Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.07.2008 – V ZB 38/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Juli 2008

in dem Wohnungseigentumsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juli 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Erinnerung der Beteiligten zu 1 gegen den Kostenansatz in

der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 2. April 2008

- Kassenzeichen: 780081013918 - wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Der als „Widerspruch“ bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung gegen

den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in der

Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind.

Zwar hat die Beteiligte zu 1 ihre ursprüngliche Beschwerde gegen den

Beschluss des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts

in Schleswig vom 30. Januar 2008 zurückgenommen. Das hat aber nicht zur

Folge, dass die Einlegung des Rechtsmittels vollständig kostenfrei bliebe.

Vielmehr reduziert sich der Kostenansatz nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 KostO auf ein

Viertel der vollen Gebühr (ohne Rücknahme des Rechtsmittels wäre bei dessen

Verwerfung 1/2 angefallen). Die

volle Gebühr beträgt bei einem

Gegenstandswert von - hier - 120.000 € nach § 32 KostO 237 €, ein Viertel

hiervon mithin 59,25 €.

Krüger

Lemke

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen:

LG Kiel, Entscheidung vom 20.04.2007 - 3 T 296 - 298/07 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.01.2008 - 2 W 110/07 -