Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 08.07.2008 – 4 StR 250/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 gemäß
§§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 14. Januar 2008 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte
wegen versuchter Erpressung verurteilt worden ist;
insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die
dem Angeklagten entstandenen notwendigen Aus-
lagen der Staatskasse auferlegt;
b)
das vorbezeichnete Urteil im Schuld- und Strafaus-
spruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen
Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung und
wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von drei Jahren und einem Monat verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten seines Rechts-
mittels.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur gefährlichen
Körperverletzung, wegen Bedrohung und wegen versuchter Erpressung zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hier-
gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verlet-
zung sachlichen Rechts rügt.
2
1. Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen
ein, soweit der Angeklagte wegen versuchter Erpressung verurteilt worden ist.
Insoweit kann nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht von vornherein
ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte von einer Berechtigung, sich an
dem Geschädigten "schadlos" zu halten, ausgegangen ist.
3
2. Die Teileinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Sie
lässt jedoch die wegen der Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung und
wegen Bedrohung festgesetzten Einzelstrafen von drei Jahren bzw. sechs Mo-
naten Freiheitsstrafe unberührt. Zwar war nach den Feststellungen Hintergrund
dieser Taten die von dem Angeklagten gegen den Geschädigten geltend ge-
machte Forderung. Jedoch schließt der Senat entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers aus, dass die Festsetzung der betreffenden Einzelstrafen
von der Verurteilung wegen versuchter Erpressung zum Nachteil des Angeklag-
ten beeinflusst worden ist. Im Übrigen sind diese Einzelstrafen angesichts des
Unrechtsgehalts dieser Taten auch angemessen (§ 354 Abs. 1 a StPO).
4
3. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO kann der Senat
hier ausnahmsweise die Gesamtstrafenbildung aus den verbleibenden Einzel-
strafen selbst vornehmen und die Gesamtstrafe unter Erhöhung der Einsatz-
strafe auf das nach den Grundsätzen der §§ 39, 54 Abs. 1 Satz 2 StGB nied-
rigst in Betracht kommende Maß, nämlich drei Jahre und ein Monat Freiheits-
strafe, festsetzen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Athing Solin-Stojanović