BGH Urteil vom 07.07.2008 – II ZR 26/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 7. Juli 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
II ZR 26/07
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Der Insolvenzverwalter, der infolge der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach
Bestätigung eines Insolvenzplans seine gesetzliche Prozessführungsbefugnis ver-
liert, muss es in den Tatsacheninstanzen offen legen, wenn er den Prozess in gewill-
kürter Prozessstandschaft fortführt.
BGH, Urteil vom 7. Juli 2008 - II ZR 26/07 - OLG Naumburg
LG Dessau
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 26. Mai 2008 durch die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. November 2006 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Versäumnisurteil
der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dessau vom
19. Oktober 2005 aufrechterhalten wurde.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Dessau vom 7. Juli 2006 weiter-
gehend abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Dessau vom 19. Oktober
2005 wird aufgehoben. Die Klage wird, soweit die Beklagte zur
Zahlung von 91.514,48 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. März 2005 verurteilt
worden ist, als unzulässig, im übrigen als unbegründet abgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der
durch die erstinstanzliche Säumnis der Beklagten veranlassten
Kosten, die der Beklagten auferlegt werden.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte war bis 6. Oktober 2004 Geschäftsführerin der F.
GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), über deren
Vermögen auf den am 27. September 2004 gestellten Antrag hin am 1. Dezem-
ber 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger wurde zum Insol-
venzverwalter bestellt. Gesellschafterin der Schuldnerin war mit einem Anteil
von 50 % die G. AG, deren alleinvertretungsberechtigter Vorstand die Be-
klagte war und an der sie bis 23. Juni 2004 mit rund 30 %, danach mit 27,3 %
der Aktien beteiligt war.
Der Kläger hat in den Tatsacheninstanzen als Insolvenzverwalter gegen
die Beklagte Zahlungsansprüche über insgesamt 92.741,98 € geltend gemacht.
In diesem Rahmen verlangt er die Rückzahlung eines von der Schuldnerin der
Beklagten gewährten Darlehens, Zahlung aus einem Anerkenntnis, die Erstat-
tung rechtsgrundloser Zahlungen, die die Schuldnerin an Dritte für die Beklagte
leistete, im Wege der Insolvenzanfechtung Rückzahlung einer Überweisung der
Beklagten auf ihr eigenes Konto und Zahlung eines weiteren Teilbetrags alter-
nativ nach § 64 Abs. 2 GmbHG oder aus Insolvenzanfechtung, weil die Beklag-
te nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Zahlungen an Gläubiger der Schuldne-
rin bzw. an sich selbst als Auslagenersatz leistete. Die Beklagte hat die Auf-
rechnung mit Ansprüchen auf Tantiemen aus den Jahren 2001 bis 2003 gegen
die Schuldnerin erklärt und gegen den Ersatzanspruch nach § 64 Abs. 2
GmbHG eingewandt, dass die Zahlungen zur Fortführung des Geschäftsbe-
triebs notwendig gewesen seien. Das Landgericht hat der Klage durch Auf-
rechterhaltung eines Versäumnisurteils in vollem Umfang stattgegeben. Auf die
Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in Höhe von
1.227,50 € abgewiesen und im Übrigen das Rechtsmittel zurückgewiesen. Da-
gegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten.
Der Kläger hat erstmals in der Revisionsinstanz mitgeteilt, dass noch vor
Klageeinreichung ein Insolvenzplan durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart
vom 18. Februar 2005 bestätigt und im Anschluss daran - nach Rechtshängig-
keit der Klage - am 31. Mai 2005 das Insolvenzverfahren aufgehoben worden
ist. Wie der Kläger nunmehr geltend macht, hat er die Klage in seiner Eigen-
schaft als Insolvenzverwalter aufgrund einer von ihm in Anspruch genommenen
Befugnis im Sinn des § 259 Abs. 3 InsO weitergeführt, die auch Ansprüche er-
fasse, deren Gegenstand nicht die Insolvenzanfechtung sei. Mit Schriftsatz vom
5. Mai 2008 hat der Kläger eine "Abtretungserklärung" der früheren Schuldnerin
vom selben Tage vorgelegt, nach der diese die mit der Klage geltend gemach-
ten Forderungen, soweit sie aktivlegitimiert sei, an den Kläger abtrete, und die-
ser die Abtretung annehme. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat
die Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, sie nehme den Rechtsstreit für
die bisherige Insolvenzschuldnerin auf und beantrage auch für diese, die Revi-
sion zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass an die ehemalige Schuldnerin zu
zahlen sei. Anschließend hat sie erklärt, der Vortrag einer Abtretung der streit-
gegenständlichen Forderung durch die frühere Schuldnerin an den Kläger wer-
de nicht aufrechterhalten. Soweit Insolvenzanfechtungsansprüche betroffen
seien, mache sie diese für den Kläger weiterhin hilfsweise geltend.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter zwar nach
wie vor alleinige Prozesspartei, weil die in der Revisionsverhandlung von seiner
Prozessbevollmächtigten erklärte Aufnahme des Rechtsstreits durch die ehe-
malige Schuldnerin einen in der Revisionsinstanz unzulässigen gewillkürten
Parteiwechsel darstellt. Der Kläger ist jedoch seit der Aufhebung des Insolvenz-
verfahrens nicht mehr prozessführungsbefugt.
I. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter trotz der Erklärung seiner Pro-
zessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, sie neh-
me den Rechtsstreit für die Insolvenzschuldnerin auf, allein Partei des Rechts-
streits geblieben. Die Erklärung zielt auf einen Parteiwechsel. Ein gewillkürter
Parteiwechsel ist in der Revisionsinstanz nicht zulässig (BGH, Urt. v. 7. Februar
1990 - VIII ZR 98/89, WM 1990, 742; Urt. v. 24. September 1982 - V ZR 188/79,
WM 1982, 1170). Nach einem unzulässigen Parteiwechsel ist das Verfahren
zwischen den bisherigen Parteien fortzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 16. Dezember
1997 - VI ZR 279/96, NJW 1998, 1496).
In der Prozesserklärung liegt keine bloße Berichtigung der Parteibe-
zeichnung, die bei einem Parteiwechsel kraft Gesetzes auch nach Fortsetzung
des Verfahrens unter der Bezeichnung der früheren Partei noch in der Revisi-
onsinstanz nachgeholt werden kann (vgl. BGHZ 157, 151, 155; Sen.Urt. v.
7. Januar 2008 - II ZR 283/06, ZIP 2008, 546 Tz. 11). Eine Berichtigung der
Parteibezeichnung dahin, dass die Schuldnerin Klägerin ist, ist nicht möglich,
weil der Kläger nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durchgängig be-
wusst und gewollt als klagende Partei aufgetreten ist. Er hat sich noch im Revi-
sionsverfahren ausdrücklich darauf berufen, dass die Klage für alle geltend ge-
machten Ansprüche aufgrund einer im Insolvenzplan enthaltenen, umfassenden
und nicht auf Anfechtungsprozesse beschränkten Befugnis im Sinn des § 259
Abs. 3 InsO nach Aufhebung des Verfahrens fortgeführt werde. Die Ermächti-
gung zur Fortführung von Prozessen in § 259 Abs. 3 InsO ist als gewillkürte
Prozessstandschaft anzusehen, soweit der Rechtsstreit eine Insolvenzanfech-
tung zum Gegenstand hat (BGH, Urt. v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 36/02,
ZIP 2006, 39). Als Prozessstandschafter handelte der Kläger im eigenen Na-
men und war selbst Partei.
II. Der Kläger hat seine Prozessführungsbefugnis als Insolvenzverwalter
mit der Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 31. Mai 2005,
in dem das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde, verloren.
1. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Bestätigung eines
Insolvenzplans erlischt das Amt des Insolvenzverwalters (§ 259 Abs. 1 Satz 1
InsO). Der Schuldner erhält das Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse zu-
rück (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO) und wird wieder selbst prozessführungsbefugt.
Der Insolvenzverwalter kann einen anhängigen Prozess auch nicht nach § 265
Abs. 2 ZPO weiterführen (Sen.Urt. v. 7. Januar 2008 - II ZR 283/06, ZIP 2008,
546 Tz. 9; Urt. v. 15. Juni 1992 - II ZR 88/91, ZIP 1992, 1152). Die Änderung in
der Prozessführungsbefugnis betrifft nicht wie die Abtretung die Sachlegitimati-
on.
2. Eine Nachtragsverteilung, während derer das Amt des Insolvenzver-
walters fortbesteht, ist nach einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens infolge
rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans ausgeschlossen. § 259 Abs. 1
Satz 2 InsO sieht nicht vor, dass der Schuldner seine Verfügungsbefugnis nur
teilweise wiedererlangt (Sen.Urt. v. 7. Januar 2008 aaO). Für die mit einer
Nachtragsverteilung verbundene Beschränkung der Verwaltungs- und Verfü-
gungsbefugnis fehlt nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine gesetzli-
che Grundlage (Uhlenbruck/Lüer, InsO 12. Aufl. § 259 Rdn. 10). Die Befriedi-
gung der Forderungen der Insolvenzgläubiger ist - entsprechend den Vorgaben
ner Nachtragsverteilung durch den früheren Insolvenzverwalter kommen kann.
