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BGH Beschluss vom 08.07.2008 – 4 StR 250/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 250/08

BESCHLUSS

vom

8. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 gemäß

§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 14. Januar 2008 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte

wegen versuchter Erpressung verurteilt worden ist;

insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die

dem Angeklagten entstandenen notwendigen Aus-

lagen der Staatskasse auferlegt;

b)

das vorbezeichnete Urteil im Schuld- und Strafaus-

spruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen

Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung und

wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von drei Jahren und einem Monat verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten seines Rechts-

mittels.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur gefährlichen

Körperverletzung, wegen Bedrohung und wegen versuchter Erpressung zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hier-

gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verlet-

zung sachlichen Rechts rügt.

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1. Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen

ein, soweit der Angeklagte wegen versuchter Erpressung verurteilt worden ist.

Insoweit kann nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht von vornherein

ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte von einer Berechtigung, sich an

dem Geschädigten "schadlos" zu halten, ausgegangen ist.

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2. Die Teileinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Sie

lässt jedoch die wegen der Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung und

wegen Bedrohung festgesetzten Einzelstrafen von drei Jahren bzw. sechs Mo-

naten Freiheitsstrafe unberührt. Zwar war nach den Feststellungen Hintergrund

dieser Taten die von dem Angeklagten gegen den Geschädigten geltend ge-

machte Forderung. Jedoch schließt der Senat entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers aus, dass die Festsetzung der betreffenden Einzelstrafen

von der Verurteilung wegen versuchter Erpressung zum Nachteil des Angeklag-

ten beeinflusst worden ist. Im Übrigen sind diese Einzelstrafen angesichts des

Unrechtsgehalts dieser Taten auch angemessen (§ 354 Abs. 1 a StPO).

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3. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO kann der Senat

hier ausnahmsweise die Gesamtstrafenbildung aus den verbleibenden Einzel-

strafen selbst vornehmen und die Gesamtstrafe unter Erhöhung der Einsatz-

strafe auf das nach den Grundsätzen der §§ 39, 54 Abs. 1 Satz 2 StGB nied-

rigst in Betracht kommende Maß, nämlich drei Jahre und ein Monat Freiheits-

strafe, festsetzen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Solin-Stojanović