BGH Beschluss vom 07.07.2008 – II ZR 151/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Juli 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Caliebe und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Stuttgart vom 13. Juni 2007 wird auf dessen Kosten zurückgewie-
sen.
Gründe
Es liegt keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe
vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Par-
teien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung
des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung.
1. Das angefochtene Urteil wirft keine über das vom Berufungsgericht zu-
treffend zugrunde gelegte Grundsatzurteil des Senats vom 15. Januar 2007
(II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 - OTTO) hinausgehenden klärungsbedürftigen
und entscheidungserheblichen Grundsatzfragen auf. Nachdem der Senat ent-
schieden hat, dass die Feststellung des Jahresabschlusses einer Personenge-
sellschaft als den Gesellschaftern obliegende Angelegenheit der laufenden
Verwaltung regelmäßig von einer allgemeinen Mehrheitsklausel im Gesell-
schaftsvertrag gedeckt ist (aaO Tz. 13 f.) und hier der Gesellschaftsvertrag der
B. KG in § 21 Abs. 3 GV eine solche Klausel enthält, ist auch die
weitere individualvertragliche Bestimmung über die Übertragung der Kompe-
tenz zur Aufstellung des Jahresabschlusses und gleichzeitigen Entscheidung
über die Thesaurierung und deren Ausmaß auf den geschäftsführenden Kom-
plementär gemäß §§ 5, 7 GV entsprechend der revisionsrechtlich einwandfreien
Auslegung des Berufungsgerichts unbedenklich; dabei wurde insbesondere die
maximal zulässige Thesaurierung bereits mit hinreichender Bestimmtheit vorab
(einstimmig) im Gesellschaftsvertrag (§ 7) geregelt (vgl. BGHZ aaO Tz. 15).
Die Festlegung der konkreten Thesaurierung im jeweiligen Geschäftsjahr
durch den Beklagten als geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschaf-
ter unterlag daher nur der "Treupflichtenkontrolle"; auch insoweit stellen sich
- entgegen der Ansicht der Beschwerde - keine Grundsatzfragen, weil das Be-
rufungsgericht unter Zugrundelegung der Senatsrechtsprechung mit Recht den
klagenden Minderheitsgesellschafter als beweisfällig für den ihm obliegenden
Nachweis (BGHZ aaO Tz. 10) einer treupflichtwidrigen Thesaurierungsent-
scheidung des Klägers angesehen hat.
2. Der Senat hat auch die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durch-
greifend erachtet. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht Art. 103 GG im
Zusammenhang mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom
10. November 2004 verletzt, da es zutreffend von einer mit den Stimmen des
Klägers, also mehrheitlich, gefassten Thesaurierungsentscheidung ausgegan-
gen ist.
3. Von einer weitergehenden näheren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Beschwerdewert: 200.000,00 €
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Caliebe
Drescher
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 24.03.2006 - 21 O 78/05 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 13.06.2007 - 14 U 19/06 -