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BGH Beschluss vom 08.07.2008 – 3 StR 97/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 97/08
BESCHLUSS
vom
8. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u. a.
hier: Anhörungsrüge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2008 gemäß § 356 a
StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des
Senats vom 29. Mai 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig
verworfen.
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Menschenhandel zum
Gründe:
Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Ein-
schleusen von Ausländern, Zuhälterei und Anstiftung zur Nötigung zum
Schwangerschaftsabbruch (= Fall B. I. der Urteilsgründe) sowie wegen Körper-
verletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen unerlaubten Besitz von Betäu-
bungsmitteln" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von sieben Jahren und
neun Monaten verurteilt. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundes-
anwalts die Strafverfolgung im Fall B. I. der Urteilsgründe auf den Vorwurf des
Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit ge-
werbsmäßigem Einschleusen von Ausländern und mit Zuhälterei (§ 154 a
Abs. 2 StPO) beschränkt, auf die Revision des Angeklagten das Urteils des
Landgerichts Verden vom 15. Oktober 2007, soweit es ihn betrifft, dahin abge-
ändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen "Anstiftung zur Nötigung
zum Schwangerschaftsabbruch" entfällt sowie die weitergehende Revision ver-
worfen.
2
Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2008 hat der Verurteilte fristgerecht die An-
hörungsrüge erhoben, weil sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden
sei und der Senatsbeschluss in der Sache selbst als fehlerhaft erscheine.
3
Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 356 a StPO) ist unzu-
lässig. Der Verurteilte macht mit der Antragsbegründung nicht geltend, dass der
Senat bei seiner Entscheidung Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem er zuvor
nicht gehört worden war, zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder
auf sonstige Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Er rügt
lediglich die Begründung, mit der der Senat ausgeschlossen hat, dass die Straf-
kammer ohne die ausgeschiedene Tat auf eine geringere Einzelstrafe oder
niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht
dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache nochmals zu überprüfen (vgl.
Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 356 a Rdn. 1).
Becker Miebach Pfister
von Lienen Sost-Scheible