Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.07.2008 – IX ZR 233/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 3. Juli 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

9. August 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

230.788,59 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Schenkungsvertrag über ein

Grundstück, in dem zugleich ein durch Vormerkung gesicherter Rückübertra-

gungsanspruch für den Fall des Vermögensverfalls oder der Insolvenz des Be-

günstigten vereinbart wird, im Insolvenzverfahren mangels objektiver Gläubi-

gerbenachteiligung nicht anfechtbar ist (BGH, Beschl. v. 13. März 2008 - IX ZB

39/05, z.V.b.). Dieser Grundsatz gilt dann, wenn im Schenkungsvertrag ein

Rücktrittsrecht für den Fall von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das ge-

schenkte Grundstück vorgesehen ist, auch für eine Gläubigeranfechtung nach

dem Anfechtungsgesetz. Die Ausübung des Rücktrittsrechts ist bereits deshalb

nicht anfechtbar, weil sie keine Rechtshandlung des Schuldners (vgl. § 1 AnfG)

darstellt. Unter den Begriff der Rechtshandlung fallen alle Handlungen mit

rechtlicher Wirkung, gleich ob diese gewollt oder nicht gewollt ist; der Begriff ist

weit auszulegen und erfasst jedes Handeln, das rechtliche Wirkungen zum

Nachteil des Vollstreckungszugriffs auslöst (Huber, AnfG 10. Aufl. § 1 Rn. 5;

vgl. auch BGH, Urt. v. 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, ZIP 2004, 917, 918). Die

Schuldnerin mag die Rücktrittsberechtigte - ihre hochbetagte Tante - beeinflusst

haben. Das Rücktrittsrecht wurde jedoch von dieser allein ausgeübt, ohne dass

die Schuldnerin dabei in rechtlich relevanter Weise mitwirken musste. Auf die

weiteren von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen

kommt es damit nicht mehr an.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-

satz 2 ZPO abgesehen.

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.03.2006 - 4 O 387/05 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.08.2007 - 11 U 13/06 -