BGH Beschluss vom 03.07.2008 – IX ZR 233/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 3. Juli 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
9. August 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
230.788,59 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Schenkungsvertrag über ein
Grundstück, in dem zugleich ein durch Vormerkung gesicherter Rückübertra-
gungsanspruch für den Fall des Vermögensverfalls oder der Insolvenz des Be-
günstigten vereinbart wird, im Insolvenzverfahren mangels objektiver Gläubi-
gerbenachteiligung nicht anfechtbar ist (BGH, Beschl. v. 13. März 2008 - IX ZB
39/05, z.V.b.). Dieser Grundsatz gilt dann, wenn im Schenkungsvertrag ein
Rücktrittsrecht für den Fall von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das ge-
schenkte Grundstück vorgesehen ist, auch für eine Gläubigeranfechtung nach
dem Anfechtungsgesetz. Die Ausübung des Rücktrittsrechts ist bereits deshalb
nicht anfechtbar, weil sie keine Rechtshandlung des Schuldners (vgl. § 1 AnfG)
darstellt. Unter den Begriff der Rechtshandlung fallen alle Handlungen mit
rechtlicher Wirkung, gleich ob diese gewollt oder nicht gewollt ist; der Begriff ist
weit auszulegen und erfasst jedes Handeln, das rechtliche Wirkungen zum
Nachteil des Vollstreckungszugriffs auslöst (Huber, AnfG 10. Aufl. § 1 Rn. 5;
vgl. auch BGH, Urt. v. 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, ZIP 2004, 917, 918). Die
Schuldnerin mag die Rücktrittsberechtigte - ihre hochbetagte Tante - beeinflusst
haben. Das Rücktrittsrecht wurde jedoch von dieser allein ausgeübt, ohne dass
die Schuldnerin dabei in rechtlich relevanter Weise mitwirken musste. Auf die
weiteren von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen
kommt es damit nicht mehr an.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.03.2006 - 4 O 387/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.08.2007 - 11 U 13/06 -