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BGH Beschluss vom 08.07.2008 – 3 StR 213/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Itzehoe vom 28. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar ist die vom Landgericht vorgenommene nachträgliche Gesamtstra-
fenbildung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB) rechtsfehlerhaft, weil sie nicht auf der
Grundlage der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen
Verhandlung durchgeführt worden ist (vgl. BGH NStZ 2001, 645; NStZ-RR
2006, 232; Fischer, StGB 55. Aufl. § 55 Rdn. 37 a). Durch die fehlerhafte Ein-
beziehung der Einzelstrafen aus der eigentlich isoliert zu vollstreckenden Ge-
samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten aus dem Urteil des
Amtsgerichts Meldorf vom 12. Oktober 2004 ist der Angeklagte indes nicht nur
nicht beschwert, sondern vielmehr begünstigt, weil die deswegen verbüßte
Strafzeit nunmehr auf die in dieser Sache verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten anzurechnen ist (§ 51 Abs. 2 StGB).
Becker Miebach Pfister
von Lienen Sost-Scheible