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BGH Beschluss vom 08.07.2008 – 3 StR 190/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 190/08

BESCHLUSS

vom

8. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 4

StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Hildesheim vom 6. Februar 2008 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-

desfolge zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich

der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und

die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtmittel hat mit der Sachrüge

Erfolg.

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I. Nach den Feststellungen kam es am frühen Morgen des 23. April 2006

zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau nach einem verbalen Streit zu

einer tätlichen Auseinandersetzung. In deren Verlauf setzte sich der 128 kg

schwere Angeklagte mit Schwung auf den Brustkorb seiner mit dem Rücken am

Boden liegenden Frau. Dadurch brachen die Rippen der Geschädigten insge-

samt 18 Mal. Der Angeklagte blieb mindestens zwei Minuten so auf seiner Frau

sitzen, dass ihr Brustkorb stark komprimiert wurde und sie kaum Luft bekam.

Zum Tatzeitpunkt war der Angeklagte wegen eines Affektdurchbruchs in der

spezifischen Konfliktsituation in Verbindung mit seiner Alkoholisierung (BAK

höchstens 1,15 ‰) nicht ausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich

beeinträchtigt.

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Vom 25. bis 28. April 2006 wurde das Tatopfer im Krankenhaus behan-

delt. Bei zwei Röntgenuntersuchungen diagnostizierten die Ärzte lediglich Frak-

turen von drei Rippen. Am 2. Mai 2006 konsultierte die Geschädigte wegen ih-

rer Verletzungen einen Hausarzt, der ihr Schmerztabletten verschrieb und

häusliche Ruhe verordnete. Sie suchte ihn am 9. Mai 2006 nochmals wegen

Beinbeschwerden auf. In der Folgezeit verschlechterte sich ihr Gesundheitszu-

stand immer mehr. Sie verstarb in der Nacht auf den 24. Mai 2006. Todesur-

sächlich war ein toxisch-resorptives Herz-/Kreislaufversagen infolge Sepsis bei

insgesamt 18 Rippenserienfrakturen, oft mit Durchspießungen nach außen und

innen, mit Vereiterung der rechten Brusthöhle als Folge der Rippenverletzun-

gen.

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Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass der Zurechnungszusam-

menhang zwischen der Körperverletzung und dem Tod weder durch einen

schweren Behandlungsfehler der Krankenhausärzte noch ein selbst schädigen-

des Verhalten des Tatopfers unterbrochen wurde. Zum subjektiven Tatbestand

hat sie ausgeführt, der Körperverletzungsvorsatz folge aus dem objektiven Ge-

schehen; insbesondere sei der Angeklagte aufgrund seines beträchtlichen Ge-

wichts davon ausgegangen und habe billigend in Kauf genommen, dass er sei-

ne nur halb so schwere Ehefrau durch längeres Sitzen auf deren Thorax erheb-

lich verletzen werde.

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II. Gegen den Schuldspruch bestehen durchgreifende rechtliche Beden-

ken.

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1. Die Strafkammer hat nicht ausdrücklich festgestellt, dass der Ange-

klagte bei der vorsätzlich begangenen Körperverletzung den Tod seiner Ehe-

frau - wie es § 18 StGB i. V. m. § 227 StGB verlangt - wenigstens fahrlässig

verursacht hat, also die Todesfolge voraussehen konnte (vgl. Fischer, StGB 55.

Aufl. § 227 Rdn. 7). Dies liegt wegen der Besonderheiten des Tatgeschehens

nicht von vornherein so auf der Hand, dass Ausführungen dazu entbehrlich ge-

wesen wären.

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2. Der Fahrlässigkeitsvorwurf ergibt sich insbesondere nicht zweifelsfrei

aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Zwar hat das Landgericht

eine gefährliche Körperverletzung mit der Qualifikation einer das Leben gefähr-

denden Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommen, was häufig

die Voraussehbarkeit einer dadurch verursachten Todesfolge einschließt. Je-

doch enthält die Begründung, mit der es diese Alternative bejaht hat, durchgrei-

fende Rechtsfehler.

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a) Die Begründung bezieht sich schon nicht auf die Tathandlung, durch

die die Verletzungen, die in der Folgezeit letztlich zum Tode der Geschädigten

führten, verursacht wurden. Nach den Feststellungen brachen die Rippen näm-

lich bereits durch das schwungvolle Setzen auf den Brustkorb der Frau. Den

bedingten Körperverletzungsvorsatz in der Qualifikation einer das Leben ge-

fährdenden Behandlung hat das Landgericht jedoch aus dem Umstand herge-

leitet, dass der Angeklagte mindestens zwei Minuten lang auf dem Thorax des

Tatopfers sitzen blieb.

