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BGH Beschluss vom 08.07.2008 – 4 StR 229/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 229/08

BESCHLUSS

vom

8. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Magdeburg vom 13. Dezember 2007 mit den Feststellun-

gen – ausgenommen diejenigen zum äußeren Sachverhalt, die

bestehen bleiben – aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten des Mordes aus niedrigen Beweg-

gründen für schuldig befunden und ihn zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-

letzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Be-

schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im

Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes hält der rechtlichen

Nachprüfung nicht stand.

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a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Feststel-

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lung, dass der Angeklagte Anja H. getötet hat. Die dem zugrunde liegende Be-

weiswürdigung des Landgerichts weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten auf. Den Schluss, den die Schwurgerichtskam-

mer insbesondere aus dem Nachtatverhalten auf die Täterschaft des Angeklag-

ten gezogen hat, ist nicht nur möglich und schon deshalb vom Revisionsgericht

hinzunehmen, sondern auch nahe liegend. Dass - wie die Revision einwendet -

ein Dritter die Tat begangen haben könnte, hat das Landgericht erwogen und

mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen.

b) Gleichwohl hält der Schuldspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht

stand, weil das vom Landgericht angenommene mordqualifizierende Merkmal

der Tötung aus niedrigen Beweggründen nicht ausreichend mit Tatsachen be-

legt ist.

aa) Das Schwurgericht meint, der Angeklagte habe seine Lebensgefähr-

tin Anja H. getötet, um die mit der Trennung verbundenen drohenden Änderun-

gen in seinem Leben abwenden zu können, wobei es ihm jedoch nicht mehr um

die Beziehung zu Anja H. als solche, sondern um alle sonstigen mit der Bezie-

hung in Verbindung stehenden „Annehmlichkeiten“ gegangen sei, auf die er

nicht habe freiwillig verzichten wollen. Obwohl diese Annehmlichkeiten gerade

auch in der finanziellen Unterstützung durch Anjas Eltern bestanden, ist das

Schwurgericht allerdings ausdrücklich nicht davon ausgegangen, dass es dem

Angeklagten bei der Tat im Wesentlichen "auf den materiellen Anteil" ankam,

zumal er sich bei den Eltern auch in persönlicher Hinsicht sehr wohl fühlte und

sie ihrerseits den Angeklagten schätzten. Die Annahme, der Angeklagte habe

Anja "verschwinden" lassen, damit sie die Trennung mit den damit für ihn ver-

bundenen nachteiligen Konsequenzen nicht weiter umsetzen konnte, ist jedoch

nicht rechtsfehlerfrei begründet.

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bb) Das Landgericht hat bei seiner Würdigung zum Tötungsmotiv im We-

sentlichen darauf abgestellt, dass der Angeklagte nach der Tötung von Anja

und der Beseitigung ihrer Leiche sein Leben fortgeführt habe, als sei nichts ge-

schehen; er habe weiterhin die finanzielle Unterstützung von Anjas Eltern in

Anspruch genommen und sie weiterhin an den Wochenenden aufgesucht und

sich von ihnen umsorgen lassen; anders als dass es dem Angeklagten bei Be-

gehung der Tat darauf angekommen sei, nicht die Annehmlichkeiten und Be-

quemlichkeiten der Beziehung zu Anja zu verlieren, sei nicht zu erklären, dass

der Angeklagte nach deren "Verschwinden" den Eltern den Pkw und den Laptop

nicht zurückgegeben und weiterhin auch die Mietzahlungen von Anjas Vater für

die gemeinsame Wohnung akzeptiert habe. Dies wird jedoch den besonderen

Umständen des festgestellten Geschehens nicht umfassend gerecht.

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cc) Das Landgericht hat zu Recht gesehen, dass die Fortsetzung der

gewohnten Lebensweise – so, als sei nichts geschehen - auch der Verschleie-

rung der Tat und der Ablenkung des Verdachts gedient haben könnte. Weshalb

die Schwurgerichtskammer aber meint, dies erkläre dieses Verhalten nur zu

einem „gewissen Anteil“ (UA 45 a.E.), ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Denn

es drängt sich auf, dass der Angeklagte aus seiner Sicht jede Veränderung sei-

nes Verhaltens gerade auch in der Beziehung zu Anjas Eltern vermeiden wollte,

um seine Version, Anja sei es, die ihn im Stich gelassen habe und die sich jetzt

anderweitig vergnüge, glaubhaft erscheinen zu lassen. Kann das Verhalten des

Angeklagten nach der Tat aber eine plausible Erklärung in der Absicht finden,

den Verdacht von sich zu lenken, so lässt sich daraus gerade kein tragfähiger

Gesichtspunkt für die Annahme herleiten, der Angeklagte habe Anja H. in erster

Linie in der Absicht getötet, sich die Annehmlichkeiten der Beziehung zu Anja

zu erhalten. Zudem erscheint es auch nicht nahe liegend, dass der Angeklagte

ernsthaft geglaubt haben könnte, durch das "Verschwindenlassen" von Anja

sich die mit der Beziehung verbundenen Annehmlichkeiten, nämlich vor allem

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die Unterstützung durch ihre Eltern, auch dann auf längere Zeit erhalten zu

können, wenn Anja nicht wieder auftauchte. Auch dies könnte das am Landge-

richt angenommene mordqualifizierende Merkmal der Tötung aus niedrigen

Beweggründen in Zweifel ziehen.

c) Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann nach al-

ledem nicht ausgeschlossen werden, dass bei zutreffender Beurteilung der Mo-

tivlage der Angeklagte "nur" des Totschlags nach § 212 StGB schuldig ist. Die

Sache bedarf deshalb neuer tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung.

2. Von dem aufgezeigten Rechtsfehler betroffen sind jedoch nur die Fest-

stellungen zur inneren Tatseite. Dagegen können die Feststellungen zum äuße-

ren Sachverhalt aufrechterhalten bleiben. Dies hindert den neuen Tatrichter

nicht, insoweit ergänzende Feststellungen zu treffen, die mit den bisherigen

Feststellungen nicht in Widerspruch stehen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Mutzbauer