3. Eine im gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorgesehene Planüber-
wachung lässt die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters entgegen
der Auffassung der Revisionserwiderung nicht weiterbestehen. Soweit die Vor-
schriften der §§ 260 ff. InsO die Aufhebungswirkungen nicht ausdrücklich ein-
schränken, treten sie ungeschmälert ein (Uhlenbruck/Lüer, InsO 12. Aufl. § 259
Rdn. 14). Das Amt des Insolvenzverwalters erlischt, soweit die Vorschriften
über die Planüberwachung nichts Abweichendes vorsehen (§ 259 Abs. 2 InsO).
Die Prozessführung ist keine Aufgabe, die im Rahmen der Planüberwachung
bestehen bleibt. Eine Einschränkung der Verfügungs- und der Prozessfüh-
rungsbefugnis des Schuldners ist nur dahin zulässig, dass die Wirksamkeit be-
stimmter Rechtsgeschäfte von der Zustimmung des Insolvenzverwalters ab-
hängig gemacht werden kann (§ 263 Satz 1 InsO). Aus der Befugnis des Insol-
venzverwalters, die Planerfüllung zu überwachen, bleiben ihm keine über Aus-
kunft und Überprüfung hinausgehenden Rechte. Die Aufsicht erstreckt sich nur
darauf, ob der Schuldner die Ansprüche erfüllt, die den Gläubigern nach dem
gestaltenden Teil des Plans gegen den Schuldner zustehen (§ 260 Abs. 2
InsO).
4. Der Senat kann den Verlust der Prozessführungsbefugnis selbst fest-
stellen. Sie ist als Prozessvoraussetzung auch in der Revisionsinstanz von
Amts wegen zu prüfen (BGHZ 28, 13, 14; BGHZ 31, 279, 281; BGHZ 48, 12,
15; BGHZ 100, 217, 219; BGHZ 125, 196, 210; BGH, Urt. v. 10. November
1999 - VIII ZR 78/98, ZIP 2000, 149). Die Prüfung des Revisionsgerichts be-
schränkt sich dabei nicht auf die Tatsachen und Beweismittel, die dem Beru-
fungsgericht vorgelegen haben. Es hat vielmehr gegebenenfalls auch unter Be-
rücksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz grundsätzlich selb-
ständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Prozessführungsbefugnis
im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vor-
gelegen haben (st.Rspr., vgl. BGHZ 125, 196, 201; Sen.Urt. v. 12. Oktober
1987 - II ZR 21/87, ZIP 1988, 571).
III. Die vom Kläger behauptete Ermächtigung zur Fortführung des Pro-
zesses ist im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen, weil er sie nicht be-
reits in den Tatsacheninstanzen offen gelegt hat. Der Insolvenzverwalter, der
infolge der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Bestätigung eines Insol-
venzplans seine gesetzliche Prozessführungsbefugnis verliert, muss es offenle-
gen, wenn er den Prozess in gewillkürter Prozessstandschaft fortführt.
1. Die Prozessführungsermächtigung muss in den Tatsacheninstanzen
offengelegt werden, wenn nicht für alle Beteiligten außer Zweifel steht, dass der
Rechtsstreit im Wege gewillkürter Prozessstandschaft geführt wird (BGHZ 125,
196, 201; BGHZ 100, 217, 219; Sen.Urt. v. 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87,
ZIP 1988, 571; BGH, Urt. v. 7. Dezember 1993 - VI ZR 152/92, NJW 1994, 652;
Urt. v. 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738). Der Prozessgeg-
ner muss die Gelegenheit erhalten, sich auf die besondere Art des prozessua-
len Vorgehens einzustellen und seine Verteidigung entsprechend einzurichten.
Er kann die behauptete Ermächtigung bestreiten oder auch das Rechtsschutz-
bedürfnis des Klägers in Frage stellen. Die Offenlegung schützt den Prozess-
gegner auch, soweit es um die Frage der Rechtskrafterstreckung geht; das auf
die Klage des Ermächtigten ergehende Urteil bewirkt Rechtskraft auch für und
gegen den Ermächtigenden.
Die Gelegenheit, sich auf Besonderheiten des prozessualen Vorgehens
einzurichten, muss der Prozessgegner auch erhalten, wenn - wie im vorliegen-
den Fall - der Insolvenzverwalter nach dem Verlust der gesetzlichen Prozess-
führungsbefugnis infolge der Beendigung seines Amtes den Prozess aufgrund
einer Prozessführungsermächtigung fortsetzt. Zwar macht er - wie zuvor als
Partei kraft Amtes - ein fremdes Recht geltend. Der Wechsel hat aber Auswir-
kungen auf die Verteidigungsmöglichkeiten des Gegners und auf die Rechts-
kraftwirkungen. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens entfallen Beschrän-
kungen in der Rechtsverteidigung. Hat der Insolvenzverwalter einen Anspruch
des Schuldners geltend gemacht, kann etwa abweichend von § 96 Abs. 1 Nr. 4
InsO mit Ansprüchen gegen den Schuldner aufgerechnet werden, die nach In-
solvenzeröffnung entstanden sind. Verfügungen des Schuldners, die er wäh-
rend des Insolvenzbeschlags vorgenommen hat, können mit der Aufhebung des
Insolvenzverfahrens wirksam und dem Anspruch entgegengehalten werden.
