BGH Beschluss vom 02.10.2008 – 3 StR 272/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 272/08
BESCHLUSS
vom
2. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
hier: Anhörungsrüge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss
des Senats vom 14. August 2008 wird auf seine Kosten
verworfen.
Gründe
Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 356 a StPO) ist unzu-
lässig.
Ein die Anhörungsrüge eröffnender Gehörsverstoß wird vom Verteidiger
des Verurteilten weder schlüssig behauptet und dargelegt, noch ist ein solcher
ersichtlich. Die Schlussfolgerung, aus dem in der nach § 349 Abs. 2 StPO ge-
troffenen Revisionsentscheidung vom 14. August 2008 enthaltenen Zusatz des
Senats ergebe sich, dass dieser sich mit den Verfahrensrügen Nrn. 1. und 2.
des Verurteilten im Revisionsverfahren nicht hinreichend auseinandergesetzt
habe, ist weder nachvollziehbar noch zutreffend. Dies gilt auch für die sich an-
schließende Schlussfolgerung eines hieraus folgenden angeblichen Gehörsver-
stoßes. Dieser Vortrag kann die Statthaftigkeit der Anhörungsrüge nicht be-
gründen. Tatsächlich macht der Verurteilte nach dem Inhalt seiner Antragsbe-
gründung geltend, dass die Verwerfung seiner Revision im Hinblick auf die bei-
den ersten Verfahrensrügen in der Sache zu Unrecht erfolgt sei und erstrebt
eine Überprüfung und Änderung der erfolgten Revisionsverwerfung. Die Anhö-
rungsrüge dient jedoch nicht dazu, die angegriffene Entscheidung nochmals in
der Sache überprüfen zu lassen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 356 a
Rdn. 1 m. w. N.; BGH, Beschl. vom 8. Juli 2008 - 3 StR 97/08). Die - ausdrück-
lich erhobene - Anhörungsrüge nach § 356 a StPO erweist sich daher als unzu-
lässig.
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Hubert