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b) Abgesehen davon genügen die Ausführungen des Landgerichts nicht

den Anforderungen, die an subjektiven Tatbestand der gefährlichen Körperver-

letzung in der Alternative einer das Leben gefährdenden Behandlung zu stellen

sind. Dieser setzt voraus, dass der Täter mit Verletzungsvorsatz handelt und

dabei die Umstände erkennt, aus denen sich in der konkreten Situation die Le-

bensgefährlichkeit ergibt, also die Handlung nach seiner Vorstellung auf Le-

bensgefährdung "angelegt" ist (vgl. BGHR StGB Lebensgefährdung 5 und 6;

Fischer aaO § 224 Rdn. 13). Ob der Angeklagte beim schwungvollen Setzen

auf den Brustkorb diese Kenntnis besaß, hat das Landgericht nicht erkennbar

geprüft.

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Der subjektive Tatbestand ergibt sich bei dem hier gegebenen außerge-

wöhnlichen Sachverhalt nicht von selbst aus der Schilderung des äußeren Tat-

geschehens. Das Landgericht hätte deshalb eine Gesamtwürdigung vornehmen

und die Umstände, die gegen die Vorstellung des Angeklagten sprechen könn-

ten, seine Handlung sei auf mehr als Körperverletzung, nämlich auf Lebensge-

fährdung, angelegt gewesen, in seine Überlegungen einbeziehen müssen. Ins-

besondere hätte es würdigen müssen, dass handgreifliche Auseinandersetzun-

gen zwischen den Eheleuten nicht unüblich waren, die festgestellte Verlet-

zungshandlung spontan

im Rahmen einer schnell eskalierenden Aus-

einandersetzung erfolgte, an der sich die Geschädigte selbst mit Beschimpfun-

gen und Tätlichkeiten aktiv beteiligte, und die Rippenfrakturen nach einer sehr

kurzen Gewalteinwirkung entstanden. Es hätte auch bedenken müssen, dass

der alkoholisierte und affektiv aufgeladene Angeklagte in seiner Steuerungsfä-

higkeit nicht ausschließbar erheblich eingeschränkt war.

III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Der Zurechnungszusammenhang zwischen der Körperverletzung und

der Todesfolge (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 226 Rdn. 2 ff.) bedarf sorgfältiger

Prüfung.

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Soweit ein Behandlungsfehler der Krankenhausärzte in Betracht kommt,

ist zunächst mit Blick auf dessen Schweregrad festzustellen, wie viele Rippen-

brüche ein radiologisch ausgebildeter Arzt auf den gefertigten Röntgenbildern

bei sorgfältiger Auswertung tatsächlich erkennen konnte oder ob etwa ein un-

klarer medizinischer Befund Anlass für weitergehende Untersuchungen gab.

Von Bedeutung für den Schweregrad eines eventuellen Behandlungsfehlers

und eine mögliche Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs dürfte

auch sein, welche Behandlung aufgrund des Ergebnisses einer sorgfältigen Di-

agnose nach den Regeln der ärztlichen Kunst geboten war.

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Es ist weiterhin zu bedenken, ob ein den Zurechnungszusammenhang

unterbrechendes selbst schädigendes Verhalten des Tatopfers möglicherweise

darin zu sehen ist, dass es nach dem 2. Mai 2006 wegen der Rippenfrakturen

keine ärztliche Hilfe mehr in Anspruch nahm, obwohl sich der Gesundheitszu-

stand ständig verschlechterte. Dabei wird von Bedeutung sein, welche Schmer-

zen und körperliche Symptome auftraten und inwieweit diese die Verletzte zur

Inanspruchnahme weiterer ärztlicher Hilfe drängten. Die Argumentation im auf-

gehobenen Urteil, der Angeklagte habe voraussehen können, dass sich seine

Ehefrau aus Scham nicht weiterbehandeln lassen würde, um den wahren

Grund der Verletzungen zu vertuschen, überzeugt schon deshalb nicht, weil

den behandelnden Ärzten die mit einem Treppensturz erklärten Verletzungen

bereits bekannt waren.

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Auch wird in den Blick zu nehmen sein, ob das Zusammenwirken eines

ärztlichen Behandlungsfehlers und eines selbst schädigenden Verhaltens zu

einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs geführt hat.

Becker Miebach Becker

von Lienen Sost-Scheible

RiBGH Pfister befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.