BGH Beschluss vom 07.07.2008 – II ZR 147/07
II. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 2008 durch den Vorsitzen-
den Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und
Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 24. Mai 2007 wird
zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen
Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechts-
streit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine
Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen
geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Soweit nicht die Nichtzulassungsbeschwerde lediglich ihre Auslegung an die
Stelle derjenigen des Tatrichters setzen will, wird das angefochtene Urteil be-
züglich der Beteiligungsquoten jedenfalls von der Hilfserwägung getragen. Die
von den Beklagten reklamierte einverständliche Aufrechung der Gesamthand
scheitert schon daran, dass der Kläger mit ihr nicht einverstanden war.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 356.035,87 €
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Caliebe
Drescher
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.10.2006 - 18 O 394/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 24.05.2007 - 23 U 197/06 -