Der Prozessgegner hat auch ein schützenswertes Interesse, die Ermächtigung
zu überprüfen und ggf. zu bestreiten. Werden Ansprüche des Schuldners gel-
tend gemacht, erstreckt sich die Rechtskraft eines Urteils bei der Klage des In-
solvenzverwalters ohne weiteres auf den Schuldner (BGHZ 88, 331, 334), wäh-
rend bei der Fortführung in gewillkürter Prozessstandschaft die Rechtskraft-
erstreckung auf den wieder selbst prozessführungsbefugten Schuldner davon
abhängt, dass die Ermächtigung wirksam erteilt ist. Wenn die Ermächtigung für
die Fortsetzung eines Rechtsstreits, der eine Insolvenzanfechtung zum Ge-
genstand hat (§ 259 Abs. 3 Satz 1 InsO), nicht besteht oder den Anfechtungs-
prozess gegen den Prozessgegner nicht umfasst, entfällt das Anfechtungsrecht
(BGHZ 83, 102, 106). Der Anfechtungsgegner sieht sich statt dessen der Ein-
zelgläubigeranfechtung ausgesetzt (§ 18 Abs. 1 AnfG; BGH, Urt. v. 6. Oktober
2005 - IX ZR 36/02, ZIP 2006, 39). Schließlich führt die Fortsetzung des Pro-
zesses zu einem Wechsel des Kostenschuldners, auf den sich der Prozess-
gegner in seiner Rechtsverteidigung einstellen können muss. Für die Prozess-
kosten haftet nicht mehr die Masse, sondern der frühere Insolvenzverwalter als
Prozessstandschafter persönlich oder der Schuldner, wenn für Anfechtungspro-
zesse im Insolvenzplan nichts anderes angeordnet ist (§ 259 Abs. 3 Satz 2
InsO).
2. Der Kläger hat erstmals in der Revisionsinstanz offen gelegt, dass er
den Prozess seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens in gewillkürter Pro-
zessstandschaft führt. Sie war weder offenkundig noch den übrigen Verfah-
rensbeteiligten bekannt. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, die zudem
in den Tatsacheninstanzen nicht in den Rechtsstreit eingeführt war, ist nicht
notwendig eine Ermächtigung zur weiteren Prozessführung verbunden. Auch
für Anfechtungsprozesse muss eine Fortführungsermächtigung ausdrücklich in
den gestaltenden Teil des Insolvenzplans aufgenommen werden (§ 259 Abs. 3
Satz 1 InsO); die Aufhebung des Insolvenzverfahrens allein genügt dazu nicht.
3. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts, der die Offenlegung trotz
ihrer verspäteten Mitteilung beachtlich machen könnte, liegt nicht vor. Der erst-
malige Vortrag zu einer Ermächtigung zur Prozessführung während des Revisi-
onsverfahrens ist zu berücksichtigen, wenn es das Berufungsgericht verfah-
rensfehlerhaft unterlassen hat, einer Partei durch einen entsprechenden Hin-
weis (§ 139 Abs. 3 ZPO) diesen Vortrag bereits im Berufungsverfahren zu er-
möglichen (Sen.Urt. v. 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, ZIP 1988, 571). Das Be-
rufungsgericht war zu einem Hinweis nicht verpflichtet. Da keine Partei die Auf-
hebung des Insolvenzverfahrens mitgeteilt hatte, hatte das Berufungsgericht
keinen Anlass, am Fortbestand der Prozessführungsbefugnis des Klägers als
Partei kraft Amtes zu zweifeln. Zu Überprüfungen ist das Gericht nur verpflich-
tet, wenn Anhaltspunkte auf einen Mangel der Prozessvoraussetzungen hin-
deuten (BGHZ 159, 94, 99; 86, 184, 189). Solche Anhaltspunkte bestanden für
das Berufungsgericht nicht schon deshalb, weil aus den Insolvenzakten, die das
Berufungsgericht vorsorglich neben anderen Verfahrensakten beigezogen hat-
te, u.a. die Aufhebung des Insolvenzverfahrens bei gezielter Durchsicht zu ent-
nehmen war. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, die umfangreichen
Akten nach Anzeichen für einen Wegfall von Prozessvoraussetzungen zu
durchsuchen, da zu solchen gezielten Nachforschungen kein Anlass bestand.
Kurzwelly
Kraemer
Strohn
Reichart
Drescher
Vorinstanzen:
LG Dessau, Entscheidung vom 07.07.2006 - 3 O 60/05 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.11.2006 - 5 U 77/06 (Hs) -