Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.10.2008 – 3 StR 272/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 272/08

BESCHLUSS

vom

2. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

hier: Anhörungsrüge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss

des Senats vom 14. August 2008 wird auf seine Kosten

verworfen.

Gründe

Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (§ 356 a StPO) ist unzu-

lässig.

Ein die Anhörungsrüge eröffnender Gehörsverstoß wird vom Verteidiger

des Verurteilten weder schlüssig behauptet und dargelegt, noch ist ein solcher

ersichtlich. Die Schlussfolgerung, aus dem in der nach § 349 Abs. 2 StPO ge-

troffenen Revisionsentscheidung vom 14. August 2008 enthaltenen Zusatz des

Senats ergebe sich, dass dieser sich mit den Verfahrensrügen Nrn. 1. und 2.

des Verurteilten im Revisionsverfahren nicht hinreichend auseinandergesetzt

habe, ist weder nachvollziehbar noch zutreffend. Dies gilt auch für die sich an-

schließende Schlussfolgerung eines hieraus folgenden angeblichen Gehörsver-

stoßes. Dieser Vortrag kann die Statthaftigkeit der Anhörungsrüge nicht be-

gründen. Tatsächlich macht der Verurteilte nach dem Inhalt seiner Antragsbe-

gründung geltend, dass die Verwerfung seiner Revision im Hinblick auf die bei-

den ersten Verfahrensrügen in der Sache zu Unrecht erfolgt sei und erstrebt

eine Überprüfung und Änderung der erfolgten Revisionsverwerfung. Die Anhö-

rungsrüge dient jedoch nicht dazu, die angegriffene Entscheidung nochmals in

der Sache überprüfen zu lassen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 356 a

Rdn. 1 m. w. N.; BGH, Beschl. vom 8. Juli 2008 - 3 StR 97/08). Die - ausdrück-

lich erhobene - Anhörungsrüge nach § 356 a StPO erweist sich daher als unzu-

lässig.

Becker Miebach Pfister

Sost-Scheible Hubert