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BGH Beschluss vom 08.07.2008 – 3 StR 97/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 97/08

BESCHLUSS

vom

8. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u. a.

hier: Anhörungsrüge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2008 gemäß § 356 a

StPO beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des

Senats vom 29. Mai 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig

verworfen.

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Menschenhandel zum

Gründe:

Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Ein-

schleusen von Ausländern, Zuhälterei und Anstiftung zur Nötigung zum

Schwangerschaftsabbruch (= Fall B. I. der Urteilsgründe) sowie wegen Körper-

verletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen unerlaubten Besitz von Betäu-

bungsmitteln" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von sieben Jahren und

neun Monaten verurteilt. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundes-

anwalts die Strafverfolgung im Fall B. I. der Urteilsgründe auf den Vorwurf des

Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit ge-

werbsmäßigem Einschleusen von Ausländern und mit Zuhälterei (§ 154 a

Abs. 2 StPO) beschränkt, auf die Revision des Angeklagten das Urteils des

Landgerichts Verden vom 15. Oktober 2007, soweit es ihn betrifft, dahin abge-

ändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen "Anstiftung zur Nötigung

zum Schwangerschaftsabbruch" entfällt sowie die weitergehende Revision ver-

worfen.

2

Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2008 hat der Verurteilte fristgerecht die An-

hörungsrüge erhoben, weil sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden

sei und der Senatsbeschluss in der Sache selbst als fehlerhaft erscheine.

3

Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 356 a StPO) ist unzu-

lässig. Der Verurteilte macht mit der Antragsbegründung nicht geltend, dass der

Senat bei seiner Entscheidung Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem er zuvor

nicht gehört worden war, zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder

auf sonstige Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Er rügt

lediglich die Begründung, mit der der Senat ausgeschlossen hat, dass die Straf-

kammer ohne die ausgeschiedene Tat auf eine geringere Einzelstrafe oder

niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht

dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache nochmals zu überprüfen (vgl.

Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 356 a Rdn. 1).

Becker Miebach Pfister

von Lienen Sost-Scheible