Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.07.2008 – II ZR 147/07

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 2008 durch den Vorsitzen-

den Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und

Dr. Drescher

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 24. Mai 2007 wird

zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen

Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechts-

streit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine

Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen

geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Soweit nicht die Nichtzulassungsbeschwerde lediglich ihre Auslegung an die

Stelle derjenigen des Tatrichters setzen will, wird das angefochtene Urteil be-

züglich der Beteiligungsquoten jedenfalls von der Hilfserwägung getragen. Die

von den Beklagten reklamierte einverständliche Aufrechung der Gesamthand

scheitert schon daran, dass der Kläger mit ihr nicht einverstanden war.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 356.035,87 €

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Caliebe

Drescher

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.10.2006 - 18 O 394/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 24.05.2007 - 23 U 197/06 -