Bühne geeigne-

ten - und im Übrigen auch bestimmten - Art und Weise gestaltet haben.

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bb) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Rechtseinräumung in

§ 1 lit. a des Berechtigungsvertrags nach deren Sinn und Zweck allerdings kein

Vorbehalt hinsichtlich der Einräumung von Rechten für Werknutzungen zu ent-

nehmen, bei denen Musikwerke, die nicht als dramatisch-musikalische Werke

angelegt sind (wie dies etwa bei einem Schlager der Fall sein kann), im Rah-

men einer Bühnenaufführung in einer Art und Weise wiedergegeben werden,

dass sie als deren integrierender Bestandteil erscheinen und daher auch selbst

als bühnenmäßig aufgeführt anzusehen sind. Denn in solchen Fällen ist den

Urheberberechtigten eine individuelle Rechtswahrnehmung kaum möglich und

eine kollektive Rechtswahrnehmung durch eine Verwertungsgesellschaft sinn-

voll (BGHZ 142, 388, 396 f. - Musical-Gala).

28

Ein solcher Fall, in dem die GEMA ausnahmsweise die Rechte an einem

bühnenmäßig aufgeführten Werk wahrnimmt, ist im Streitfall jedoch nicht gege-

ben, weil hier die den Musicals entnommenen Musikwerke als dramatisch-

musikalische Werke angelegt sind. Insoweit kommt es, wie das Berufungsge-

richt zutreffend angenommen hat, nicht darauf an, ob die einzelnen Titel von

vornherein als Bestandteil einer dramatisch-musikalischen Aufführung konzi-

piert waren. Entscheidend ist vielmehr, dass die Musikwerke keine isolierten

Einzelstücke geblieben, sondern integrierender Bestandteil eines für die drama-

tisch-musikalische Aufführung geeigneten Werkes geworden sind.

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cc) Es kann schließlich dahinstehen, ob der Urheberberechtigte der

GEMA nach § 1 lit. a Satz 1 des Berechtigungsvertrags das Recht zur bühnen-

mäßigen Aufführung dramatisch-musikalischer Werke in kleineren Teilen über-

trägt (so Staats, Aufführungsrecht und kollektive Wahrnehmung bei Werken der

Musik, 2004, S. 114 ff.; ders., ZUM 2005, 789, 791; a.A. Staudt in Kreile/

Becker/Riesenhuber, Recht und Praxis der GEMA, Kap. 10 Rdn. 61; Russ,

ZUM 1995, 32, 33; vgl. auch Gernot Schulze, ZUM 1993, 255, 259). Die Ant-

wort auf diese Frage hängt davon ab, ob der letzte Halbsatz dieser Bestimmung

- „sei es vollständig, als Querschnitt oder in größeren Teilen“ - als abschließen-

de oder als beispielhafte Aufzählung zu verstehen ist und ob der Ausschluss

der Rechtsübertragung daher lediglich die dort genannten oder - wie das Beru-

fungsgericht angenommen hat - sämtliche bühnenmäßigen Aufführungen dra-

matisch-musikalischer Werke umfasst.

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Im Streitfall kommt es darauf nicht an, weil die Musicals „Die Schöne und

das Biest”, „Der Glöckner von Notre Dame”, „Der König der Löwen” und „Aida”

in den Vorstellungen der Beklagten nicht nur „in kleineren Teilen” aufgeführt

worden sind. Das Berufungsgericht hat insoweit festgestellt, die Beklagten hät-

ten in ihrer Show eine Vielzahl von sich ergänzenden Handlungsabschnitten der

Originalwerke aneinandergefügt. Es hat ausgeführt, die Darbietung sei deshalb

in ihrer Gesamtheit zu würdigen; danach könne von der Aufführung nur eines

kleinen Teils der Originalwerke keine Rede sein, zumal die Beklagten entspre-

chend der Ankündigung in ihrem Programmheft die „Highlights” der Musicals,

also einige der wichtigsten Schlüsselszenen und die bekanntesten Songs, auf-

geführt hätten. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und

lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.

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2. Da die Beklagten das Recht der Klägerin zur bühnenmäßigen Auffüh-

rungen verletzt haben, sind auch die von der Klägerin geltend gemachten An-

sprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung als Hilfsansprüche zur

Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs gemäß § 242 BGB, § 97 Abs. 1

Satz 2 UrhG begründet.

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3. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe rechtsfeh-

lerhaft angenommen, die Beklagten hätten das erstinstanzliche Urteil insoweit

nicht mit der Berufung angegriffen, als das Landgericht ihre Schadensersatz-

pflicht festgestellt habe. Die Beklagten haben mit der Berufung beantragt, das

Urteil des Landgerichts insoweit „aufzuheben“, als sie zur bühnenmäßigen Auf-

führung von Teilen der Musicals und zur Auskunftserteilung und Rechnungsle-

gung verurteilt worden sind.

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Der offensichtlich unvollständige erste Teil dieses Antrags ist dahin aus-

legungsfähig, dass die Beklagten sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung

der bühnenmäßigen Aufführung der Musicals wenden wollen. Im Übrigen sind

die Berufungsanträge der Beklagten entgegen der Ansicht der Revision nicht

missverständlich formuliert, sondern eindeutig nur gegen die Verurteilung zur

Unterlassung sowie zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung gerichtet.

Insoweit sind sie einer Auslegung daher nicht zugänglich.

34

Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht hätte die Beklagten

nach § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, dass sie die Feststellung ihrer

Schadensersatzpflicht nicht mit der Berufung angegriffen haben. Die Revision

hat nicht dargelegt, dass der Rechtsstreit im Ergebnis anders entschieden wor-

den wäre, wenn ein solcher Hinweis erteilt und ein entsprechender Antrag ge-

stellt worden wäre. Sie hat nicht aufgezeigt, weshalb die Beklagten - die das

Aufführungsrecht der Klägerin verletzt haben - der Klägerin nicht zum Scha-

densersatz verpflichtet sind.

35

III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Bornkamm

Pokrant

Schaffert

Bergmann

Koch

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.02.2005 - 2/6 O 27/04 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.11.2005 - 11 U 7/05 -