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BGH Beschluss vom 08.07.2008 – 3 StR 172/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Verden vom 25. September 2007 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt
und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Ange-
klagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
2
Die Hauptverhandlung hat im Fortsetzungstermin am 3. Juli 2007 in vor-
schriftswidriger Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden. Das Landgericht
durfte nicht - wie geschehen - nach § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit des An-
geklagten verhandeln, da dieser nicht eigenmächtig ausgeblieben war (vgl.
Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 231 Rdn. 15 m. w. N.). In Abwesenheit des
Angeklagten hat die Verteidigung mit zwei Anträgen der Verwertung von Er-
gebnissen aus Telefonüberwachungsmaßnahmen widersprochen und Beweis-
erhebungs- und Beweisverwertungsverbote geltend gemacht. Die Strafkammer
hat die Anträge sodann beschieden. Damit liegt der absolute Revisionsgrund
des § 338 Nr. 5 StPO vor. Ein Fall, in dem ausnahmsweise das Beruhen der
Entscheidung auf dem Verfahrensfehler denkgesetzlich ausgeschlossen wer-
den könnte (vgl. Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 2), ist nicht gegeben. Ein Zu-
sammenhang zwischen den Telefonüberwachungsmaßnahmen und der Durch-
suchung der Wohnung des Angeklagten, bei der die Betäubungsmittel gefun-
den wurden, liegt jedenfalls nicht völlig fern.
3
Damit muss das Urteil aufgehoben werden, obgleich dessen Überprü-
fung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht
hat.
Becker Miebach Pfister
von Lienen Sost-Scheible