BGH Beschluss vom 03.07.2008 – V ZB 38/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Juli 2008
in dem Wohnungseigentumsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juli 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Erinnerung der Beteiligten zu 1 gegen den Kostenansatz in
der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 2. April 2008
- Kassenzeichen: 780081013918 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Der als „Widerspruch“ bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung gegen
den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in der
Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind.
Zwar hat die Beteiligte zu 1 ihre ursprüngliche Beschwerde gegen den
Beschluss des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
in Schleswig vom 30. Januar 2008 zurückgenommen. Das hat aber nicht zur
Folge, dass die Einlegung des Rechtsmittels vollständig kostenfrei bliebe.
Vielmehr reduziert sich der Kostenansatz nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 KostO auf ein
Viertel der vollen Gebühr (ohne Rücknahme des Rechtsmittels wäre bei dessen
Verwerfung 1/2 angefallen). Die
volle Gebühr beträgt bei einem
Gegenstandswert von - hier - 120.000 € nach § 32 KostO 237 €, ein Viertel
hiervon mithin 59,25 €.
Krüger
Lemke
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 20.04.2007 - 3 T 296 - 298/07 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.01.2008 - 2 W 110/07 -