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BGH Beschluss vom 08.07.2008 – 4 StR 292/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Schwerin vom 21. Februar 2008 wird mit der Maßgabe
als unbegründet verworfen, dass die Geldstrafe aus dem
Strafbefehl des Amtsgerichts Schwerin vom 25. September
2007 - 35 Cs 601/07 - in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen
wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen
und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-
ren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt
der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum
Gesamtstrafausspruch einen geringen Teilerfolg, im Übrigen ist es unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Das Landgericht hat nicht bedacht, dass die Geldstrafe von
50 Tagessätzen zu jeweils 10 Euro aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts
Schwerin vom 25. September 2007 mit den hier erkannten Einzelstrafen ge-
samtstrafenfähig war, weil die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildenden Taten vor dem Erlass des Strafbefehls begangen worden sind und
die Geldstrafe damals noch nicht vollstreckt war. Zwar ist die gesonderte Ver-
hängung einer Geldstrafe nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB grundsätzlich möglich,
auf eine solche hat das Landgericht aber nicht erkannt; vielmehr hat es die Ein-
beziehungsmöglichkeit gar nicht erwogen.
3
Zur Korrektur des Rechtsfehlers holt der Senat die Einbeziehung der
Geldstrafe in die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe nach § 354 Abs. 1 StPO nach,
ohne letztere zu erhöhen. Der Angeklagte ist dadurch nur begünstigt, weil im
Falle der zwischenzeitlichen Erledigung der einbezogenen Geldstrafe eine An-
rechnung nach § 51 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 StGB erfolgt.
4
Der geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Kostentei-
lung nach § 473 Abs. 4 StPO.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer