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BGH Beschluss vom 08.07.2008 – 3 StR 213/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 213/08

BESCHLUSS

vom

8. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Itzehoe vom 28. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar ist die vom Landgericht vorgenommene nachträgliche Gesamtstra-

fenbildung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB) rechtsfehlerhaft, weil sie nicht auf der

Grundlage der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen

Verhandlung durchgeführt worden ist (vgl. BGH NStZ 2001, 645; NStZ-RR

2006, 232; Fischer, StGB 55. Aufl. § 55 Rdn. 37 a). Durch die fehlerhafte Ein-

beziehung der Einzelstrafen aus der eigentlich isoliert zu vollstreckenden Ge-

samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten aus dem Urteil des

Amtsgerichts Meldorf vom 12. Oktober 2004 ist der Angeklagte indes nicht nur

nicht beschwert, sondern vielmehr begünstigt, weil die deswegen verbüßte

Strafzeit nunmehr auf die in dieser Sache verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und sechs Monaten anzurechnen ist (§ 51 Abs. 2 StGB).

Becker Miebach Pfister

von Lienen Sost-Scheible